Tipps zur Behandlung von Anträgen zur Akteneinsicht

Gelsenkirchen/Münster/Düsseldorf. In Sachen Akteneinsicht im Rahmen des Aufklärungsausschusses AFJH, den der Rat gemäß § 55 Abs. 3 GO NRW eingerichtet hat, gab es von Beginn an Unstimmigkeiten. Eine Unklarheit betraf von Anfang an – und dauert bis zum heutigen Tage fort – die Frage, wer welches Recht auf Einsicht in welche Akten hat.

Im Zuge meiner Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) habe ich alle bisherigen Anfragen von SPD, CDU, GRÜNE, PIRATEN und AUF erhalten. Zusätzlich hatte ich alle Antworten dazu erbeten, die ich ebenfalls von der Verwaltung zugeschickt bekommen habe. (Anm.: Dem angekündigten Gebührenbescheid hierzu habe ich widersprochen. Eine Entscheidung steht noch aus.)

Nach Durcharbeiten dieser Unterlagen ist mir aufgefallen, dass sich der Oberbürgermeister, als Adressat der Antragsteller aus dem AFJH, bei seinen Antworten auf Expertisen des Datenschutzbeauftragten der Stadt Gelsenkirchen, auf die Bezirksregierung Münster, sowie die Landesbeauftragte für Datenschutz- und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) bezieht. Diese Stellungnahmen im Umgang mit Anträgen auf Akteneinsicht habe ich ebenfalls im Rahmen einer IFG-Anfrage angefordert. Sie liegen mir nunmehr vor.

DSBG, BezReg Münster, LDI NRW

Das Fazit dieser Stellungnahmen möchte ich den Antragstellern und der Öffentlichkeit zur Meinungsbildung zur Verfügung stellen. Denn das ist der Sinn des Informationsfreiheitsgesetzes NRW. Die Menschen sollen sich ein eigenes Bild machen können. Um diese Meinungsbildung möglichst vorurteilsfrei zu ermöglichen, möchte ich mich zunächst mit meiner eigener Bewertung zurückhalten.

Wichtige Tipps und Hinweise der angefragten Behörden

Um das Auffinden wichtiger Stellen zu erleichtern, erscheint es mir jedoch sinnvoll einen Satz zu zitieren, der quasi als die Quintessenz all des Gesagten, als der Wesenkern aller Tipps und Hinweise, wichtig ist. Der Satz stammt von Frau Mikeley und bezieht sich auf einen Hinweis der Bezirkregierung (Frau Lammers). Er lautet:

„Die Empfehlung der Bezirksregierung auf Seite 4, vorletzter Absatz des Vermerks vom 26.05. läuft darauf hinaus, dass die Verwaltung zuerst dem Antragsteller die verschiedenen Datenarten und Teile der Personalakte erläutert und dann den Antragsteller darum bittet, konkret die Aktenteile zu benennen, die eingesehen werden sollen.“ (S. 14)

Als Assoziation dazu passen die kritischen Anmerkungen von Klaus Haertel (SPD) in den letzten Sitzungen des AFJH, dass er nach den Besprechungen in einer der ersten Sitzungen des AFJH davon ausgegangen sei, dass die Akten von der Verwaltug hier vorgelegt würden. Das sei bei der Verwaltung offenbar nicht so angekommen, wie er es als feste Vereinbarung wahrgenommen habe. Er bedaure das sehr.

Ich schließe mich diesem Bedauern an dieser Stelle an, weil diese Vorgehensweise die dargelegte notwendige Verfahrensweise der Erläuterung der Akteninhalte mit anschließender Benennung der gewünschten einzusehenden Teile den Parteien jeweils möglich gemacht hätte.

Wenn der Oberbürgermeister das hierzu notwendige Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen auszugestalten habe, so die LDI NRW (a.E.), dann sollte nach Ansicht der Bezirksregierung insgesamt beachtet werden, „dass nicht der Eindruck entstehen darf, dass bestimmte Sachverhalte bewußt vorenthalten werden sollen.“ (S. 11 unter 8., zweiter Absatz)

 

Zum Thema: Vertrauen

Gelsenkirchen. Einigen Menschen hatte ich in der Ausschusssitzung versprochen, dass ich sie über diesen Blog darüber unterrichten werden, wenn das zur Veröffentlichung in der NRW-Entscheidungsdatenbank (NRWE) beantragte Urteil in dieser Sache erscheint. Heute morgen konnte ich das Urteil in Sachen 4 Ca 988/15  abrufen.

