Rege Facebook Diskussionen

Gelsenkirchen. Auf Facebook laufen heute rege Diskussionen über die Akteneinsicht. Im Blickpunkt die Berichte von Patrick Jedamzik auf seinen Websiten zu diesem Thema. Mit einem Kommentar auf Patricks Website und zum Ausschuss-Live-Bericht habe ich meine Standpunkte wie folgt dargelegt:

Patrick, ich denke die Glaubensfrage zum Ende deines Artikels lässt sich relativ schnell in eine Gewissheit umbauen, wenn man im Ausschuss das Auskunftsrecht nach § 55 GO NRW konsequent nutzt. Der OB – oder derjenige, den er zu seinem Stellvertreter in der Sache zur Auskunft benennt – ist zur Auskunft verpflichtet. Der derzeitige kommissarische Jugendamtsleiter ist mit den Verhältnissen seit Jahren vertraut. Warum ihn nicht fragen?! So kann Glauben zur Gewissheit werden.“

Weiters habe ich mich zum Bericht von Patrick zum Thema Akteneinsicht so geäußert: „Soweit ersichtlich wurde Hr. Hansen (Pirat) die Akteneinsicht mit Hinweis auf § 55 Abs. 5 GO NRW verweigert. (16:34 Uhr)

Die Opposition hat mit Hr. Kurth endlich meinem Rat folgend eine Aufklärung über die Rechte des Ausschusses in Bezug auf Akteneinsicht und Auskunft erbeten, wie aus dem Bericht von Patrick hervorgeht: „Sascha Kurth fragt an, ob es generelle Informationen über Akteneinsichten geben sollte.“  Ob das allerdings als Antrag bewertet worden ist, wird sich zeigen. 16:22 Uhr

Verdachtskündigung und Frist des § 626 II BGB im Fall Frings: Eine Rückschau und Ausblick

Gelsenkirchen. Wie der Kammertermin in Sachen Frings deutlich machte, gab es erhebliche Zweifel an der Verdachtskündigung und der Einhaltung der Frist. Letzteres lag daran, dass die Beklagte Stadt Gelsenkirchen vieles gewußt hat. Zum Beispiel auch von der Eigentumswohnung Wissmann, neben dem Reiterhof und der Vermietung an die Neustart kft im eigenen Haus von Wissmann/Frings. Alles gewußt, so die Erkenntnis aus dem Kammertermin. Das war für den Ausgang des Verfahrens, so der Gesamteindruck den Richterin Dr. Röhrich vermittelte, durchaus entscheidungsrelevant: „Die Lebenserfahrung zeigt, dass da gewiss Kontakte üblich sind.“

Wenn jemand als Vermieter den Mitarbeitern der Neustart kft (von St. Josef!!? – wurde leider nicht erörtert!) das auf seinen Namen (Frings) zugelassene Auto überlässt, fragt sich, ob die Nebentätigkeit wirklich beendet wurde, wie die Stadt allerdings glauben wollte, weil auch Hr. Wissmann, so Hr. Herbert, seine Nebentätigkeit tatsächlich eingestellt hat – was er ausweislich der eMail mit Dienstanweisungen, wie Monitor zeigte, nicht getan hat.

Da die Stadt Gelsenkirchen von der Miteigentümer- und Vermieterstellung Frings im Jahr 2005 unstreitig Kenntnis hatte, fragt sich, ob die 14-Tage-Frist des § 626 BGB eingehalten ist.

Was ist entscheidungserheblich und rechtlich relevant?

Mit einem Blick auf die Gesetzes- und Rechtslage versuche ich mal bruchstückhaft einen Eindruck von den Dingen zu vermitteln, die rechtliche Relevanz haben, wie Richterin Röhrich sich ansatzweise ausdrückte.

Die Frist beginnt nach § 626 Abs. 2 Satz 2 BGB in dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. (BAG 2011)

Grob fahrlässige Unkenntnis ist insoweit ohne Bedeutung (Senat 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 319 mwN).

