Korruption lebt von „Unwissenheit“, Vertrauen und fehlender Kontrolle

Gelsenkirchen. Beim Kinderschutzbund Gelsenkirchen e.V. wird deutlich, worauf das System Korruption basiert. Auf Vertrauen, fehlender Kontrolle und gespielter Unwissenheit.

Die WAZ berichtet über die „Analyse“ des Kinderschutzbundes Gelsenkirchen. Das neue Motto des Kinderschutzbundes Gelsenkirchen „ich war nicht in Ungarn“, zum neuen Anfang – ohne die Korruptionsverflechtung gründlich öffentlich aufgearbeitet zu haben – sollte doch besser lauten: „ich habe von nichts gewußt“. Wie übrigens auch bei der Stadt Gelsenkirchen niemand von etwas gewußt hat. Das waren alles korrupte Einzeltäter, die ganz allein die Verantwortung tragen und niemand sonst. Alle anderen sind unschuldig. Nichts gemacht und nichts getan. Nichts dabei gedacht. War halt so. Kommt nicht wieder vor! Warum man eine rote Schrift gewählt hat. Vielleicht ist das die einzig wahre Mitteilung – aus dem Unbewußten. Roter Filz halt, oder was sagt die Tiefenpsychologie sonst dazu?

Die Sprache der Chiffren

Die Tiefenpsychologie bezeichnet das Phänomen so, dass es „zwi­schen der Spra­che und dem Un­be­wuss­ten eine struk­tu­relle Ho­mo­lo­gie gibt.  In bei­den Wirk­lich­keits­be­rei­chen – in der Spra­che und im Un­be­wuss­ten – kommt ein und die­selbe Funk­tion zum Aus­druck, die sym­bo­li­sche Funk­tion; diese Funk­tion rea­li­siert sich in in Struk­tur­ge­set­zen, die bei­den Be­rei­che ge­mein­sam sind.“

Die harten Fakten der Kriminalwissenschaft

„Korruption ist ein klassisches Kontrolldelikt“, schreibt Kriminalhauptkommissar Ingo Sorgatz in der Fachzeitschrift „Der öffentliche Dienst“ in der Ausgabe 5/2015, S. 124.

„Das bedeutet“, so Sorgatz weiter, „dass dort, wo genauer >hingesehen<, also konsequent kontrolliert wird, auch verstärkt Fälle aufgedeckt werden.“

Vielleicht lässt sich von daher die Aussage von Oberbürgermeister Frank Baranowski leichter verstehen, wenn er sagt, dass ihm, gegenüber seinen Referatsleitern, das Vertrauen durchaus ausreicht. Das ist und bleibt die Basis für die Zusammenarbeit mit ihnen.

Vertrauen ist gut, Kontrolle…?

Mit dieser Aussage, Vertrauen würde reichen, unternimmt der OB nicht einmal den Versuch des in Fachkreisen so genannten „window-dressing“, bei dem Richtlinien zwar offiziell verkündet, de facto aber negiert werden.“

Und so bleibt auch beim Kinderschutzbund Gelsenkirchen die qualitative Ausprägung der Verwaltungskontrolle und die Ernsthaftigkeit der Anti-Korruptionsprogrammatik mit der T-Shirt-Aktion im Plakativen stecken. Hier wird die Oberflächlichkeit als Programm zur Schau gestellt. Das begünstigt neue Korruptionshandlungen. Entgegen allen wissenschaftlichen Bestätigungen des „Lüchow-Dannenberg-Effekts“ und damit nachweislicher Erfolge explizit geäußerter Nicht-Toleranz von Korruption, lässt sich zur Verharmlosung in der Bekämpfung hinreichend entgegnen, dass sich das Idealergebnis der Prävention von Korruption hierduch nicht erreichen lässt. Ingo Sorgatz legt klipp und klar offen, dass vielmehr entscheidende Faktoren, wie Schulung der Mitarbeiter, stricktes Ablehnen und konsequentes Aufdecken effektives Präventionshandeln darstellt.

Davon kann ich bisher in Gelsenkirchen, weder bei der Stadt noch beim Kinderschutzbund, etwas im Ansatz von der Art erkennen, was diese Ernsthaftigkeit und Qualität hätte.

OVG NRW: Öffentliches Interesse vor Datenschutz

„kann es unter Berücksichtigung der verhältnismäßig gering ausgeprägten Möglichkeiten, einen Verstoß gegen die Verschwiegenheitspflicht zu sanktionieren, u. U. politisch opportun sein, aus einer Akteneinsicht gewonnene Erkenntnisse trotz entsprechenden gemeindeverfassungsrechtlichen Verbots gleichwohl der Öffentlichkeit bekannt zu machen.“ OVG Münster, 2013, Rn. 15

Reihe: „Aufklärung – was geht?“ Heute: Der Minderheitenschutz des Gesetzes

Gelsenkirchen. In meiner kleinen Reihe “Aufklärung – was geht?”, habe ich mich zu Beginn dem Thema der Möglichkeiten von Aufklärung über den § 55 GO NRW – das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht – gewidmet. Dabei habe ich hoffentlich ausreichend deutlich aufgezeigt, unter welch chaotischen Zu- und Umständen im Gelsenkirchener Rathaus die Installation des Ausschusses zur Aufklärung zustande kam. Insoweit habe ich als Ausgangspunkt der Entstehung des Chaos die fehlende Unterrichtung durch den Oberbürgermeister ausgemacht. In der Folge habe ich aufgezeigt, wie versucht wurde, diese Lücke zu schließen, in dem Rechtsdezernent Dr. Schmitt während der ersten Ausschusssitzung, des AFJH genannten Ausschusses, versuchte, in einer Art Selbstbaukastenmodell, den Minderheitenschutz in die von ihm als eigentlich unnötig erachtete Verfahrensrichtlinie der SPD-Mehrheitsfraktion einzubauen. Dass ihm das nach längerem Pfriemeln nicht gelang, wunderte – möglicherweise – eigentlich nur ihn selbst.

