Stadt GE: Seit zehn Jahren keine korruptionsgefährdeten Bereiche festgelegt

Gelsenkirchen/Düsseldorf. In einem früheren Artikel vom 21.10.2015 hatte ich über meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW betreffend die Festlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche bei der Stadt Gelsenkirchen berichtet. Die Antwort der Verwaltung – Dezernat 14 Rechnungsprüfungsamt (RPA) – ist mittlerweile eingegangen. An der ein oder anderen Stelle habe ich kürzlich darauf Bezug genommen. Eine ausführliche Darlegung ist mithin offen.

Ich kann es kurz machen. Die Antwort des RPA ist mit ein paar Sätzen einfach gehalten. Sie kann schnell subsumiert werden.

Die Verwaltungspraxis

  1. Korruptionsgefährdete Bereiche haben wir bisher nicht festgelegt.
  2. Wir haben damit begonnen, dies zu tun.
  3. Sie können darüber keine Auskunft erhalten. Das Ganze findet intern statt.

Vergleich der Rechtslage mit der Verwaltungspraxis

Verglichen mit der Rechtslage ist die Praxis der Nichtfestlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche in Gelsenkirchen von mir mit Worten kaum zu beschreiben. Desaströs fällt mir spontan ein. Der Duden übersetzt das mit katastrophal und verhängnisvoll. Das scheint zu passen.

Die Rechtslage

Das Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW ist von 2005. Es wurde 2013 geändert. Die Festlegung der korruptionsgefährdeten Bereiche ist in beiden Fassungen vorgesehen. Die Pflicht für die Gemeinden hat das Land mit folgender Formulierung ins Gesetz hineingeschrieben:

„Die korruptionsgefährdeten Bereiche und die entsprechenden Arbeitsplätze sind behördenintern festzulegen.“

Allein durch die Gesetzesänderung von 2013 ist der Satz von § 2 Abs. 2  in § 19 gewandert, da § 19 komplett neu hinzugefügt wurde. Im Rahmen der Neufassung wurde der Satz in das System der Verantwortlichkeit der Leitungen von öffentlichen Stellen eingebunden. An der grundsätzlichen Verpflichtung der Gemeinde hat das nichts geändert.

Die grundsätzliche Verpflichtung

Handbuch der Rechtsförmlichkeit

Mit Antwortschreiben auf meine diesbezügliche Anfrage an den Landtag hat die Präsidentin des Landtages bestätigt, dass es bezüglich des „Ob“ einer Festlegung kein Ermessen für die Gemeinden gibt.

Rein formal erkennen Juristen dies an dem Wort „sind“. Das Wort „sind“ gilt in der juristischen Auslegungsmethode als Befehlsform, wie „müssen“, „sind (haben) zu …“. Das ist im „Handbuch der Rechtsförmlichkeit – Sprachliche Gestaltung von Gesetzen und Rechtsverordnungen“ des Bundesjustizministeriums nachzulesen. (Rn 83)

Fazit

Die Stadt Gelsenkirchen hat gegen diesen Pflichtauftrag des Gesetzgebers zehn Jahre lang verstoßen. Der Jugendamtskandal ist demnach auch eine Folge davon, der bestehenden Rechtspflicht nicht nachgekommen zu sein. Daran wird sich die zuständige Verwaltung für die Durchführung der Korruptionsbekämpfung messen lassen müssen.

Terminvorschau in Sachen Frings zum 01.12.2015

Arbeitsgericht. In Sachen Frings wird am 01.12.2015, 9 Uhr morgens weiter verhandelt. Der Kammertermin ist bis Meldezeitpunkt Freitag, 27.11.2015, 15:22 Uhr ausweislich der letzten Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Nr. 6 – 15, in der es im letzten Satz heißt: „In dem Verfahren des stellvertretenden Leiters des Jugendamtes gegen die Stadt Gelsenkirchen ist der Kammertermin auf Dienstag, den 01.12.2015, 9.00 Uhr verlegt worden.“, bisher aktuell.

Zur Einstimmung auf den Termin, wo es um das Handeln, die fehlende Aufsicht, und Sonstiges rund ums Jugendamt in Gelsenkirchen geht, möchte ich ein paar Sätze aus der Bamberger Erklärung von 2007 zitieren, die die Situation rund um die Jugendämter in Deutschland ganz allgemein verdeutlichen:

  • „Die Jugendämter in Deutschland unterstehen keiner wirksamen Kontrolle, weder fachlich noch rechtlich.“
  • „Die Kontrolle der Pflegeheime und Pflegefamilien ist oft mangelhaft.“
  • „Die staatlich angeordnete Fremdunterbringung von Kindern scheint mehr und mehr von wirtschaftlichen Interessen geprägt zu sein. Zahlreiche Institutionen sind zum wirtschaftlichen Überleben auf die regelmäßige Zuteilung von Kindern angewiesen.“

Die WAZ möchte mit ihrer Überschrift zum Vorbericht auf den Termin „Letzte Runde im Jugendamtskandal in Gelsenkirchen“ die Öffentlichkeit auf ein frühzeitiges Ende vorbereiten. Der Jugendamtskandal, so sagte mal ein Stadtverordneter im Aufklärungsausschuss AFJH, wird uns wohl noch zwei Jahre beschäftigen. Hier bereits von einer letzten Runde des Jugendamtskandals zu sprechen, ist nicht angebracht.