An dieser Stelle darf ich darauf hinweisen, dass ich die Daten in Randnummer 3 mit der Jahresangabe „2015“ dem Gericht bereits als möglichen Irrtum (Verschreiben?!!) zur Korrektur gemeldet habe. Anstatt 2015 müsste dort wohl „2005“ stehen.

Was man weiß, was man wissen sollte

Wenn die Verwaltung in der letzten Aussschusssitzung die Meinung kundtat, dass der Volltext nicht veröffentlicht werde, so ist das natürlich verwunderlich. Stimmt jedoch zur Hälfte, wie die Pressesprecherin des Arbeitsgerichts auf meine Anfrage vom 23.01.2016 bestätigt, soweit kein wissenschaftliches Interesse bekundet wird. Da ich ein öffentliches Interesse angemeldet habe, wurde dies wohl diesem gleichgesetzt. Also erhielt ich die Bestätigung des Arbeitsgerichts Gelsenkirchen, dass eine Veröffentlichung in der NRWE-Datenbank erfolgen würde.

Nun kann sich die Öffentlichkeit mit den Details der Entscheidungsfindung ein Bild davon machen, wie sich der Sachverhalt darstellt und wie er juristisch bewertet werden kann. Dass dies kein Muss ist, sondern in der Berufung anders entschieden werden kann, liegt auf der Hand.

Über Halbwahrheiten wird noch an anderer Stelle zu reden sein

Vom Bundesverfassungsgericht als Expertengremium anerkannt

Gemäß § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Was dem Aufklärungsausschuss an ganzer Wahrheit geschuldet wird, darüber habe ich an dieser Stelle schon mehrfach gesprochen. Es wird in Zukunft sicher noch an der ein oder anderen Stelle darüber zu reden sein, mit welchen Informationen der AFJH-Ausschuss meines Erachtens zu oft kurzerhand abgespeist wird.

Ganz aktuell – sehr zu empfehlen!

Dazu liegen mir zurzeit zwei Themen zur Bearbeitung vor. Bei dem einen Thema, so viel kann ich aktuell verraten, liegt mir zur Bearbeitung das Fachbuch von Ina Epkenhans-Behr „Beziehungsmuster zwischen Jugendämtern und freien Trägern“, sowie aus der Korrespondenz mit dem Deutschen Verein deren Gutachten aus dem Jahr 1998 vor, auf das sich auch Hr. Wissmann in seinem Buch bezogen hat.

Auch dabei wird es wieder um Vertrauen gehen. Vertrauensvolle Zusammenarbeit oder nicht. Das ist hier die Frage!

Der doppelte Wissmann und die Vereinbarungen mit St. Augustinus

Gelsenkirchen. Wie die Vereinbarungen mit dem Team von Hr. Weingarten für das St. Josef Heim und Alfons Wissmann mit seinen Mitarbeitern vom Jugendamt Gelsenkirchen verlaufen sind, haben wir, für die Jahre ab 1997 im Aufklärungsausschuss nur aus der Befragung von Hr. Weingarten erfahren. Danach seien die jährlichen Überbelegungen des St. Josef Kinder- und Jugendheims mit dem Jugendamt nicht nur abgesprochen gewesen, sondern auf Anregung von Hr. Wissmann hin als Geschäftsidee von ihm initiiert worden; die Bedenken von Hr. Weingarten habe Hr. Wissmann mit der Bemerkung beiseite gewischt, die vom Landesjugendamt hätten keine Ahnung.

Dieser Zusammenhang lässt sich nur wirklich verstehen und richtig einordnen, wenn man weiß, dass Alfons Wissmann mit dem Buch „Die Vereinbarungen über Leistungsangebote, Entgelte und Qualitätsentwicklung“ durchaus als ein anerkannter Experte in dieser Angelegenheit gilt. Er ist nicht nur Autor dieser zweiten Auflage des Buches zum neuen Entgeltrecht, sondern er soll in der Landeskommission zur Kontrolle von Vereinbarungen der Jugendämter im Land NRW tätig gewesen sein.

Die Landeskommission, die auch Entgeltkommission genannt wurde, soll bei pauschalen Vereinbarungen, wie sie in Gelsenkirchen über Jahre getätigt wurden, diese überprüfen. Damit hätte Hr. Wissmann als Leiter und Stellvertretender Leiter der Entgeltkommission seine eigenen Verträge vorliegen gehabt. Ein wirklich seltsames System, wenn sich das als wahr herausstellen sollte.