Da beim letzten Mal das sich Wundern, beziehungsweise die fehlende Verwunderung, über den fehlenden Minderheitenschutz in der Gelsenkirchener Ausschuss-Verfahrensrichtlinie, inklusive fehlender Absprachen über Sachstandsberichte und nötiger Vorlagen, Gegenstand meiner Untersuchung war, möchte ich heute den Minderheitenschutz des Gesetzes näher beleuchten.

Wie hat der Gesetzgeber in der Gemeindeordnung NRW einen Minderheitenschutz eingebaut? Und wurde der Minderheitenschutz der GO NRW im Gelsenkirchener Rathaus bereits umgangen, umschifft, ausgebootet?

Der § 55 GO NRW – hinsichtlich des Minderheitenschutzes ein Gesamtkonstrukt?!

Bei der Frage, was haben die Gelsenkirchener bisher konstruiert, darf man durchaus bei der mehr oder weniger untergegangenen Aussage von Assessor Schumacher anknüpfen, der H.G. Pruin aufmerksam gelauscht hatte, und die er für die SPD-Konstruktion als tragende Säule ansah, in dem er sagte: „Hr. Schumacher hat mit seinem Vortrag zur Klärung beigetragen.“

Ass. Schumacher hatte zuvor geäußert, die Verwaltung habe den § 55 Abs. 3 GO NRW für die Ausschussbildung nicht angedacht. Nach Vorstellung von Verwaltung und SPD hat sich der Ausschuss nach Abs. 4 gebildet, so die naheliegende Vermutung, da Verwaltung und SPD-Fraktion im Ausschuss vehement im Kampf gegen die Opposition immer wieder ins Feld führten, dass es keine Liste von vorzulegenden Beweismitteln geben könne, da es sich um Einzelfallentscheidungen handele. Deswegen könne es auch keine Liste von Zeugen etc. geben. Alles, was sich die Opposition – wie im Grünen-Antrag vorgetragen – so fein ausgedacht hat, um ein kleines Entgegenkommen der SPD sofort auszunutzen…taktischer Kunstgriff…Hammelbeine…Hintertür…sei Blödsinn…, prustete H.G. Pruin. „Akteneinsicht präventiv bereit zu legen, ist nicht möglich.“ „Der § 55 GO NRW muss gewahrt bleiben.“

Die SPD-Fraktion als Hüterin des § 55 GO NRW?

Nach Ansicht der SPD geht es, im Verein mit der Verwaltung und der Ansicht von Ass. Schumacher, nicht um § 55 Abs. 3 GO NRW. Da gemäß ihrer prärogativen Annahme nur Einzelfälle behandelt werden können, geht es ihr um Absatz 4. Diesen will die SPD bewahren. Nicht Absatz 3.

Rekapitulieren wir: Der Ausschuss wurde vom Rat gebildet. Das geht nur nach Absatz 3. Es sollen aber nur Einzelfälle abgehandelt werden – nach Absatz 4. Im Absatz 4 ist aber der Minderheitenschutz der Fünftel-Regelung eingebaut. Das will die SPD aber auch nicht. Sie will den Ausschuss mit ihrer Mehrheit bestimmen. Sie bestimmt den Zeitpunkt. Sie bestimmt die Themen.

Wie will die SPD den Minderheitenschutz im Absatz 4 weiter bewahren, frage ich mich, wenn sie mit Mehrheit die Arbeit im Ausschuss bestimmen will?

SPD: oscarverdächtiger Spagat

Nur zur Klarstellung. Es gibt noch einen Absatz 5 und es gibt noch das Informationsfreiheitsgesetz, das parallel zum § 55 GO NRW weiterhin gilt.

Nicht das wir das vergessen. Der Minderheitenschutz ist ein Gesamtkonstrukt! Die Kontrolle von Beschlüssen des Ausschusses im Rahmen von Absatz 5 ist sicher eine interessante Möglichkeit die ablehnenden Beschlüsse der SPD, die sicher kommen werden, zu hinterfragen.

Was ist das für ein Spagat, den die SPD im Ausschuss versucht? Wie soll das weitergehen?

Ab dem 21.08.2015 werden wir es erleben.

 

Reihe: „Aufklärung – was geht?“ Heute: Wen wunderts!?

Gelsenkirchen. In meiner kleinen Reihe „Aufklärung – was geht?“, habe ich mich zuletzt dem Thema der Möglichkeiten von Aufklärung über den § 55 GO NRW – das Aufkärungs- und Akteneinsichtsrecht – gewidmet. Dabei habe ich hoffentlich ausreichend deutlich aufgezeigt, unter welch chaotischen Zu- und Umständen im Gelsenkirchener Rathaus die Installation des Ausschusses zur Aufklärung zustande kam. Insoweit habe ich als Ausgangspunkt der Entstehung des Chaos die fehlende Unterrichtung durch den Oberbürgermeister ausgemacht. In der Folge habe ich aufgezeigt, wie versucht wurde, diese Lücke zu schließen, in dem Rechtsdezernent Dr. Schmitt während der ersten Ausschusssitzung, des AFJH genannten Ausschusses, versuchte, in einer Art Selbstbaukastenmodell, den Minderheitenschutz in die von ihm als eigentlich unnötig erachtete Verfahrensrichtlinie der SPD-Mehrheitsfraktion einzubauen. Dass ihm das nach längerem Pfriemeln nicht gelang, wunderte – möglicherweise – eigentlich nur ihn selbst.

Warum wundert niemanden der missglückte Einbau eines Minderheitenschutzes in die Verfahrensrichtlinie des Ausschusses?

Bei der Beantwortung der Frage kann es nicht ohne Plattitüden abgehen. Die betroffenen Ausschussmitglieder nenne ich dabei zuerst. Unter ihnen gab es keine Wunderung, keine Entrüstung, keinen Protest. Die fehlende Verwunderung führe ich auf die mangelnde Konzentration der Wichtigkeit des Themas zurück. Wer nicht weiß, dass ihm mit der fehlenden Aufklärung des Oberbürgermeisters über die Aufklärungsmöglichkeiten, die das Gesetz vermittelt, das Handwerkszeug als Mandatsträger – das Gewußt-Wie – genommen wird, der kann sich nicht wundern. Der könnte allenfalls staunen.