Dem AFJH gehen langsam die Gäste aus – Gute Gelegenheit mit Hr. Hampe zu reden

Gelsenkirchen. Mit dem nächsten Termin des Aufklärungsausschusses (AFJH) im Ratssaal werden zwei Gäste erwartet. Propst Paas und der Aufnahmeleiter des St. Josef-Heims – ebenfalls zuständig für Diagnosen. Sehr wahrscheinlich kommt noch Hr. Wittke.

Danach sieht es mau aus.

Allgemeine Wetterlage zur Zeit der Antragstellung

Eine gute Gelegenheit für die Ausschussmitglieder sich zu überlegen, ob nicht Joachim Hampe, der ehemalige Rechtsdezernent, ein guter Gast wäre. Er würde sich meines Erachtens gut eignen, um die Fragestellung im Übergang von Jugendamt – Kinderschutzbund (KSBG) – Neustart/St. Josef zu beschreiben. Welche Gefühle er zum Beispiel bei der Mitarbeit von Frau Liebenow und Herrn Frings als Jugendamtsmitarbeiter beim Kinderschutzbund hatte?

Joachim Hampe steht nicht auf der Gästeliste

Joachim Hampe steht zu meiner Überraschung nicht auf der Liste der Gäste, die der Ausschuss hören möchte. Warum Verwaltung, SPD und Opposition nicht an ihn gedacht haben, war mir von Anfang an schleierhaft. Denn er soll nach Auskunft von Rechnungsprüfung und Dr. Beck, der Mann gewesen sein, den Dr. Beck gefragt hatte. Dies geschah zu einem Zeipunkt als klar wurde, dass mit dem Antrag auf eine Nebenbeschäftigung von Thomas Frings, der eine umfangreiche Darstellung enthielt, dies so nicht zulässig sein könnte.

Hampe: So gehts nicht

Joachim Hampe ging am 03.12.2014 nach vierzig Dienstjahren, davon sechszehn Jahre als Dezernent, in den Ruhestand. Damit fallen die Aktivitäten im Jahr 2004/05 in die Jahre seiner Amtszeit als zuständiger Mann für die entscheidende Rechtsfrage: Kann das so gehen? Nun, Joachim Hampe soll die Auskunft gegeben haben, dass würde so nicht gehen.

Was wußte Hampe noch?

Die entscheidende Frage im Zusammenhang mit Neustart und St. Josef ist jedoch, was wußte Joachim Hampe über den Antrag von Wissmann und Frings zu ihrer Nebentätigkeit. Hintergrund: Der RPA-Bericht aus Gladbeck, S. 4 unten, gibt darüber Auskunft, dass es keine Leistungs- und Entgeltvereinbarung der Stadt Gelsenkirchen mit dem Kinderschutzbund Gelsenkirchen (KSBG)  im Zusammenhang mit Neustart/St. Josef nach § 78c SGB VIII gibt. Mich würde schon interessieren, wieso die Stadt Gladbeck meint, die Stadt Gelsenkirchen müsse eine solche Vereinbarung nach § 78 c SGB VIII (?*) im Zusammenhang mit Neustart/St. Josef mit dem KSBG haben. Als Konsequenz daraus sollte Hr. Hampe etwas dazu sagen können, wie es um diese nicht vorhandene rechtliche Grundlage bestellt ist.

Da Joachim Hampe vor seiner Zeit bei Stadt-Gelsenkirchen, zwanzig Jahre lang als Richter tätig war, wird er sicher dafür Verständnis haben, wenn man ihn zu einem Gespräch in die Runde des Ratssaals bittet.


* Zur Frage, ob ein Rechtsanspruch auf Abschluss der Vereinbarung besteht, siehe Kommentierung zu § 78b Rn. 4. „Das bedeutet, dass das Maß des zwingend Notwendigen gleichzeitig die absolute Obergrenze der nach § 78b und § 78c zu definierenden Angebote sein muss.“


Landtag: Anregung zur Expertenanhörung zum Thema Überbelegungen

Düsseldorf/Gelsenkirchen. Auf der Grundlage des Interesses im Landtag, wo am 24.09.2015 eine Anhörung von Experten zum Thema Auslandsaufenthalte von Jugendlichen stattfand, gibt es mit den Erkenntnissen aus der letzten Aufklärungsausschusssitzung des AFJH vom 25.09.2015, zur systematischen und geschäftsmäßigen Überbelegung des St. Josef Heimes der St. Augustinus Heime GmbH in Gelsenkirchen, weiteren Klärungsbedarf für den Landtag.