 

 

1997 – 1998 – 1999. Die Antwort der Verwaltung ist: 2000!

Gelsenkirchen. Nun, mit der Wahrheit kann man sich vertun. Sie ist wie eine Windrose. Kunstvoll aufgebaut, ist sie wandelbar und schön anzuschauen, wie ihr Vorbild in der Natur. Wird bei der Windrose hingegen nur ein Buchstabe verändert, ergibt sich ein vollkommen anderes Bild. Wie ein Tornado sieht dann die Wahrheit aus. Fegt alles hinweg, was sie greifen kann. Kleiner Unterschied, große Wirkung.

Bei Zahlen ist das anders. 2000 schreibt sich anders als 1997 oder 1998. Verschreiben, das weiß der Alltagsgebrauch, und die dazugehörige Rechtsprechung zur Willenserklärung, erfolgt meist durch Verschreiben. Schnell ist mal eine Ziffer dabei, die nicht dazugehört. Deswegen verschreibt es sich nicht, wenn man 1999 schreiben will, das einem die Zahl 2000 rausrutscht.

             1999

Mit dem Jahr 2000 möchte die Verwaltungsvorlage allerdings die neue Gesetzeslage beginnen lassen, die tatsächlich zum 01.01.1999 begann.

Was die Verwaltung damit bezwecken möchte, ist noch ihr Geheimnis. Ob es der Aufklärungsausschuss AFJH entdecken wird, bleibt eine offene Frage, die am 10.02.2016 ab 15 Uhr beantwortet wird.

Auf Nachfrage eines Ausschussmitgliedes wurde in der Sitzung von der Verwaltung bestätigt, das die Einführung, wie in der Vorlage beschrieben, im Jahr 2000 geschah.

Alle Anträge auf Akteneinsicht der AFJH-Mitglieder oder das Ausschuss-Dilemma

Gelsenkirchen. Ich sags gleich vorweg. Die Bilanz der Anträge auf Akteneinsicht ist enttäuschend. Acht Anträge. Fünf Ablehnungen. Drei Bewilligungen.

Unter den Ablehnungen findet sich mehrfach der Hinweis der Verwaltung auf nur eingeschränktes Akteneinsichtsrecht. Das ist bei sensiblen Daten selbstverständlich. Hier geht es jedoch um die Stellung der Stadtverordneten im Aufklärungsausschuss und um ihren inhaltlichen Auftrag, den sie für den Rat zu erledigen haben.

Sinn und Zweck des Aufklärungsausschuss AFJH

Die Verwaltung könnte mit ihrer Ansicht über einen fehlenden eigenen Rechtsstatus des Aufklärungsausschusses nach § 55 Abs. 3 GO NRW, innerhalb dessen er vom Rat besondere Aufgaben und Befugnisse erhalten hat, die die einzelnen Ausschussmitglieder befähigen, innerhalb dieses Auftrages Anträge zur Akteneinsicht zu stellen, mutmaßlich den Auftrag des Rates unterminiert haben.

Ein Ausschuss – eine Aufgabe – ein Weg zum Ziel: Akteneinsicht!

Die gestellten Anträge wurden von der Verwaltung, soweit ich das aus den mir vorliegenden Unterlagen ersehen kann, je nach dem Status des Antragsstellers (Fraktion, Gruppe, Einzelmandatsträger), und nach dem Inhalt des Antrages, je indivduell beurteilt.

Besondere Behandlung in Sachen Meißner ?

Insgesamt überwiegt jedoch der Eindruck, dass in Sachen Meißner keinerlei Akteneinsicht gewährt werden soll, obwohl dass den Aufgabenbereich des Ausschusses ohne Zweifel berührt, da Hr. Meißner bekanntermaßen in die Vorgänge der „Pecs-Connection“ verstrickt ist. Das stand schon früh in der WAZ. Dennoch schreibt der OB der CDU zu ihrem dahingehenden Antrag so, als würde ihr Antrag zur Akteneinsicht einen ganz normalen Verwaltungsvorgang betreffen. Der für mich entscheidende Satz lautet: „Solange sie keine Angaben dazu machen, weshalb eine Akteneinsicht in die Vorgänge zu Nebentätigkeiten des Herrn Meißner zur rechtmäßigen Aufgabenerledigung des Rates oder des Ausschusses notwendig sein soll, kann eine datenschutzrechtliche Prüfung und Abwägung nicht stattfinden.“ (S. 15 oben) Das klingt in meinen Ohren so, als würde mit diesem einem Satz die komplette Einrichtung des Aufklärungsausschusses in Frage gestellt.