Die SPD-Mitglieder unter den Ausschussmitgliedern haben sich nicht gewundert, weil sie ja mit der Verwaltung die Richtlinie im Vorfeld – telefonisch mündlich – nachhaltig abgesprochen haben. Warum sollte sich die Verwaltung nun treuwidrig zeigen und einen Minderheitenschutz einbauen wollen. Das macht aus ihrer Sicht keinen Sinn.

Die AfD und dieLINKE-Vertreter waren wohl zu diesem Zeitpunkt schon gegangen. Darüber haben wir uns gewundert.

Der GRÜNEn-Vertreter hat sich mehr über den Vorsitzenden gewundert, dass er ihm die fünf Einzelvorschläge aus der Hand schlug. Einen Minderheitenschutz hat er darüber erwartet, dass ihm die Einzelvorschläge von der SPD hier oder da vielleicht doch abgenommen würden; weil die SPD damit beweisen könne, dass sie Minderheiten mag.

Den WIN-Vertreter wunderte die fehlende Verlässlichkeit einer Zusage, ob es überhaupt und welche Vorlagen geben werde, nun mittlerweile überhaupt nicht mehr, sondern er verkündete den drohenden Verfall des Hauses. Er sei bereit, deswegen bald die „Reißleine zu ziehen“; sprich, er kündigte drastische Konsequenzen an.

Der PIRATEN-Vertreter hat sich nur darüber gewundert, dass es nichts zu Essen gab, und dass der Vorsitzende zudem gequält pflichtbewußt darauf hinwies, dass der Verzehr von Speisen im Ratssaal verboten ist.

Der Hase sitzt mit am Tisch

Der CDU-Vertreter hat sich vermutlich nicht gewundert, weil Hr. Heinberg längere Zeit im Saal anwesend war, und ihm wohl schon gesagt hatte, wie der Hase läuft…

Die anderen sind mir allesamt nicht weiter aufgefallen, beziehungsweise werden später noch erwähnt.

 

 

 

 

 

 

 

Zwischenruf

Fehlgelaufene Tigerentenmutation – das geht besser!

Wochenende. Noch eine Woche bis Ferienbeginn in NRW. Zeit für ein Resumee.

  • Die Verfassungskommission NRW meldet die Tage die Aufnahme meines Vorschlags im Zusammenhang mit den Gelsenkirchener Ereignissen in die Liste der Änderungsvorschläge unter der Nummer 16/736.
  • Meine in diesem Zusammenhang beim Ministerium des Inneren und Kommunales (MIK NRW) eingereichte Petition ist im Ministerium schon soweit bekannt, dass ich bei einer Anfrage in einer weiteren Abteilung auf diese Petition verwiesen werde, deren Ausgang es abzuwarten gälte, bevor mein Vorschlag weiter bearbeitet werden könne.
  • Bei der Bezirksregierung Münster – Kommunalaufsicht – liegen ein paar Anfragen von mir bezüglich verschiedener Sachverhalte vor.
  • Und an einem Tag wie dem heutigen, zwei neue gute Ideen, wobei ich die eine bereits umgesetzt habe. Der Brief geht morgen raus. Die andere steht im Zusammenhang mit der Reihe „Aufklärung – was geht?“ Also schreib ich dazu mal den passenden Artikel…

…und wünsche ein schönes Wochenende!

 

Minderheitenschutz nur im Bausatz

Hilf

Gelsenkirchen, 12.06.2015. Die Ausschusssitzung des AFJH –  von mir teilweise wegen seiner Harmlosigkeit auch Tigerentenausschuss oder auch TTT-Ausschuss genannt, weil es dort ums Tricksen, Täuschen und Tarnen geht – hatte von 11 bis 17 Uhr im öffentlichen Teil durchaus eine Menge zu bieten. Leider hat sich das dem Otto Normal-GEbraucher nicht gleich erschlossen. Daher will ich meine Reihe „Aufklärung über das, was geht“ von gestern fortsetzen, die mit dem Beitrag zur Darlegung der Aufgaben- und Kontrollfunktion eines solchen Ausschusses nach § 55 GO NRW von Seiten eines Verwaltungsgerichts ganz gut angenommen wurde. An dieser Stelle möchte ich mich auch einmal für das Lob bedanken, das ich dafür bekommen habe. Denn ohne eine Rückmeldung aus der Öffentlichkeit wäre die Arbeit für die Öffentlichkeit, für mich auch nicht vorstellbar.

Da es aber reges Interesse gibt, was auch die zahlreichen Clicks belegen, möchte ich bei dem gestern Gesagten ansetzen und die Theorie, aus der Darstellung des Verwaltungsgerichts, mit der Praxis aus der Arbeit im Ausschuss vor Ort verbinden.

Wie soll also die Kontrolle der Verwaltung funktionieren, die der Rat mit Beschluss vom 21.05.2015 an den Ausschuss in Auftrag gegeben hat?

Zur Funktionsfähigkeit der Kontrolle gehören verschiedene Aspekte, die im Zusammenspiel der Kräfte im Idealfall eine funktionierende Einheit ergeben sollen, um dem Auftrag des Rates gerecht zu werden. Das Verwaltungsgericht hat diesbezüglich bereits einen Aspekt herausgegriffen und geschildert, wie der Gesetzgeber die Aufgabenverteiligung vorgesehen hat. Dazu gehören auf der praktischen Seite im Ausschuss die Kenntnisse und Fertigkeiten der Ausschussmitglieder zur Umsetzung der gesetzlichen Möglichkeiten. Das führt uns schnurstracks zur nächsten entscheidenden Frage:

Wie gelangen die Ausschussmitglieder an das Know-how um ihre Arbeit im Ratsauftrag leisten zu können?

Die Antwort lautet: durch Unterrichtung!