Die Darstellung von Hr. Lehmkuhl (LWL) im AFJH als Basis

Das landesweite Ausmaß dieser Thematik der gemeinschaftlichen Verabredung zur Überbelegung zwischen Jugendamt und Träger des Heims, hat Hr. Lehmkuhl vom LWL anschaulich dargestellt. In dem er in der AFJH-Sitzung davon sprach, dass der Gesetzgeber wohl davon ausgegangen sei, dass durch das unterschiedliche Interesse beider Verhandlungspartner der Entgeltvereinbarung, eine ausreichende Gewähr für eine gegenseitige Kontrolle besteht, gäbe es in der Praxis kaum Missbrauch. Er kenne nur noch einen Fall von einer annähernd vergleichbaren Dimension.

Vorschlag zur Anhörung über das Thema Überbelegung

Mit dieser Erkenntnis, dass der Schutz durch das Gesetz mittlerweile durch den Druck im Bereich der Sozialen Arbeit nicht mehr ausreichend sein könnte, habe ich dem Ausschuss für Familie, Kinder und Jugend im Landtag NRW, aufgrund dieser Aussage von Hr. Lehmkuhl, vorgeschlagen, eine Expertenanhörung zum Thema zu machen.

Mein Vorschlag wurde von Hr. Symalla angenommen, mit Geschäftszeichen versehen und dem Ausschuss zur Beratung vorgelegt.

Es wäre sicherlich hilfreich, wenn Betreuungsdezernet Dr. Schmitt über derartige Entwicklungen dem AFJH zeitnah berichtet.

Leider hat er den AFJH über die Landtagsanhörung zum Erfolg bzw. Misserfolg von Auslandsaufenthalten von Jugendlichen – trotz meines Berichtes vom 24.09.2015 – nicht in Kenntnis gesetzt. Nicht einmal die kurze Info, dass eine solche Expertenanhörung einen Tag zuvor stattgefunden hat, gab es von seiner Seite. Dergleichen sollte man von einem Betreuungsdezernenten eigentlich erwarten dürfen.

Erfolg oder Misserfolg von Auslandsaufenthalten

Wichtige Erkenntnisse über die unzureichende Gewähr der Auslandsmaßnahmen liefert der Beitrag von Prof. Holger Wendelin. Hiermit hat der AFJH eine Möglichkeit das Ergebnis eines Berichtes des Rechnungsprüfungsamtes der Stadt Gladbeck, der eine andere Sprache spricht, zu relativieren. Im Verhältnis zu den Erkenntnissen von Prof. Wendelin kann man den Bericht aus Gladbeck nur als Freibrief der Stadt Gladbeck für ihre eigene „erfolgreiche“ Arbeit bezeichnen. Jedenfalls kann nicht, wie Dr. Schmitt und die Verwaltung, sowie die SPD-Vertreter meinen, eine kritiklose 1:1 Übernahme der Ergebnisse der Stadt Gladbeck in die Ausschussarbeit in Gelsenkirchen einfliessen. Das haben verschiedene Ausschussvertreter der Opposition im Ansatz dargestellt. Mit dem Expertenbeitrag von Prof. Wendelin haben sie auch das Mittel um eine dezidiertere Bestandsaufnahme im AFJH vorzunehmen.

Über Verwaltungshandeln: Was ist rechtzeitig? – Teil 2

Gelsenkirchen. Sicherlich nicht rechtzeitig ist mir die Einladung zur heutigen Ausschusssitzung des Ausschuss für Soziales und Arbeit (ASA), am 11.11.2015, um 16.09 Uhr, per eMail zugegangen.

Das erinnert mich an den Vorfall im Bildungsausschuss, wo meine Einladung zur Sitzung zwar erfolgte, aber die Petition nicht auf der offiziellen Tagesordnung erschien. Konsequenterweise bin ich dann auch nicht hingegangen.

Ob ich heute Zeit und Lust habe, mich unter diesen Bedingungen der quasi Ausladung zu beteiligen, muss ich sehen.

Aktualisierung! Und: Keine Zehn-Euro-Rundungsregel

Klar ist jedenfalls: Die Einladung kam zu spät. Als Ausladung gerade rechtzeitig, um mir klarzumachen, dass meine Meinung nicht gewünscht ist.

Es wird deutlich, wie wichtig die Gerechtigkeit von Verfahren für die Wahrnehmung von Interessen ist. Auf diesem Wege werden die Interessen der sozialen Minderheit der Grundsicherungsempfänger (Antrag: Keine rechtswidrige Zehn-Euro-Rundungsregel) und Asylbewerber (Kosten-Nutzen-Rechnung bei der Gesundheitskarte) jedenfalls mal eben so – oder so – von der Verwaltung an den Rand der politischen Gemeinschaft gedrängt oder sogar symbolisch (von der Tagesordnung) ausgeschlossen.

