Der Straftatbestand der Untreue im Lichte eines neuen städtischen Compliance-Regelwerks

Karlsruhe/Gelsenkirchen. Der Untreuetatbestand hat seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung eine Veränderung erfahren. Die außerordentliche Weite des Tatbestandes, der sich aus Missbrauchstatbestand und Treubruchtatbestand zusammensetzt, wird danach von seinem Nimbus der dunklen Wolke befreit, die über allen Handelnden in Vermögensangelegenheiten schwebt, weil Untreue immer passe. Diesen Hintergrund hatte ich mitgedacht, als ich den Artikel schrieb, der Untreuetatbestand brings.

Das Bundesverfassungsgericht möchte die Anwendung des Untreuetatbestandes auf die Fälle klarer und deutlicher Fälle pflichtwidrigen Handelns beschränkt sehen.

Fragt sich nur, was damit gemeint ist? Was ist in diesem Sinne evident?

Nun, das zu klären, ist der Staatsanwalt die hierzu berufene Instanz. Er hat als offizielles Organ der Rechtspflege die Aufgabe zu fragen, ob Pflichten aus bestimmten Rechtsbereichen (hier: des SGB VIII etc.) verletzt wurden, die bezogen auf den Untreuetatbestand die Grenze zur Strafbarkeit überschritten haben.

Justizia eingebunden in ein Compliance-Regelwerk mit KorruptionsbekämpfungsG NRW

Sicher ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage des Nachteils beim betreuten Vermögen, einen erheblichen Prüfprozess mit sich bringt. Darin inkludiert ist die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung, wonach „lediglich die Verletzung solcher Pflichten, bei denen die Betreuung fremden Vermögens eine Hauptpflicht zumindest innerhalb eines sonstigen Pflichtenbündels darstellt“, als evident angesehen wird.

In die Zukunft gedacht, könnte dieser Themenkomplex für den Arbeitskreis Compliance, der im zweiten Quartal 2016 erste Ergebnisse seiner Arbeit liefern will, von wesentlicher Bedeutung sein. Strafrechtler sind nämlich der Meinung, dass Compliance-Regeln einen strafbegründenden Charakter haben. „Interne Compliance-Regelwerke können daher eine Untreuestrafbarkeit erst begründen.“ (Michalke, StV 2011, 245 u.a.)

Eine solche Auffassung im Bereich der zu beachtenden Hauptpflichten setzt eine große Verantwortung der für Korruption zuständigen Stelle (hier: Dez. 14) mit entsprechender Weitsicht voraus. In diesen Fällen dürfte eine fachspezifische Beratung durch die Aufsichtsbehörden durchaus anzuraten sein, da kaum anzunehmen ist, dass sich die Rechnungsprüfer mit den deliktischen Hintergründen eines Compliance-Regelwerkes zur Genüge auskennen werden.

Natürlich sollte in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW seit 2004/05 – und seine fehlende Umsetzung im Rahmen des Jugendamtskandals – die vergleichbare Bedeutung haben.

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