Das muss man sich wirklich so vorstellen, wie es gemeint ist. Unterrichtung ist wie im Ausbildungsverhältnis zu sehen. Der Ausbilder erklärt den Auszubildenden wie etwas funktioniert, damit sie es selber ausführen können. Dabei werden kognitive Inhalte – wie hier – im Lehrgespräch vermittelt. Die Pflicht zur Unterrichtung trifft nach der Gemeindeordnung den Oberbürgermeister. Der Rat muss aufgrund seiner Allzuständigkeit (§ 41 Abs. 1) über wichtige Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung unterrichtet werden. § 55 Abs. 1 Satz 1 GO NRW verpflichtet den Oberbürgermeister zu einer angemessenen Unterrichtung. So wie ein Ausbilder auf den Kenntnisstand der jeweiligen Auszubildenden schauen muss, und sich fragen muss, wo er ansetzen kann, und welche Methoden und Didaktik er jeweils benutzt um das gesteckte Ziel zu erreichen. Demnach können mündliche und/oder schriftliche Erklärungen, Schaubilder, Videos oder Ähnliches genutzt werden. Wichtig ist auch der Zeitpunkt der Unterrichtung. Manchmal kann es ausreichen, wenn eine mündliche Erklärung in der Sitzung erfolgt. Meist wird es – bei schwierigen und komplizierten Sachverhalten – nötig sein, wenn vor der Sitzung Vorlagen zur Einsicht zur Verfügung stehen, um sich die nötigen Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten anzueignen, mit denen man später eigenständig die anfallenden Aufgaben schafft.

Wie ist die vergleichbare Situation im Ausschuss abgelaufen?

Der Begriff des seit 2007 neuen „materiellen Auskunftsrechts“ der Ausschussmitglieder gegenüber einem bloßen (ungeschriebenen) allgemeinen Informationsanspruch, macht bereits einen Unterschied deutlich. Die Materie über die der OB zu unterrichten hat, ist das Auskunfts- und Akteneinsichtsrecht.

Zeitpunkt der Unterrichtung

Der Zeitpunkt der Unterricht war durch die komplizierte Materie und den entsprechenden Ratsbeschluss vom 21.05.2015 (Pkte 3 und 4) festgelegt. Folglich musste die Verwaltung nach Ratsauftrag v o r h e r unterrichten. Im Zuge dessen sollte sie („in Ergänzung der geltenden Vorschriften der Gemeindeordnung“) einen Vorschlag zu einer Verfahrensrichtlinie machen; wozu während der Ratssitzung, im Vergleich mit dem HSH II-Ausschuss, bereits Divergenzen festgestellt worden sind, da die Materie dieses Mal anders geartetet sei. Also müsste die Verwaltung einen modifizierten Vorschlag vorstellen, wie der OB resümierte. Und sie sollte ihn so vorstellen, dass er mit den bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Möglichkeiten zusammengeht. Das heißt, die Verwaltung darf nichts Rechtswidriges vorschlagen.

Die Form der Unterricht

Die Form der Unterrichtung war durch den Ratsbeschluss auch vorgegeben. Vergleichbar mit dem „HSH II“ bedeutet: vorher und schriftlich. Da der HSH II in einer anderen Wahlperiode gearbeitet hatte, und es seit der Neuwahl 2014 viele neue Mitglieder des Rates gibt, durfte die Verwaltung davon ausgehen, dass sie wieder bei einem Kenntnisstand von Null beginnen darf, um alle Beteiligte zu befähigen ihre Arbeit zu tun.

Die Art und Weise der Unterricht

Die Unterrichtung hat in einer angemessenen Art und Weise zu erfolgen, „welche die Respektierung der Funktions- und Arbeitsfähigkeit der Arbeit des Ausschusses gebietet“. Den beauftragten Kommunalorganen und ihren Gliederungen obliegt die Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme im Rahmen derer die Einschätzungsprärogative sich nicht nur an vollständigen und treffenden Erklärungen, sondern auch an verständlichen Darlegungen orientieren muss. (vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 15.04.2010, 15 A 69/09)

Dass heißt die Verwaltung muss sich um Verständlichkeit bemühen. Angesichts der unterschiedlichen Charaktere der Fünfzehn, die je einen völlig verschiedenen Menschentypus widerspiegeln, wird die Verwaltung sicher nicht eine Auskunftsform finden, die im Vorfeld ohne besonderen Aufwand jeden erreicht. In Abgrenzung dazu sollte die Auskunft ohne besonderen Aufwand zu geben sein.

Auskunft – ohne besonderen Aufwand?

Wie bereits im Vorfeld offenkundig wurde, hat die Verwaltung bei ihrer Auskunftserteilung den ein oder anderen Fehler gemacht.

Über einen Fehler, bei dem vorzulegenden Vorschlag einer Verfahrensrichtlinie auf einen Entwurf der SPD zurückzugreifen, wurde während der Sitzung heftig debattiert. Eine Kernaussage von Dr. Pruin bringt die Situation trefflich auf den Punkt: „Ich kann nichts dafür, was in der Verwaltung passiert ist. Dafür trägt allein die Verwaltung die Verantwortung.“

Die Erklärung von Referatsleiter Kemper (VB OB), er hätte den Vorschlag der SPD zur Verfahrensrichtlinie benutzt, weil er schon vorlag und mit seinen Ergänzungen versehen, macht insgesamt deutlich, wie wenig Mühe sich die Verwaltung gemacht hat.

Zu der im Prolog der Ausschusssitzung von Burkhard Wüllscheidt (GRÜNE) getätigten Äußerung: „Heute wird es einerseits darum gehen, die Bewertung der Ereignisse um die Verfahrensrichtlinie im Zusammenhang mit Dr. Pruin vorzunehmen. Andererseits werden wir uns fragen müssen, welche Verfahrensrichtlinie braucht der Ausschuss eigentlich.“, kann die Meinung von Dr. Schmitt gut hinzugefügt werden.

Rechtsdezernent Dr. Schmitt hatte im Verlaufe der Sitzung die Meinung geäußert, dass der Ausschuss keine ergänzende Verfahrensrichtlinie benötige. „Die Gemeindeordnung NRW steht fest, darüber muss man sich nicht unterhalten. Es ist am besten, wenn man die bestehenden Regelungen wie die Gemeindeordnung NRW, die Hauptsatzung und die Geschäftsordnung der Stadt Gelsenkirchen benutzt. Einer besonderen Verfahrensrichtlinie bedarf es darüberhinaus nicht.“

Der Ausschuss braucht keine Verfahrensrichtlinie – braucht es Minderheitenschutz im Ausschuss?