Über Verwaltungshandeln: Was ist rechtzeitig? – Teil 1

Gelsenkirchen. Die Einladung zur Sitzung des Hauptausschusses kam, wie erwartet: Sie enthielt den Hinweis auf § 32 Geschäftsordnung, nicht aber den auf § 5 der Hauptsatzung (iVm § 24 Abs. 2 GO NRW), der eigentlichen Rechtsgrundlage für die Anhörung eines Petenten.

Rechtzeitige Rückmeldung auf Einräumung

Bei der von mir als Petenten von der Verwaltung geforderten Rückmeldung, ob die „Möglichkeit“ zur gemachten Anregung gehört zu werden, in Anspruch genommen werden soll, fragt sich weiterhin, was die Verwaltung unter „rechtzeitig“ versteht.

Die Frage kann nicht unabhängig davon beantwortet werden, dass die Rückmeldung, „dass Sie von dieser Möglichkeit Gebrauch machen wollen“ überhaupt eine Rechtsgrundlage hat oder vielmehr im rechtsfreien Raum des Verwaltungsdenkens entstanden ist.

Historie zur Einräumung einer Anhörung der Bürger

Wenn man sich Sinn und Zweck der Anregungen und Beschwerden (Petitionen) seit der Steinschen Städteordnung von 1808 (S. 11 ff.) ansieht, ist es ein Antragsrecht, das zum Tätigwerden von Verwaltung und Politik auffordert, in Richtung eines bestimmten Interesses oder Bedarfs in der Bürgerschaft aktiv zu werden. Wenn die Vertretung der Bürgerschaft über diesen Antrag entscheidet, erkennt sie eventuell die Notwendigkeit mehr über den Hintergrund zu erfahren. Dann bittet sie den Petenten, zu seinem Antrag auch mündlich etwas auszuführen. Auf diesem Wege können Unklarheiten beseitigt werden um zur Entscheidungsreife zu gelangen.

Bürgerbeteiligung vs. Kommunale Selbstverwaltung

Die Aufforderung an den Petenten „rechtzeitig einen Hinweis“ zu geben, „damit der erforderliche Geschäftsordnungsbeschluss vor Eintritt in die Beratung gefasst werden kann“, negiert das historisch geprägte Vorverständnis einer verfassungsgarantierten Kommunalen Selbstverwaltung durch Gewählte. Im Kontext wird ein subjektives Anhörungsrecht impliziert, dass geltend gemacht werden könne: Der Hinweis „die Verfahrensregelung für die Vorbereitung und Abwicklung von Anregungen und Beschwerden gem. § 24 GO NRW und Anliegen bürgerschaftlicher Initiativen räumt Ihnen die Möglichkeit ein, zu Ihrer Anregung gehört zu werden“, macht das Dilemma deutlich. Wie der einschränkende Nachsatz auf einen entsprechenden Geschäftsordnungsbeschluss deutlich macht, vermag die Verfahrensregelung kein eigenständiges subjektives Recht zur Anhörung zu konstituieren. Die Anhörung hängt weiterhin von dem Klärungsbedarf des Ausschusses ab.

Zwischenfazit

Rechtzeitig ist die Mitteilung sich äußern zu wollen, wenn der Ausschuss darum bittet, etwas mündlich beizutragen.

Damit bleibt die demokratische Grundordnung der indirekten Demokratie aufrecht erhalten; obwohl das Antragsrecht an den Rat dies im Ansatz durchbricht. Das direkt-demokratische Element bleibt unter der Kontrolle der Gewählten. Die Responsivität ist gewahrt. Wenn der Rat keinen Erklärungsbedarf hat, kann er ohne eine Anhörung in die Beratung einsteigen. Immerhin kann sich noch während der Beratung die Notwendigkeit ergeben den Petenten zu hören (wie im Fall Freifunk geschehen), um Klarheit in die Sache zu bekommen. Allerdings macht es dann keinen Sinn ihm das Recht auf Fragen mit Hinweis auf § 32 GschO zu verwehren, wie es der Vorsitzende des Hauptausschusses im Fall Heinz Niski beim Freifunk-Antrag „scherzhaft“ getan hat.

Wünschenwerte direkte Beteiligung der Petenten

Angesichts des Jugendamtskandals wäre allerdings für die Zukunft zu überlegen, ob mehr Transparenz und „Direktstaatlichkeit“ in den kommunal-politischen Alltag einziehen sollte. Denn mehr Kontrolle und Teilhabe durch die Öffentlichkeit ist das Mittel schlechthin um dem Desinteresse an Politik zu begegnen, und Demokratie zu erhalten. Auch eine Lehre, die sich durch die Historie anbietet und noch nicht gelernt ist.