Solange der Arbeitgeber die zur Aufklärung des Sachverhalts nach pflichtgemäßem Ermessen notwendig erscheinenden Maßnahmen durchführt, läuft die Ausschlussfrist nicht an (Senat 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – zu B I 3 der Gründe, aaO). Um den Lauf der Frist nicht länger als notwendig hinauszuschieben, muss eine Anhörung allerdings innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Die Frist darf im Allgemeinen, und ohne dass besondere Umstände vorlägen, nicht mehr als eine Woche betragen (Senat 2. März 2006 – 2 AZR 46/05 – Rn. 24, BAGE 117, 168). Hier war wohl vermutlich nicht alles in Ordnung, wenn ich Hr. Frings vom Gütetermin her richtig in Erinnerung habe.

Gibt es noch eine andere Kündigung nach öffentlicher Klageerhebung?

Bisher haben die Parteien im Kammertermin einvernehmlich nur eine Kündigung festgestellt. Die Verdachtskündigung. Diese beruht wie Dr. Schmitt in der Pause formulierte, im Kern darauf, dass Hr. Frings seine dienstlichen Befugnisse und seine dienstliche Stellung, im Jugendamt und im Kinderschutzbund Gelsenkirchen, missbräuchlich benutzt hat, um sich persönlich zu bereichern.

Geht es um ein strafbares Verhalten des Arbeitnehmers, darf der Arbeitgeber den Aus- oder Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens abwarten und in dessen Verlauf zu einem nicht willkürlich gewählten Zeitpunkt kündigen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 25, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9; Bader/Bram/Dörner/Kriebel-Bader KSchG Stand Dezember 2010 § 626 BGB Rn. 77; KR/Fischermeier 9. Aufl. § 626 BGB Rn. 321). Für den betreffenden Zeitpunkt bedarf es eines sachlichen Grundes. Wenn etwa der Kündigungsberechtigte neue Tatsachen erfahren oder neue Beweismittel erlangt hat und nunmehr einen – neuen – ausreichenden Erkenntnisstand für eine Kündigung zu haben glaubt, kann er dies zum Anlass für den Ausspruch der Kündigung nehmen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 20, AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7; 17. März 2005 – 2 AZR 245/04 – AP BGB § 626 Ausschlussfrist Nr. 46 = EzA BGB 2002 § 626 Nr. 9).

Der Arbeitgeber kann sich auch für die Überlegung, ob er eine Verdachtskündigung aussprechen soll, am Fortgang des Ermittlungs- und Strafverfahrens orientieren (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7). Dort gewonnene Erkenntnisse oder Handlungen der Strafverfolgungsbehörden können die Annahme verstärken, der Vertragspartner habe die Pflichtverletzung begangen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; vgl. HaKo-Gieseler 3. Aufl. § 626 BGB Rn. 106; SPV/Preis 10. Aufl. Rn. 711). Eine solche den Verdacht intensivierende Wirkung kann auch die Erhebung der öffentlichen Klage haben (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; AnwK-ArbR/Bröhl 2. Aufl. Bd. 1 § 626 BGB Rn. 102; HaKo-Gieseler aaO; SPV/Preis aaO). Zwar kann die Erhebung der öffentlichen Klage für sich genommen keinen dringenden Verdacht im kündigungsrechtlichen Sinne begründen (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 27, aaO; 29. November 2007 – 2 AZR 724/06AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 5). Sie bedeutet aber einen Einschnitt, der in der Lage ist, die anderweitig schon genährte Überzeugung des Arbeitgebers zu verstärken.

Während die Einleitung des Ermittlungsverfahrens lediglich einen Anfangsverdacht erfordert, ist die Erhebung der öffentlichen Klage nach der Strafprozessordnung an das Bestehen eines „hinreichenden“ Verdachts gebunden. Der Verdacht erhält damit eine andere Qualität. Dies rechtfertigt es, die Erhebung der öffentlichen Klage als einen Umstand anzusehen, bei dessen Eintritt der Arbeitgeber einen sachlichen Grund hat, das Kündigungsverfahren einzuleiten (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – aaO; AnwK-ArbR/Bröhl aaO; HaKo-Gieseler aaO; SPV/Preis aaO).