Wenn der Ausschuss keine Verfahrensrichtlinie braucht, wie der Rechtsdezernent in der Ausschusssitzung vortrug, dann fragt sich, warum gibt es einen solchen Vorschlag, den die Verwaltung unterstützt, wenn die bestehenden Regeln doch ausreichen. Was wird hier von der SPD mit Zustimmung der Verwaltung geregelt, was keiner Regelung bedarf? Sicher nicht der Minderheitenschutz. Ganz im Gegenteil.

Dennoch sah die Verfahrensrichtlinie von GRÜNE und CDU einen solchen Minderheitenschutz vor. Das hätte Sinn gemacht. Obwohl das Gesetz auch hierzu etwas sagt, hätte die SPD mit der Zustimmung zur Verfahrensrichtlinie mit eingebautem Minderheitenschutz für die Gelsenkirchener Aufklärungsarbeit signalisiert, dass sie ein wirkliches Interesse an allen Vorkommnissen hat, die aufgeklärt gehören; auch wenn sie von der Opposition kommen.

Doch auf eine Verfahrensrichtlinie mit Minderheitenschutz oder Minderheitenschutz nach Vorgabe der Gemeindeordnung NRW, hatte sich die Verwaltung nicht vorbereitet. Sie hatte sich an den Mehrheitsentwurf geklammert – und fertig. Minderheitenschutz gibt es bei der Verwaltung in Gelsenkirchen im Zusammenhang mit § 55 GO NRW nicht. Das macht die fehlende Unterrichtung zum § 55 GO NRW, wie auch die Äußerung von Assessor Schumacher deutlich, der sagte: “ Den § 55 Abs. 3 GO NRW hatten wir zur Anwendung nicht vorgesehen.“

Minderheitenschutz im Baukastensystem (nach Dr. Schmitt)

Da Rechtsdezernent Dr. Schmitt aber offenbar Rechtswissenschaften studiert hat, wozu möglicherweise auch im Öffentlichen Recht das Kommunalrecht gehört hat, überfiel ihn während der Sitzung offenbar das Gefühl, hier könnte etwas nicht ganz in Ordnung sein. Eine Opposition, die ein bzw. mehrere Vorschläge macht, um ihre Rechte als Minderheit zu schützen, dürfte nicht ganz so verkehrt liegen, mag er sich gedacht haben. Da war doch mal was?! Nur, was war da?

Die Opposition brachte ihn auf die Idee. „Man könnte daran denken, in die Verfahrensrichtlinie einen veränderten Mehrheitsbeschluss einzubauen. Dazu bräuchte, wie Hr. Wüllscheidt sagt, nur die Geschäftsordnung an der Stelle geändert werden.“

Die Sitzung nahm mit den verschiedenen Wortmeldungen ihren weiteren Gang. Über die Streitigkeiten, ob man Sachstandsberichte der Verwaltung bräuchte, ja schon; ob man sie auch bekäme – eher nicht; „wir wollen doch die Verwaltung nicht zu „Hiwis“ des Ausschuss machen“, so Dr. Pruin – ja aber Vorlagen wären schon vor jeder Sitzung wichtig, und im Prinzip wären die Sachstandsberichte doch der Rechnungsprüfungsgesellschaft Deloitte doch das Mindeste, was man verlangen können dürfte; obwohl, da stehen ja Daten drin, wann denn so ein Bericht mal vorliegen würde – Ja, Ende des Monats gäbe es den ersten Bericht von Deloitte; ob man den denn haben könne. Was dagegen spräche, und was dafür, und überhaupt braucht es auf jeden Fall Vorlagen, sonst kann man diese Informationswust nicht beherrschen. „Man kommt auch mit dem Schreiben gar nicht mit“, so Hr. Hansen (PIRATEN), „geschweige denn beim Verstehen.“ „Da muss man irgendwann die Reißleine ziehen“, so Hr. Akyol, „ich weiß nicht, wie es ihnen geht; aber das mit den Vorlagen funktioniert nicht. Wir müssen sehen, dass der Ausschuss nicht auf diese Weise ohne Vorlagen verkommt. Ich für meinen Teil, beschäftige mich damit.“ Aber natürlich braucht es Arbeitsgrundlagen zu denen auch Vorlagen gehören. „Auch für den nichtöffentlichen Teil sollte die Verwaltung Vorlagen machen“, so Hr. Wüllscheidt. Und plötzlich hat Dr. Schmitt wieder das Wort. Erzählt so nebenbei, dass die Kripo ihre Arbeit aufgenommen hat. Und leider hat er auch eine schlechte Nachricht für die Runde.

„Alle, die glaubten, mit einer Änderung der Geschäftsordnung könne man einen Minderheitenschutz über die gesetzlichen Regelungen – ich nenne hier noch mal die Kette über § 50 GO NRW, § 32 Hauptsatzung und § 19 Geschäftsordnung, meine ich sind es – hinkriegen, muss ich enttäuschen.“ „Ich habe gerade noch mal nachgelesen (blickt aus den Büchern hoch in die Runde) und bin mir ziemlich sicher, dass es zweifelfhaft ist, ob die Geschäftsordnung ein Gesetz im Sinne von § 50 GO NRW darstellt.“ „Dann dürfte diese Möglichkeit so gut wie ausgeschlossen sein, wenn die Geschäftsordnung kein Gesetz ist, da bin ich mir ziemlich sicher, ist dieser Weg versperrt.“

Vorsitzender Manfred Peters erkennt die Gunst der Stunde. Er insistiert, dass man über die Alternativen zur Mehrheitswahl nicht weiter zu debattieren bräuchte. Dann könnte die Abstimmung über die Verfahrensrichtlinie erfolgen. Die dann auch tatsächlich in die Beschlussfassung eintrat.

So ist der Minderheitenschutz – ohne vorherige ausreichende Unterrichtung des Ausschusses – nach stundenlangem Pfriemeln von Dr. Schmitt nach Modellbaukastenart, nicht fertig geworden.