Postdemokratische Strukturen tragen zur Aufrechterhaltung dieser Tendenz bei, wonach direkte Demokratie ihre Responsivität nach und nach im „Spill-Over-Effekt“ verliert. Das macht aktuell der Hinweis von Frau Welge auf die FiFo-Studie (unter Pkt. 3 der Mitteilungsvorlage) deutlich, wonach im Sozialbereich mit dem Konzept Teilhabe 2015 im Rahmen der Umverteilung der Aufgaben auf Ehrenamtliche eine Konsolidierung des Haushalts erreicht werden könne. Die Kritik ist berechtigt: „Gemeinwohlorientierung hin zu einer egoistisch-nutzenmaximierenden Orientierung“ entwickelt zu haben, macht Legitimierungsprobleme.

Zeitunglesen reicht zum Erhalt der Demokratie!?

Mehr direkte Demokratie würde in diesem Fall bedeuten, dass die Hauptsatzung eine volle Beteiligung des Petenten an der Beratung des Aussschusses vorsieht. Dann würde der Hinweis der Rechtzeitigkeit der Verwaltung, ob man dieses Beteiligungsrecht wahrnehmen wolle, seinen praktischen Sinn bekommen.

Ausblick

Bis dahin genügt das unmittelbare Nachfragen im Ratssaal; ergänzt mit dem vorherigen schriftlichen Hinweis, dass eine Beteiligung des Petenten an der Beratung des Ausschusses nicht vorgesehen und grundsätzlich nicht gewünscht ist (um Missverständnisse zu Lasten der Antragsteller zu vermeiden, und um zu vermeiden, dass sich Politik über antragstellende BürgerInnen amüsiert!).

Compliance: Anwendung von Gesetzen und Regeln in GE?

Gelsenkirchen. Meine kommunale Petition zur Compliance in GE wird nächste Woche im Hauptausschuss behandelt. Das ist sehr schön, dass es die Petition bis dahin geschafft hat; denn meine Anregung und Beschwerde bezüglich der Angaben nach §  43 Abs. 3 GO NRW ist irgendwie in der Überschrift hängen geblieben, und steht damit leider nicht auf der Tagesordnung.

Compliance-Antrag erfolgreich

Dass es der „Compliance-Antrag“ bis auf die Tagesordnung geschafft hat, ist gleichwohl überraschend. Dass die gesetzlichen Vorgaben beachtet werden, ist ja in diesen Tagen nicht selbstverständlich und gelingt in der Praxis nachweislich auch nicht.

Ich bin gespannt, ob ich wieder eine Einladung bekomme, in der steht, dass ich nach § 32 GeschO der Stadt GE gehört werden könne. Wo doch die Anhörung in § 5 Abs. 3 Satz 2 der Hauptsatzung (iVm § 24 Abs. 2 GO NRW) geregelt ist. Da macht die Anwendung von § 32 GeschO auch rein thematisch keinen Sinn, da diese Regelung für „Einwohner- und Sachverständigen-Befragungen“ gemacht sind und damit einen völligen anderen Sachverhalt betrifft. Bei Anträgen im Rahmen des kommunalen Petitionsrechts handelt es sich um eine in Fachkreisen genannte „Jedermann-Anfrage“ für die über § 24 Abs. 2 GO NRW die Regelung in § 5 der Hauptsatzung gilt. Wenn diese Regelung nächste Woche wieder nicht angewandt wird, werde ich weiter auf ihre Umsetzung pochen.

Städtische Mitarbeiter sind nicht dumm, aber …

Nun sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Stadtverwaltung – nach Auskunft einer Geschäftsführerin einer Fraktion im Rat – sicherlich nicht dumm. Es tut mir leid, wenn dieser Eindruck entstanden ist. Was ich versuche zu dokumentieren, ist, dass ich glaube, dass eine Überforderung im Sinne einer Überlastung vorliegt. Ich denke, die Stadt braucht an diesen Stellen mehr und qualifiziertes Personal.

Qualifiziertes Personal, das hat Frau Welge im Gesundheitsausschuss letzte Woche klargestellt, ist schwer nach Gelsenkirchen zu bekommen. Da ging es allerdings um die zu erwartende Ärzteverknappung.

Beim qualifizierten Verwaltungspersonal ist die Lage aber ähnlich. Dass hat die Ernennung von Frau Welge zur Kämmerin deutlich gemacht, da niemand zu finden war, der bessere Qualifikationen hatte, als die Sozialdezernentin, die als Kämmerin so nebenbei ihre Erfahrungen gemacht hatte. Bei Sozialdezernentin Reker, die zuletzt als kommissarische Kämmerin in Gelsenkirchen arbeitete, gelang es noch einen qualifizierten Nachfolger wie Georg Lunemann zu finden. Ich schätze, im stillen Kämmerlein beschäftigt sich die Stadt schon mit dieser Situation.