Vorgeschichte zur Meinungsbildung über die bestehenden Rechte

Ich hatte im Vorfeld hier mehrfach dargestellt, dass nach meiner Ansicht der Ausschuss aufgrund der Einrichtung durch den Rat eine eigene Rechtsstellung erlangt hat, die einen inhaltlichen und rechtlichen Handlungsrahmen darstellt. Diese Erkenntnis hatte ich durch einen darauf bezogenen Beschluss des Verwaltungsgerichts Giessen vom 27.03.2015 gewonnen. Da mir bislang weitergehende Einsicht in einschlägige Kommentarliteratur fehlt, habe ich versucht, meine Kenntnisse durch Fachaufsätze zu erweitern. Dabei bin ich auf einen kompetenten Fachanwalt gestoßen. Der Opposition hatte ich infolge dieser Erkenntnis empfohlen, sich zusammen zu tun, und die Frage durch diesen Fachanwalt klären zu lassen. Ich hatte in einem Vorgespräch mit den Anwälten die Modalitäten geklärt. Immerhin geht es bei der Akteneinsicht um elementare demokratische Rechte des Ausschusses und seiner Mitglieder. Und angesichts der aufgeworfenen Thematik der Beeinträchtigung von Kindeswohl um keine Angelegenheit von geringer Bedeutung.

Akteneinsicht: Überwiegend Fehlanzeige!

Die Opposition im Ausschuss ist meiner Empfehlung nicht gefolgt. Das Ergebnis liegt mit den überwiegend ablehnenden Bescheiden offen auf dem Tisch, bereit zur öffentlichen Meinungsbildung über die Arbeit des Ausschusses. Einzelmandatsträger Jürgen Hansen hat sich mal #3 in einem WAZ-Leserbrief dazu so geäussert: „Dieses Recht ist eben nur Fraktionen vorbehalten.“ Diese Meinung des Stadtverordneten vermittelt und belegt das ganze Ausmaß des Dilemmas. (Begründung des OB auf Seite 11)

Die Akteneinsicht durch Peter Tertocha (GRÜNE)

Wenn Peter Tertocha mit seinem Antrag auf Akteneinsicht sofort etwas Wichtiges ans Tageslicht befördert hat, dann gebührt ihm an dieser Stelle der Dank der Öffentlichkeit. Ich habe schon von Menschen gehört, die ihn allein für dieses Handeln sofort zum Oberbürgermeister wählen würden; obwohl – wie sie sagten – sie niemals die GRÜNEN gewählt haben. So wichtig ist den Menschen die Aufklärung in einer Sache, wo Kinder über Jahre offenbar durch Überbelegung in ihrem Kindeswohl beeinträchtigt wurden; wie Hr. Lehmkuhl vom LWL auf Nachfrage von Hr. Pruin den Zusammenhang zwischen Überbelegung und Kindeswohlgefährdung bestätigte. Und obwohl in der Sache, durch die Nichtöffentlichkeit der Sitzung in der Peter Tertocha das Ergebnis veröffentlicht hat, nicht einmal so ganz klar ist, was er eigentlich ans Tageslicht befördert hat; zumindest hat sich die Verwaltung mit der Vorlage zur Sitzung am Mittwoch aktuell getraut, seine Erkenntnisse, wie über die WAZ kommuniziert, als nicht existent zu ignorieren, so mein individueller Eindruck.  Wahrscheinlich zählt bei den Menschen – gefühlt – einfach der Mut etwas getan zu haben, was sich sonst kaum jemand traut – sich mit seinem gesamten Habitus gegen die Verwaltung durchzusetzen! An dieser Stelle gebührt ihm auch von mir ein Kompliment dafür.

Zwischenfazit

Akteneinsicht ist den Mitgliedern eines Aufklärungsausschusses zu ermöglichen. So ungewöhnlich das klingen mag. Sie können sich bei der Belehrung über ihre Rechte dabei nicht allein auf die Auskunft der Verwaltung verlassen.

Zumal wenn dir Auszüge aus Expertenbefragungen nur zitiert oder vorgelesen werden, heißt es schon in den Anfängersemester eines Jurastudiums, siehe zu, dass du Einsicht in das erhälst, was dir als evident vorgestellt werden soll. Mach dir ein eigenes Bild!