An diesem Missgeschick lässt sich gut erkennen, wie wertvoll eine gut vorbereitete Unterrichtung für die Vermittlung von Fähigkeiten, Kenntnissen und Fertigkeiten ist.

Dass Hr. Peters am Ende – um zur Abstimmung des SPD-Vorschlags zu kommen – den falschen § 23 GeschO, statt § 19, nannte, in dem aber auch rein gar nichts darüber drinsteht, dass der Antrag auf Einzelabstimmung, wie von der Opposition gewünscht, nicht zulässig ist, mag darüber fast schon als Petitesse durchgehen. Zumindest in Anbetracht seines nachdrücklichen: „Das wissen Sie so gut wie ich, wenn Sie da reinschauen, dass ich ihren Antrag, Hr. Wüllscheidt, so nicht zur Abstimmung nehmen kann.“, als er mit festem Tenor sprach – dabei aber im Unterton fast schon ein wenig wehmütig klang – hatte es etwas Versöhnliches. Nicht, dass er damit nicht um so glaubwürdiger rübergekommen wäre, und jede Gegenwehr im Keim erstickte. Aber es hatte doch etwas Besänftigendes, wenn die Dinge nun einmal so sind wie sie sind, dann kann man nichts machen. Dann ist man auch aus der Verantwortung entlassen. Diese Erleichterung hatte Peters den von einer langen Sitzung gebeutelten Ausschussmitgliedern gegönnt und sie nahmen letztlich den Gnadenstoß, so mein Eindruck, dankend an. Der Gnadenstoß besteht bei der Hinrichtungsart des Räderns darin, einen zeitig ausgeführten tödlichen Schlag auf Hals oder Herz zu tun. Hier würde ich sagen, traf der Schlag das Herz.

 

 

 

 

Systematik der Aufgaben und Kontrollfunktionen

Aus einer Entscheidung eines Verwaltungsgerichts (Rn. 26 – 28) habe ich eine sehr gute und einfache Beschreibung des Zusammenspiels der Kräfte zur Kontrolle der Verwaltung kopiert und stelle sie hier als Zitat zur Verfügung:

„Umfang und Form des Akteneinsichtsrechts nach § 55 Abs. 4 S. 1 GO NRW sind vielmehr aus dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift abzuleiten. Das Akteneinsichtsrecht des Rates bzw. einer der dort genannten Ratsminderheiten dient, wie bereits die Überschrift der Vorschrift zeigt, der Kontrolle der Verwaltung. Gemäß § 55 Abs. 3 S. 1 GO NRW ist die – generelle – Überwachung der Durchführung von Beschlüssen des Rates, der Bezirksvertretungen und Ausschüsse sowie des Ablaufs der Verwaltungsangelegenheiten dem Rat als Organ der Willensbildung der Gemeinde (§ 41 Abs. 1 GO NRW) zugewiesen. Die Kontrolle der Verwaltung erfolgt durch ein gegenüber dem Bürgermeister als Leiter der Verwaltung (§ 62 Abs. 3 S. 2 und 3 GO NRW) und Vollzugsorgan der Gemeinde (§§ 62 ff. GO NRW) geltend zu machendes Akteneinsichtsverlangen des Rates (§ 55 Abs. 3 S. 2 GO NRW). Darüber hinaus wird gemäß § 55 Abs. 4 GO NRW ein Kontrollrecht auch in Einzelfällen, d.h. bezüglich einzelner Verwaltungsvorgänge sowohl dem Rat als auch – im Interesse des Minderheitenschutzes – den dort genannten Ratsminderheiten eingeräumt. Die Ausübung des Kontrollrechts erfolgt dergestalt, dass das vom Rat bzw. von der Ratsminderheit beauftragte Ratsmitglied Akteneinsicht in den betreffenden Verwaltungsvorgang nimmt und im Anschluss daran dem jeweiligen Auftraggeber über das Ergebnis der Akteneinsicht berichtet.

Je nach den Umständen des Einzelfalles kann es im Interesse einer effektiven Kontrolle der Verwaltung durch den Rat bzw. die Ratsminderheit erforderlich sein, dem beauftragten Ratsmitglied im Rahmen der Akteneinsicht auch die Fertigung von Ablichtungen von den eingesehenen Verwaltungsvorgängen zu gestatten, weil der Auftraggeber nur so angemessen informiert und in die Lage versetzen werden kann, sein Kontrollrecht sachgerecht auszuüben. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn es sich um sehr umfangreiche und komplexe oder auch in einer anderen Sprache abgefasste Verwaltungsvorgänge handelt, die zur Überprüfung durch den Rat bzw. die Ratsminderheit anstehen. In solchen Fällen ist eine effektive Ausübung des Kontrollrechts ggf. nur dann möglich, wenn der Akteninhalt dem beauftragten Ratsmitglied in Gestalt von Ablichtungen längerfristig zur Verfügung steht und es sich bei der Vermittlung der Informationen an seinen Auftraggeber nicht nur auf das im Rahmen der Akteneinsicht bloß einmal Gelesene und die dabei ggf. angefertigten Notizen zu beschränken hat.

Vgl. ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 15 K 2741/11 -, juris, Rn. 47 ff.“

Fortsetzung folgt

Stimmen aus dem Ratssaal

Sascha Kurth (CDU)

Gelsenkirchen, 12.06.2015. Da sich nunmehr alles auf den Termin am 02.07.2015, 12.15 Uhr beim Arbeitsgericht Gelsenkirchen fixiert, bevor am 21.08.2015 die Ausschussarbeit im Ratssaal (?) weitergeht, möchte ich ein paar Stimmen aus der letzten Sitzung vom 12.06.2015 zu Wort kommen lassen, damit sich die Öffentlichkeit ein besseres Bild von ihren Vertretern machen kann:

Sascha Kurth (CDU): „Wir reden hier nicht nur über ein Word-Dokument, sondern über die Glaubwürdigkeit des Aussschusses und der Verwaltung.“