Compliance zielt auf Einhaltung von Regeln

Zurück zur Compliance. Die Einhaltung von gesetzlichen Vorgaben und Regeln ist, wie gesagt, nicht unbedingt die Stärke der Stadt Gelsenkirchen. Wer jetzt die Antwort des Dezernants 14 – Rechnungsprüfung – überfliegt, der dürfte jedenfalls als Kenner der Materie einige Lücken feststellen, die schwer zu denken geben müssen.

Durch ein früheres Antwortschreiben von 14 bezüglich der Maßnahmen zur Korrupitonsprävention ist immerhin klar, dass die wichtigsten Maßnahmen zur Kontrolle gar nicht vom zuständigen Korruptionsdezernant 14 ergriffen worden sind. Mithin gab es eine Kontrolllücke von 2004 bis April 2015, die bis heute nicht geschlossen ist. Erst jetzt versteht man, warum nicht nur die „Effizienz der Kontrollen“ und die „Wirksamkeit der vorhandenen Instrumente“ zur Diskussion stehen müssen, sondern das gesamte Verwaltungshandeln in Bezug auf Korruptionsprävention durch 14 und Weisung des OB. Vertrauen allein reicht da nicht.

Externe Fachberatung in Korruptionsfragen

Wieso die Stadt bei so einer Lage nicht die Beratung von Fachleuten der GPA NRW oder der Bezirksregierung Münster eingefordert hat, ist mir schlechterdings unverständlich. Meine Anfragen diesbezüglich haben jedoch ergeben, dass in Herne und in Münster zum Zeitpunkt meiner Anfrage keine Anforderungen nach einer solchen Fachberatung eingegangen sind. Möglicherweise herrscht auf Seiten der Stadt jedoch der nachhaltige Eindruck vor, dass es sich auch bei der Korruptionsprävention um eine Frage der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie handelt. Wie schon bei der Frage um die IT-Strategie der Stadt Gelsenkirchen, die von Seiten der GPA NRW anders gesehen wurde, möchte man sich vielleicht deswegen nicht reinreden lassen.

Fazit

Mein Eindruck insgesamt ist so, dass ich glaube, es wäre gut, wenn die Politik sich dazu durchringen könnte, eine solche externe Hilfe sofort einzufordern. Vielleicht täuscht mein Eindruck, den ich von aussen habe, aber mir scheint das für Korruptionsprävention zuständige Dezernat 14 ist mit dem Thema etwas überfordert. Möglicherweise fehlen einfach auch die nötigen Fortbildungen, um diesbezüglich auf dem aktuellen Stand zu sein. Meine IFG-Anfrage zu Fortbildungen der Führungskräfte ist bislang jedenfalls noch nicht beantwortet. Die Frist zur Beantwortung läuft am 27.11.2015 ab.

Verkündungstermin in Sachen Gresch für Freitag aufgehoben

Gelsenkirchen. Die mir zugetragene Information stimmt offenbar.

Das bestätigt eine offizielle Mitteilung des Arbeitsgerichts:

„Der Verkündungstermin (13.11.2015) in 2 Ca 965/15 ist aufgehoben worden.

Über den Inhalt eines evtl. Vergleichs kann keine Auskunft erteilt werden.

Mit freundlichen Grüßen Michael Slawinski

Geschäftsleiter Arbeitsgericht Gelsenkirchen“

Dieses schnelle Ende könnte eine gute Wendung für den Aufklärungsausschuss haben. Möglicherweise steht Frau Gresch nun für eine Anhörung zur Verfügung. Könnte doch sein!?!

Anfragen bringen Stadtverwaltung ins Schlingern

Gelsenkirchen/Düsseldorf. Wenn in der nächsten Woche mein Antrag zur „Compliance“ bei der Stadt Gelsenkirchen im Hauptausschuss behandelt wird, so ist es bezeichnend für die derzeit chaotische Situation bei der Stadt Gelsenkichen im Zusammenhang mit dem kommunalen Petitionsrecht, dass dieser Tagesordnungspunkt falsch überschrieben ist. Statt mit Hinweis auf § 24 GO NRW ist der Punkt 1 so überschrieben:

„Anregungen und Beschwerden nach § 43 Abs. 3 GO NRW“

Tatsächlich hatte ich auch eine Petition zu § 43 Abs. 3 GO NRW gestellt. Die Antwort der Verwaltung war ebenfalls bezeichnend: „Mit den Angaben nach §§ 16 und 17 KorruptionsbG NRW seien auch die Anforderungen an § 43 Abs. 3 GO NRW erfüllt.“

Bezirksregierung Münster eingeschalten

Meine Beschwerde bei der Bezirksregierung hierzu führte in einem Telefonat zur Bestätigung, dass dem nicht so sei. Die Anforderungen an die Auskünfte nach § 43 Abs. 3 GO NRW seien andere; frau wolle sich darum kümmern. Eine weitere Rückmeldung habe ich bis heute nicht erhalten. Die schiefe Überschrift ist möglicherweise ein Hinweis darauf, dass die Bezirksregierung aktiv geworden und die Verwaltung diesbezüglich ins Schlingern geraten ist. Jedenfalls ist es ein Fauxpas, der die mangelhafte Bedeutung der Gemeindeordnung und des kommunalen Petitionsrechts für die Stadtverwaltung im Umgang mit der Öffentlichkeit exemplarisch dokumentiert.

