Gelsenkirchen. Wie der Kammertermin in Sachen Frings deutlich machte, gab es erhebliche Zweifel an der Verdachtskündigung und der Einhaltung der Frist. Letzteres lag daran, dass die Beklagte Stadt Gelsenkirchen vieles gewußt hat. Zum Beispiel auch von der Eigentumswohnung Wissmann, neben dem Reiterhof und der Vermietung an die Neustart kft im eigenen Haus von Wissmann/Frings. Alles gewußt, so die Erkenntnis aus dem Kammertermin. Das war für den Ausgang des Verfahrens, so der Gesamteindruck den Richterin Dr. Röhrich vermittelte, durchaus entscheidungsrelevant: „Die Lebenserfahrung zeigt, dass da gewiss Kontakte üblich sind.“
Wenn jemand als Vermieter den Mitarbeitern der Neustart kft (von St. Josef!!? – wurde leider nicht erörtert!) das auf seinen Namen (Frings) zugelassene Auto überlässt, fragt sich, ob die Nebentätigkeit wirklich beendet wurde, wie die Stadt allerdings glauben wollte, weil auch Hr. Wissmann, so Hr. Herbert, seine Nebentätigkeit tatsächlich eingestellt hat – was er ausweislich der eMail mit Dienstanweisungen, wie Monitor zeigte, nicht getan hat.
Da die Stadt Gelsenkirchen von der Miteigentümer- und Vermieterstellung Frings im Jahr 2005 unstreitig Kenntnis hatte, fragt sich, ob die 14-Tage-Frist des § 626 BGB eingehalten ist.
Was ist entscheidungserheblich und rechtlich relevant?
Mit einem Blick auf die Gesetzes- und Rechtslage versuche ich mal bruchstückhaft einen Eindruck von den Dingen zu vermitteln, die rechtliche Relevanz haben, wie Richterin Röhrich sich ansatzweise ausdrückte.
Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (BAG 2011)
Grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (Senat 17. März 2005 – – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 319 mwN).
Solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (Senat 17. März 2005 – – zu B I 3 der Gründe, aaO). Um den Lauf der Frist nicht länger als notwendig hinauszuschieben, muss eine Anhörung allerdings innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorlägen, nicht mehr als eine Woche betragen (Senat 2. März 2006 – – Rn. 24, ). Hier war wohl vermutlich nicht alles in Ordnung, wenn ich Hr. Frings vom Gütetermin her richtig in Erinnerung habe.
Gibt es noch eine andere Kündigung nach öffentlicher Klageerhebung?
Bisher haben die Parteien im Kammertermin einvernehmlich nur eine Kündigung festgestellt. Die Verdachtskündigung. Diese beruht wie Dr. Schmitt in der Pause formulierte, im Kern darauf, dass Hr. Frings seine dienstlichen Befugnisse und seine dienstliche Stellung, im Jugendamt und im Kinderschutzbund Gelsenkirchen, missbräuchlich benutzt hat, um sich persönlich zu bereichern.
Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 25, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 17. März 2005 – – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; Bader/Bram/Dörner/Kriebel-Bader KSchG Stand Dezember 2010 § 626 BGB Rn. 77; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 321). Für den betreffenden Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen – neuen – ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch der Kündigung nehmen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 20, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 17. März 2005 – – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9).
Der Arbeitgeber kann sich auch für die Überlegung, ob er eine Verdachtskündigung aussprechen soll, am Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens orientieren (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Dort gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme verstärken, der Vertragspartner habe die Pflichtverletzung begangen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; vgl. HaKo-Gieseler 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 106; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 711). Eine solche den Verdacht intensivierende Wirkung kann auch die Erhebung der öffentlichen Klage haben (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; AnwK-ArbR/Bröhl 2. Aufl. Bd. 1 § 626 BGB Rn. 102; HaKo-Gieseler aaO; SPV/Preis aaO). Zwar kann die Erhebung der öffentlichen Klage für sich genommen keinen dringenden Verdacht im kündigungsrechtlichen Sinne begründen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 27, aaO; 29. November 2007 – 2 AZR 724/06 – AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5). Sie bedeutet aber einen Einschnitt, der in der Lage ist, die anderweitig schon genährte Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken.
Während die Einleitung des Ermittlungsverfahrens lediglich einen Anfangsverdacht erfordert, ist die Erhebung der öffentlichen Klage nach der Strafprozessordnung an das Bestehen eines „hinreichenden“ Verdachts gebunden. Der Verdacht erhält damit eine andere Qualität. Dies rechtfertigt es, die Erhebung der öffentlichen Klage als einen Umstand anzusehen, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, das Kündigungsverfahren einzuleiten (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; AnwK-ArbR/Bröhl aaO; HaKo-Gieseler aaO; SPV/Preis aaO).
An einer solchen Qualität hat es nach Ansicht der 4. Kammer bislang im Zuge des Vortrags der Stadt offenbar gefehlt.
Verdachts- und Tatkündigung
Der Arbeitgeber hat nicht nur zwei Möglichkeiten, dem sich mit der Zeit entwickelnden Zuwachs an Erkenntnissen durch eine außerordentliche Kündigung zu begegnen. Es gibt nicht lediglich zwei objektiv genau bestimmbare Zeitpunkte, zu denen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begönne: einen Zeitpunkt für den Ausspruch einer Verdachts-, einen weiteren für den Ausspruch einer Tatkündigung. Im Laufe des Aufklärungszeitraums kann es vielmehr mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht „dringend“ genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 22 ff., AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).
Hierüber haben die Parteien gestritten. Frau Miekeley sprach in diesem Zusammenhang davon, dass diesbezüglich keine Änderung im Vortrag, sondern ein „stufenweiser Vortrag“ vorläge. Die Kammer konnte aber wohl nicht davon überzeugt werden, dass Hr. Frings seine dienstlichen Befugnisse zu seinem persönlichen Vorteil ausgenutzt hat. Einen Zusammenhang zwischen einer Überbelegung des St. Josef Heims und der Belegung mit Jugendlichen in der Neustart kft konnte sie nicht erkennen, da Hr. Frings in der Regel an solchen Gesprächen, wo die Belegung festgelegt werde, nicht teilgenommen habe. Vorteile wurden lediglich für Hr. Wissmann festgestellt, was den Reiterhof und die Belegung seiner Eigentumswohnung angeht. Selbst da habe die Entscheidungen aber nicht Hr. Frings, sondern auf Vorschlag des Kinderschutzbundes die entsprechenden Mitarbeiter im Jugendamt getroffen.
Rechtliches Fazit
Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt demnach erneut zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache zum Anlass für eine Kündigung nimmt. Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen, selbst wenn sie nicht auf neuen Erkenntnissen beruht.
Mein persönliches Fazit
Die Gerichte müssen lernen, zu erkennen, wann im Rahmen struktureller Korruption und Vetternwirtschaft Sachverhalte zusammen gehören, die gemeinsam einer rechtlichen Würdigung zugeführt werden müssen.