Mir ist bislang nicht bekannt, dass sich jemand die Mühe gemacht hätte, die zitierten Texte von LDI NRW, DSB GE, und Bezirksregierung vorgelegt zu bekommen. Das wäre aber nötig, um zu sehen, in welchem Gesamtzusammenhang die Expertenmeinungen stehen. Nach meinem Telefonat mit dem LDI NRW über die Sache, bin ich jedenfalls ein wenig überrascht über den eingeschränkten Aussagegehalt. Da hatte ich im mündlichen Gespräch das ein oder andere sehr wohl für möglich gehalten, was hier als weitgehend beschränkt zitiert wird. Aber wenn sich die Stadtverordneten keine anderweitige Hilfe holen, wie das selbst die Verwaltung mit den Anfragen an DSB GE, LDI NRW und BezReg tut, sind sie selber schuld!?

Hansens Dilemma

Wenn es zum Beispiel heißt, ein Antrag auf Akteneinsicht sei einem Einzelmandatsträger eigentlich nur zur Vorbereitung von Beschlüssen der Verwaltung gestattet, müssen doch irgendwo die Alarmglocken klingeln. Was bitte soll er dann im Aufklärungsausschuss sitzen? Da kann er doch gleich zu Hause bleiben. Kann das der Wille der Gesetzgebers der Gemeindeordnung NRW gewesen sein? Was sollen dann die Aussagen in den einzelnen Absätzen auf Seite 11? Mir als einzelnem Stadtverordneten mit einer ganzen DIN-A4-Seite die Illusion nehmen, dass ich irgendetwas in diesem Aufklärungsausschusses Sinnvolles zu tun haben könnte, außer als für eine geordnete Pausenregelung zu sorgen, die Essens- und Raucherpausen angemessen berücksichtigt?

Fazit

Die WAZ berichtet darüber über den, ich nenne ihn mal derzeitigen Heroen des Gelsenkirchener Aufklärungsausschusses Peter Tertocha (GRÜNE), so: „Was den Grünen Politiker stark irritierte: „Offenbar war ich bis zu diesem Zeitpunkt der einzige, der Akteneinsicht beim OB beantragt hatte. Ich dachte, das würde für alle Parteien im Ausschuss zur Pflicht gehören. Zwei Stunden lang habe ich mich durch vier dicke Ordner gearbeitet.“ – „Als Konsequenz aus der Akteneinsicht fordert die Ratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen die Verwaltungsspitze der Stadt auf, alle relevanten Unterlagen zur Bewertung des Jugendamtsskandals zu veröffentlichen.“ – Und das kostenlos, und ohne Gebühren zu erheben, kann ich nur ergänzen!

Fragenkatalog der SPD – Muss ich dafür Gebühren zahlen?

Gelsenkirchen. Die SPD-Fraktion hat in der letzten Ausschusssitzung des AFJH ihre Fragen nur an den Ausschussvorsitzenden/die Verwaltung übergeben und nicht in der Sitzung vorgelesen. Deshalb habe ich im Rahmen eines Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW eine diesbezügliche Anfrage gestellt, deren Beantwortung mir mit 2 1/2 Arbeitsstunden zu 65,- Euro zur Hälfte in Rechnung gestellt werden könnte; wenn nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen.

OB: Vollumfängliche Aufklärung versprochen. – Gebührenbescheide folgen!?!

Wenn nun auf meine Anregung hin, die Dinge im Internet/Ratsinformationssystem veröffentlicht werden, die auch veröffentlicht gehören, weil bei Ausschüssen in NRW der Öffentlichkeitsgrundsatz herrscht, weswegen Fragen auch im Ausschuss vorgelesen werden müssen, dann sollte sich die IFG-Gebührenankündigung mir gegenüber eigentlich auch erledigt haben.

Zumindest in diesem Fall habe ich noch nichts wieder davon gehört. Im Fall meiner IFG-Anfrage bezüglich der im Ausschuss von den Ausschussmitgliedern insgesamt gestellten Anträge auf Akteneinsicht – und deren Beantwortung durch die Verwaltung – schon. Die Verwaltung hat aktuell signalisiert, dass sie bereit ist, mir diesbezügliche Schwierigkeiten zu machen, was die Anerkennung bestimmter Befreiungsvoraussetzungen angeht. Da ich nicht verstanden habe, was die Verwaltung in dieser Angelegenheit tatsächlich will (immerhin geht es in diesem Fall um 5 1/2 Arbeitsstunden zu 65 ,- Euro, die zur Hälfte geltend gemacht werden könnten), habe ich quasi als Mediator parallel zu meiner Antwort die LDI NRW eingeschaltet.