Beschwerde führt zur Erneuerung der Angaben

An dieser Stelle darf ich noch einmal darauf hinweisen, dass die Verwaltung die Angaben zu § 16 KorruptionsbG NRW in 2015 noch aus 2011 im Netz hatte. Auf meine Beschwerde hin wurde sie mit Datum vom 21.09.2015 (!!) erneuert. Der Zustand des Datenmaterials ist allerdings mehr als schlecht zu bezeichnen.

Mir scheint, die Verwaltung sollte auf umfänglichen Angaben bestehen; und darauf hinweisen, dass Berufsbezeichnungen allein nichtssagend sind. Was soll bitte schön eine Angabe wie „Olaf Bier, Angestellter“ für einen Auskunftswert haben. Ich denke, allein die Bezeichnung des Arbeitgebers und der ausgeübten Tätigkeit helfen bei der Korruptionsprävention. Sie sind nämlich für die Öffentlichkeit bestimmt und sollen den Bürgerinnen und Bürgern beim Erkennen von Korruption helfen. Mit dem vorhandenen Datenmaterial scheint mir das nicht möglich. Im Sinne von  „Wo ein Wille ist, da ist auch ein Weg“ sollte hier eine Veränderung erfolgen.

Übergeordnete Richtlinien und Prinzipien der Arbeit des AFJH

Teil I: Die einfache Mehrheit in den Verfahrensrichtlinien des Aufklärungsausschusses (AFJH)

Gelsenkirchen/Düsseldorf. Aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des Landesbeauftragten für Informationsfreiheit (LDI NRW) stellt sich erneut die Frage der Rechtmäßigkeit der Verfahresrichtlinien des Aufklärungsausschusses (AFJH).

Wie ich mehrfach berichtet habe, konnte und wollte sich der Betreuungsdezernent des Ausschusses Dr. Schmitt mit seiner Rechtsauffassung nicht durchsetzen, dass die Verfahrensrichtlinien die die SPD-Mehrheitsfraktion dem Ausschuss aufoktroyierte, überflüssig sind.

Wenn die Stadt Gelsenkirchen nun meine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz bezüglich der geltenden übergeordneten (verfassungsrechtlichen) Prinzipien und Richtlinien des Ausschusses nicht beantwortet, so muss das hinterfragt werden.

Prinzipien der Ausschussarbeit aus der Verfassung

Die Verfassung sieht zum Beispiel bestimmte Prinzipien vor, die sich in allen Strukturen bundes-, landes- und kommunaler Einrichtungen niederschlagen. Dazu gehört zum Beispiel als ein wesentliches Prinzip das Verhältnismäßigkeitsprinzip, das die gesamte staatliche Ordnung durchzieht. Aus diesem tragenden Prinzip leiten sich weitere Prinzipien ab.

Auf der Ebene der Untersuchungen von Fehlverhalten durch Ausschüsse werden demnach durch Landes- und Bundesgesetze bestimmte Prinzipien, die der Verfassung immanent sind, für deren Arbeit abgebildet. Die Prinzipien in diesen Gesetzen für die Landes- und Bundes-Untersuchungsausschüsse bilden die Blaupause für die Arbeitsprinzipien in den kommunalen Aufklärungsausschüssen.

Verfassung, Bundes- und Landesrecht als Blaupause

Die übergeordneten Grundlagen wollte ich mit meiner IFG-Anfrage von Seiten der Stadt Gelsenkirchen durch Dr. Schmitt für die Öffentlichkeit bekannt machen. Da Rechtsdezernent Dr. Schmitt sich nicht in der Lage sieht, diese Frage zu beantworten, werde ich an dieser Stelle im Lichte des verfassungsrechtlich gebotenen Rahmens einen Blick auf die Verfahrensrichtlinien der Stadt Gelsenkirchen werfen.

Minderheitenschutz als Demokratiegebot

Nun, da es viele verschiedene Prinzipien gibt, will ich mich heute auf das für mich wichtigste Kriterium beschränken. Es ist die Abstimmungsregelung der „einfachen Mehrheit“ in den Verfahrensregeln des AFJH, die der SPD ihren Mehrheitseinfluss sichert.