Referatsleiter Jörg Kemper (VB OB, Referat Rat und Verwaltung): „Ich habe die Mitarbeiterin [Anm. d. Red. Marion Ratajczak] aufgefordert die Datei von Dr. Pruin (SPD) zu nutzen, wenn sie schon mal da ist und habe meine Änderungen gemacht.“

Burkhard Wüllscheidt (GRÜNE): „Hr. Kemper hat nur bei der SPD angerufen um zur Verfahrensrichtlinie nachzufragen.“

Sascha Kurth (CDU): „Dr. Pruin (SPD) reitet wie gewohnt verbal auf der Kanonenkugel durch den Ratssaal.“

H.G. Pruin (SPD): „Wir bilden den Ausschuss so wie er uns passt.“ „Haben wir auch gesagt.“ „Hat ja auch geklappt!“

H.G. Pruin (SPD): „Der § 55 GO NRW muss gewahrt bleiben.“

H.G. Pruin (SPD): „Ich kann nichts dafür, was in der Verwaltung passiert ist. Das hat die Verwaltung selber zu verantworten.“

H.G. Pruin (SPD): „Die SPD räumt jetzt mit den CDU-Machenschaften auf.“ „Wir werden den Ausschuss bilden, mit Mehrheit bilden.“ „Daran werden sie sich gewöhnen müssen.“

H.G.Pruin (SPD): „Wir bestimmen den Zeitpunkt. Wir bestimmen die Themen. Wir haben die Mehrheit. Ich muss mich doch nicht dafür entschuldigen, dass die SPD die Mehrheit hat.“

H.G. Pruin (SPD): „Ich kann ihnen schon sagen, wie wir das vortragen.“ „Herr Schumacher hat mit seinem Vortrag zur Klärung beigetragen.“

Hr. Schumacher (Verwaltung): „Der § 55 Abs. 3 GO NRW war von uns zur Anwendung nicht vorgesehen.“

Dr. Schmitt (VB 1): „Die Vorschriften der Gemeindeordnung NRW stehen fest. Darüber muss man sich nicht unterhalten.“

Dr. Schmitt (VB1): „Es wäre besser, keine Verfahrensrichtlinie für den Ausschuss zu beschließen. Die bestehenden Regelungen reichen vollkommen aus.“

H.G. Pruin (SPD): „Auf der Basis des Rechtsdezernenten werden wir unsere Entscheidung treffen.“ [Anm. d. Red.: Und beschliessen anschl. die eigene Verfahrensrichtlinie.]

Ali-Riza Akyol (WIN): „Der Oberbürgermeister muss von sich aus zur Klärung beitragen.“

H.G. Pruin (SPD): „Die Opposition diffamiert uns.“

13:07 Uhr – Die Vertreterin der Linken geht!

Der Vertreter von AfD geht einige Zeit später auch.

Ende der Sitzung mit Öffentlichem Teil: 17:00 Uhr

Anschl. Sitzung mit Nichtöffentlichem Teil

 

 

 

 

 

 

 

Offener Brief an die Opposition

Sehr geehrte Damen und Herren,

anliegend übersende ich ihnen mein Anschreiben an Oberbürgermeister Frank Baranowski zur Kenntnis. Das Schreiben ist dem OB am Montag früh zugegangen. (Zustellung Sonntag über den Hausbriefkasten)

Im Übrigen möchte ich darauf hinweisen, dass ich am 11.06.2015 ein interessantes Gespräch mit dem Landesdatenschutzbeauftragten NRW wegen grundsätzlicher Fragen zur Akteneinsicht hatte.

Desweiteren habe ich eine Expertise vorbereitet, die grundsätzliche Entscheidungen in ähnlichen Fällen berücksichtigt, und darüber zu dem grundsätzlichen Ergebnis kommt, dass der Aufklärung im Sinne des § 55 GO NRW der nötige weite Raum zukommen muss, damit der Ratsauftrag der vollständigen Aufklärung, im Sinne von Fairness und Waffengleichheit (Prof. Tettinger) als Ausdruck der Verfassung, zum Tragen kommen kann.

Grundsätzlich ist mittlerweile von der Verwaltung der Vorschlag der SPD zur Verfahrensrichtlinie auch als solcher ausgewiesen worden. Mit der mündlichen Erklärung von Dr. Schmitt im Ausschuss am 12.06.15, wonach die bestehenden Regelungen der Gemeindeordnung NRW, Hauptsatzung, Geschäftsordnung der Stadt Gelsenkirchen ausreichen, es demnach keiner Verfahrensrichtlinie bedarf, fehlt es ausdrücklich an einer schriftlichen Vorlage der Verwaltung gemäß  Hauptsatzung und Geschäftsordnung – vor der Ausschusssitzung. Gleiches gilt um so mehr für die alles entscheidende konstituierende Ratssitzung!!

Ein so wichtiges und komplexes Thema muss von der Verwaltung schriftlich vorbereitet worden sein. Eine Darstellung der Möglichkeiten, einen Ausschuss nach § 19 Hauptsatzung im Sinne des § 55 GO NRW einzurichten, muss von den grundsätzlichen Erwägungen im Sinne oppositioneller Kontrolle als Gegengewicht zum ins Visier der Öffentlichkeit geratenen „Filz“ schriftlich vorgelegt werden. Die hierauf bezogenen Regelungen der Hauptsatzung und Geschäftsordnung sollten bekannt sein. Warum sie nicht eingehalten wurden, ist ebenso bemerkenswert, wie die Tatsache, dass der OB den Tagesordnungspunkt aus der Hauptausschusssitzung in die Ratssitzung hätte zwingend aufnehmen müssen, da eine Fraktion (die SPD) dies verlangt hat. Seine Äußerung, der Hauptausschuss kann nicht die Tagesordnung des Rats bestimmen, ist nicht gemeindeordnungskonform.

Diesbezüglich verweise ich auf meine Berichte in meinem Jugendamts-Blog (Link im Anhang)

Die fehlende Darstellung der Möglichkeiten der Opposition durch die Verwaltung, einen Aussschuss nach § 55 GO NRW zu bilden um insgesamt eine Aufklärung zu gewährleisten, die nicht durch die Mehrheitsfraktion begrenzt wird,  und damit dem Interesse der Öffentlichkeit weitestgehend entsprochen hätte, fällt uns allen nun fortwährend auf die Füsse.