Und das alles, trotzdem ich die Verwaltung von Beginn an darauf hingewiesen habe, dass Oberbürgermeister Frank Baranowski als Hauptverwaltungsbeamter eine vollständige und lückenlose Aufklärung versprochen hat – diese in der Praxis von Seiten der Verwaltung gegenüber der Öffentlichkeit auch geschuldet werde – ohne Gebühren zu verlangen. Das ist eine moralische Haltung, die hier verlangt wird: Dass ein Mann zu seinem Wort auch steht!  Es kann doch nicht sein, dass durch die Androhung von Gebührenerhebungen ein solches Versprechen einer vollumfänglichen Aufklärung ad absurdum geführt wird.

 

 

Die Leistungsvereinbarungen über Entgelte und Qualität bleibt für die Stadt ein unangenehmes Thema

8elsenkirchen. Wenn die SPD-Fraktion zur nächsten Sitzung des Aufklärungsausschusses AFJH am 10.02.2016, 15 Uhr im Ratssaal, die von ihr gewünschten anderen Themenkomplexe für die beiden nächsten Sitzungen vorstellt, dann wird klar, dass die SPD-Fraktion auf ein anderes Pferd setzen möchte, als auf das Thema Leistungsvereinbarungen.

Nun befinden wir uns mit der zweiten erläuternden Vorlage des Jugendamtes zu den Leistungsvereinbarungen mit dem St. Josef Kinder- und Jugendheim an einer wichtigen Stelle im Gesamtgefüge der Vorwürfe. Da wäre es schon wichtig auf Details einzugehen; weil die können entscheidend sein. Der Gesamteindruck ist insofern ausschlaggebend.

„Man hört nur, was man hören will“, besagt ein Sprichwort.

Zum Gesamteindruck gehört – neben dem von der SPD jetzt schon gewünschten Themenwechsel – die Nachfrage von Hr. Kurth (CDU) zur aus seiner Sicht bisher ungenügenden Beantwortung der Verwaltung zum Thema „Mitarbeiterbefragung“ im Jugendamt. Die „verbesserte“ Antwort der Verwaltung ist von einer Dimension, die tief in die Seele der Verwaltung blicken lässt. Sie möchte sich von einer Beteiligung an dem Gesamtgeschehen frei machen. Die Theorie der Politik es habe sich um Einzeltäter gehandelt, wird genährt.

Der Satz in der Vorlage 14-20/2498

„Zu 1: Im Ergebnis ist festzustellen, dass keine/r der befragten Mitarbeiter/innen in die Strukturen, zu deren Aufklärung der AFJH eingerichtet worden ist, eingebunden waren.“,

zeugt von hoher Exkulpationsbereitschaft.

Bei der Frage von Hr. Kurth nach „Wissen/Indizien“ der Mitarbeiter im Jugendamt setzt sich diese Linie fort. Mit der Redewendung „Schwamm drüber“, lässt sich im Prinzip die Antwort der Verwaltung gut beschreiben. Bleibt für die Öffentlichkeit die Frage, wie Hr. Kurth und der Ausschuss mit dieser (Nicht-)Antwort der Verwaltung umgehen wird?

888 oder Gefahr erheblicher Schädigung des Arbeitgebers durch Weiterbeschäftigung

Gelsenkirchen. Unter dem Aktenzeichen – 4 Ca 70/16 – hat der erstinstanzlich obsiegende T. Frings eine Klage auf Weiterbeschäftigung eingereicht. Dieser Anspruch, wenn er denn vom Arbeitsgericht bejaht wird, könnte nach § 888 ZPO zu vollziehen sein, wenn nicht der Arbeitgeber darlegen kann, dass ihm die Weiterbeschäftigung nicht zumutbar ist, z.B. weil er hierdurch der Gefahr einer erheblichen Schädigung unterliegt.

In Rechtsprechung sind verschiedene Fallkonstellationen bekannt: Untreue/Eigentumsdelikte und Geheimnisverrat nennt das Lexikon Arbeitsrecht 2015 auf Seite 297.

Was wird die Stadt Gelsenkirchen als Arbeitgeber gegen den Weiterbeschäftigungsanspruch von Thomas Frings als stellvertretender Jugendamtsleiter vorbringen können?

Im Gütetermin am 03.03.2016 um 9:15 Uhr werden wir es erfahren.