Die Arbeit der Verwaltung, die hier auf dem Prüfstand der Öffentlichkeit, repräsentiert durch die Ausschussmitglieder zur Debatte steht, soll überprüft werden. Über Akteneinsicht oder sonstige Formen der Untersuchung soll nach dem Willen der SPD der AFJH seine Beschlüsse mit „einfacher Mehrheit“ fassen. Dies ist meines Erachtens aufgrund des vorgegebenen übergeordneten Rahmens nicht haltbar.

Minderheitenschutz durch Quorum
Prozessstandsschaft des Quorums für den Rat

Anträge zum Untersuchungsgegenstand werden auf Bundes- und Landesebene mittels eines Quorums im Ausschuss entschieden.

Ohne eine Verfahrensregelung des AFJH würde diese strukturelle Entscheidung für ein Quorum, als Ausfluss des Gewaltenteilungsprinzip, des Prinzips der Waffengleichheit und des Minderheitenschutzes, um nur einige zu nennen, längst in der Praxis des AFJH angewandt werden. Dann hätten vielleicht schon Akten eingesehen und städtische Mitarbeiter angehört werden können.

Das Bundesverfassungsgericht hat zum Minderheitenschutz eine klare Haltung. Zur entsprechenden Verfahrensregelung  habe ich das für die Situation in Gelsenkirchen mal wie folgt übersetzt:

Das gemäß § 18 Abs. 3 PUAG notwendige Quorum eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses vermittelt dem AFJH als Prinzip eine Art Prozessstandschaft der Quorums-Minderheit  für den Rat. Der Kontrollfunktion eines Untersuchungsausschusses wohnt ein konfrontativer Charakter inne. Seiner Aufgabe wird der Ausschuss mit dem Quorums-Antragsrecht vor allem dadurch gerecht, dass er Verborgenes auch gegen den Widerstand der verwaltungsdominierten SPD-Kommunalregierung ans Licht bringt.

Die Quorums-Minderheit als Basis für die Zurückgewinnung verloren gegangenen Vertrauens

Das verfassungsrechtliche Verhältnis zwischen dem Aufklärungsausschuss und der kommunalen SPD-Regierung, die gleichsam Betroffene des Untersuchungsvorgangs ist, weil sie mit dem letztverantwortlichen Oberbürgermeister als Hauptverwaltungsbeamten und den Referatsleitern des Jugendamtes als ihre Mitglieder handeln, wird hauptsächlich bestimmt durch die Informations- und Kontrollrechte des Ausschusses. Je tiefer die Kontrolle des Rates über den Aussschuss in die Tätigkeit der Verwaltung hineinreiche, desto stärker ist die demokratische Legitimation der Verwaltung gesichert.

Das Quorum wird auf Landesebene durch entsprechende Gesetze für die Landesuntersuchungsausschüsse und deren Geschäftsordnung bestätigt. Auch die Regelung des § 55 GO NRW bestärkt die Annahme, dass die Regelung der Kontrolle durch die Quorums-Minderheit als Prinzip der Machtkontrolle die Gewalt teilt, wodurch Kontrolle möglich wird, und verlorengegangenes Vertrauen in die Mehrheit zurückgewonnen wird – weil sie sich der Kontrolle durch die Minderheit unterwirft; womit deutlich nach aussen getragen wird, dass Demokratie funktioniert.

Fazit

Die „einfache Mehrheit“, wie sie von der Mehrheitsfraktion SPD in die Verfahrensregeln des AFJH mit ihrer Mehrheit hineingeschrieben wurde, ist mit den Prinzipien des demokratisch verfassten Staates nicht vereinbar, der über die (Quorums-)Minderheit das Vertrauen in die demokratischen Kontrollfunktionen zurückgewinnen muss.

Ausblick

Die Beschränkungen durch die grundsätzliche Verweigung der Anhörung von städtischen Mitarbeitern im AFJH – laut Aussage von Dr. Schmitt als Ausprägung der Fürsorgepflicht des Arbeitgebers Stadt – wird das nächste Thema sein.

So viel hier schon vorweg. Die grundsätzliche Verweigung ist bereits eine Beeinträchtigung der Arbeit. Nicht erst die konkrete Ablehnung im Einzelfall.

Dazu das Bundesverfassungsgericht (Rn. 165): “

„Die Möglichkeit, dass die genannten Beschränkungen Rechte des Bundestages verletzen, entfällt nicht deshalb, weil diese Beschränkungen sich erst dadurch aktualisieren, dass konkrete Zeugen bestimmte Fragen des Untersuchungsausschusses nicht beantworten. Denn diese Wirkung tritt als absehbare und beabsichtigte Folge der Beschränkungen ein. Unabhängig von der Frage, unter welchen Voraussetzungen die Aussageverweigerung durch Zeugen selbst unmittelbar der Bundesregierung zuzurechnen sein kann, ist daher jedenfalls die Einwirkung auf entsprechendes Aussageverhalten durch Beschränkung von Aussagegenehmigungen seitens der Bundesregierung dieser zuzurechnen.“