Am besten wäre es meines Erachtens wirklich, man würde die konstituierende Ratssitzung unter Einhaltung der notwendigen Formerfordernisse noch einmal stattfinden lassen. Dies wäre sicher auch ganz im Sinne einer Öffentlichkeit, die, wie Hr. Hansen richtig beschrieb, den Glauben an einer vollständigen Aufklärung durch den Ausschuss in dieser Form nicht hat; auch nicht haben kann, da H.G. Pruin unablässig postuliert die SPD werde die Arbeit im Ausschuss nach ihren Vorstellungen „gestalten“.

Abschließend will ich mit folgender Bemerkung enden: Die Aufklärungsarbeit dient rechtsdogmatisch (auch) dem Ziel, die Öffentlichkeit aufzuklären, damit diese bei der nächsten Wahl ihre Konsequenzen daraus ziehen kann. Wenn durch die o.g. Vorgehensweise diese Zielsetzung von der Mehrheitsfraktion, dem OB und der Verwaltung im gemeinsamen Agieren unterminiert wird, hätte „die Öffentlichkeit“ vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen durchaus eine Klagebefugnis. Das gilt auch im Hinblick auf die Frage, wann und wie ein Thema in den Nichtöffentlichen Teil abgeschoben wird, ohne dass die Öffentlichkeit dies nachvollziehen kann, weil dies nicht erläutert und hinterfragt wird.

Mit sommerlichen Grüßen
Joachim Sombetzki

Was bereitete H.-G. Pruin in der ersten Ausschusssitzung so viel Vergnügen?

Gelsenkirchen. Der Ausschuss wurde von der SPD nach ihren Vorstellungen installiert. Darüber freute sich Fraktionsführer Pruin (SPD) über alle Maßen, in dem er am 12.06.2015 in der Debatte um die Verfahrensrichtlinie und die Installierung des Ausschusses voll und ganz nach den Mehrheitsvorstellungen der SPD den Ausspruch tat: „Hat ja auch geklappt!“ Natürlich verband er diesen freudigen Ausspruch mit dem ihm eigenen breiten Joker-Grinsen.

Leider, glaube ich, haben nicht viele Menschen verstanden, wieso er sich so darüber freute.

Die Antwort lautet. Weil die SPD mit dem Beschluss zur Installierung des Ausschusses im Rat die inhaltliche Aufgabenfestlegung in die Hand bekam. In den Gründungbeschluss hat die SPD wiederum jokergleich Klauseln eingebaut, wie die Verfahrensrichtlinie, mit der sie glaubt die weiteren Rahmenbedingungen im Ausschuss weiter festzurren zu können.

Nun, das alles hat geklappt, nach den Vorstellungen der SPD. Wie bereits in den Hauptauschusssitzungen angekündigt und jetzt in der ersten AFJH-Sitzung am 12.06. bestätigt. Darüber ist die Freude bei der SPD und Pruin riesengroß. Sie haben alles so festgelegt, wie sie es wollten. Aber war das nicht klar? Was gibt es da zu freuen?

Was hätte die Opposition dagegen tun können?

Die Möglichkeiten der Opposition waren natürlich sehr begrenzt. So weit ich es jetzt sehe, hätte die Opposition von vornherein einen Fraktionsantrag auf Ausschussbildung einreichen sollen. Klar, nachher ist man vorher immer schlauer.

Es geht mir hier erst mal nur darum, zu beschreiben, warum die SPD sich am 12.06. so diebisch gefreut hat, dass sie alles durchbekommen hat, so wie sie es angekündigt hat, und wie sie es wollte. Alles mit ihrer Fraktionsmehrheit. Sie werden auch die Akteneinsicht beschränken, wie sie es wollen, so wie sie es angekündigt haben. Alles läuft nach ihren Vorstellungen. Wenn nicht bald ein Wunder geschieht.

Was ist schief gelaufen, was wurde übersehen?

Was schief gelaufen ist, hat mit den fehlenden Vorschlägen der Verwaltung zu tun, von Anfang an über die Möglichkeiten einer Ausschussbildung nach § 55 GO NRW umfänglich zu informieren. Spätestens beim fehlenden Vorschlag zur Verfahrensrichtlinie der Verwaltung, der ja ein SPD-Vorschlag ist, und im nachhinein als SPD-Antrag umtituliert wurde, wird deutlich, wie die Verquickung zwischen SPD-Mehrheitsfraktion und Verwaltung tatsächlich zu Lasten der Interessen der Opposition und der Öffentlichkeit ausgeübt wurde. In Wirklichkeit gab es überhaupt keinen Bedarf für eine Verfahrensrichtlinie. Die Hauptsatzung sieht in § 8 Satz 2 vor: „Auf die Sonderausschüsse findet die Geschäftsordnung Anwendung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.“ In der Ausschusssitzung hat Dr. Schmitt bestätigt, dass die bestehenden Regelungen völlig ausreichen.

Die Pflicht der Verwaltung zur Aufklärung ergibt sich aus § 9 Abs. 5 der Hauptsatzung, in der es heißt: „Die Teilnahmeberechtigten haben das Recht und auf Verlangen die Pflicht, zu den von ihnen zu vertretenden Angelegenheiten in den Sitzungen Stellung zu nehmen.“ Nach § 16 Abs. 2 der GeschO ist Berichterstattung vorgesehen. Auch das ist nicht geschehen.

Wenn die Verwaltung mithin einseitig zugunsten der Mehrheitsfraktion im Vorfeld durch unterlassene Dokumentation und Berichterstattung tätig geworden ist, ist natürlich eine Menge schief gelaufen. Gerade wenn es darum geht, mögliche Verflechtungen aufzuklären.

Was tut Not

Was es braucht, ist ein Neuanfang.

Der Ausschuss muss ohne Verfahrensrichtlinie nach den vorhandenen gesetzlichen Vorgaben die abgesteckten Aufgaben nach Ratsbeschluss abarbeiten.