VGH NRW: Demokratieprinzip im Land gilt – auch in Gelsenkirchen

Münster/Gelsenkirchen. Das aktuelle Urteil des Verfassungsgerichthofs Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 21. November 2017 im Sperrklausel-Urteil das Demokratieprinzip in den Rat- und Kreishäusern des Landes bekräftigt.

Das Demokratieprinzip ist, so das Gericht in Leitsatz 3 und 4, über die Homogenitätsvorgaben des Grundgesetzes gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV NRW zu beachten. Es wundert die Bürger wenig, weil sie davon ausgehen, dass sie in ihrer Stadt unter demokratischen Verhältnissen leben.

Minderheitenrechte in NRW-Kommunen werden gestärkt

Wenn das Gericht die Gesetzesänderung mit Errichtung der 2,5 % – Sperrklausel nicht als verfassungskonform ansieht, weil letztlich die Beachtung der Minderheitenrechte der Opposition zu kurz kommt, so ist das Sperrklausel-Gesetz kein Einzelfall.

Bereits in 2015 und 2016 hatte ich mit verschiedenen Beiträgen hier im Blog auf die Missachtung der Minderheitenrechte der Opposition im Rathaus in Gelsenkirchen hingewiesen. Die Deutungshoheit der SPD-Mehrheitsfraktion und des Verwaltungsvorstands über die Nichtanwendung des Minderheitenrechts des § 55 Abs. 3 GO NRW – obwohl wie vorliegend die Opposition mit Antrag der GRÜNEN die Einsetzung des Aufklärungsausschusses beantragt hatte – raubt der Opposition insgesamt ihre Minderheitenrechte. In der Folge werden diese Rechte im Zusammenhang mit Einrichtung, Durchführung und Beendigung des Aufklärungsausschusses hinfällig. Die SPD hat mit ihrer Mehrheitsfraktion im Rathaus diese Rechte zusammen mit dem Verwaltungsvorstand bestritten und beschnitten. Das wird im weiteren Verlauf durch Beiträge in diesem Blog im Einzelnen dokumentiert. Den Beitrag „Minderheitenschutz nur im Bausatz“ fand die CDU wert in ihrem Bericht zu erwähnen und auf den Link zu verweisen.

Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2017 werden die Minderheitenrechte deutlicher in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Das Demokratieprinzip in den Kommunen verdient die entsprechende praktische Geltung, die die Verfassung und das Grundgesetz ihm angedeihen lassen.

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