An einer solchen Qualität hat es nach Ansicht der 4. Kammer bislang im Zuge des Vortrags der Stadt offenbar gefehlt.

Verdachts- und Tatkündigung

Der Arbeitgeber hat nicht nur zwei Möglichkeiten, dem sich mit der Zeit entwickelnden Zuwachs an Erkenntnissen durch eine außerordentliche Kündigung zu begegnen. Es gibt nicht lediglich zwei objektiv genau bestimmbare Zeitpunkte, zu denen die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begönne: einen Zeitpunkt für den Ausspruch einer Verdachts-, einen weiteren für den Ausspruch einer Tatkündigung. Im Laufe des Aufklärungszeitraums kann es vielmehr mehrere Zeitpunkte geben, in denen der Verdacht „dringend“ genug ist, um eine Verdachtskündigung darauf zu stützen. Dabei steht dem Kündigungsberechtigten ein gewisser Beurteilungsspielraum zu (Senat 5. Juni 2008 – 2 AZR 234/07 – Rn. 22 ff., AP BGB § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 44 = EzA BGB 2002 § 626 Verdacht strafbarer Handlung Nr. 7).

Hierüber haben die Parteien gestritten. Frau Miekeley sprach in diesem Zusammenhang davon, dass diesbezüglich keine Änderung im Vortrag, sondern ein „stufenweiser Vortrag“ vorläge. Die Kammer konnte aber wohl nicht davon überzeugt werden, dass Hr. Frings seine dienstlichen Befugnisse zu seinem persönlichen Vorteil ausgenutzt hat. Einen Zusammenhang zwischen einer Überbelegung des St. Josef Heims und der Belegung mit Jugendlichen in der Neustart kft konnte sie nicht erkennen, da Hr. Frings in der Regel an solchen Gesprächen, wo die Belegung festgelegt werde, nicht teilgenommen habe. Vorteile wurden lediglich für Hr. Wissmann festgestellt, was den Reiterhof und die Belegung seiner Eigentumswohnung  angeht. Selbst da habe die Entscheidungen aber nicht Hr. Frings, sondern auf Vorschlag des Kinderschutzbundes die entsprechenden Mitarbeiter im Jugendamt getroffen.

Rechtliches Fazit

Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt demnach erneut zu laufen, wenn der Arbeitgeber eine neue, den Verdacht der Tatbegehung verstärkende Tatsache zum Anlass für eine Kündigung nimmt. Eine den Verdacht verstärkende Tatsache kann die Anklageerhebung im Strafverfahren darstellen, selbst wenn sie nicht auf neuen Erkenntnissen beruht.

Mein persönliches Fazit

Die Gerichte müssen lernen, zu erkennen, wann im Rahmen struktureller Korruption und Vetternwirtschaft Sachverhalte zusammen gehören, die gemeinsam einer rechtlichen Würdigung zugeführt werden müssen.

Die WAZ anerkennt die Funktion von Öffentlichkeit

Gelsenkirchen. Mit seinem Kommentar in der WAZ vom 12.12.2015 hat Chefredakteur Friedhelm Pothoff  die Bedeutung von Öffentlichkeit für die Arbeit im Aufklärungsausschuss entdeckt. Endlich, muss ich sagen.

Öffentlichkeit – Das sind: Wir alle!

Denn die Rufschädigung mir gegenüber mit Bericht von Inge Ansahl, die ohne bei mir nachzufragen völlig kritiklos und im Stile von Hofberichterstattung die Meinung der Verwaltung im AFJH wiedergibt, war schon zum Fürchten. Denn die Grundprinzipien von Demokratie und Rechtsstaatlichkeit erfordern schon ein journalistisches Nachfragen, da wo im AFJH bereits gegen genau diese Regeln bereits verstoßen wurde, indem man einseitig nur die Verwaltung zu Wort kommen ließ. Allein, das zu erkennen, hätte im Ansatz eine gute journalistische Arbeit möglich gemacht.

Mit dem Kommentar von Friedhelm Pothoff ist für mich die Sache jedoch geklärt. Schneller als gedacht. Wohl dem der Warten kann. Manchmal ist es eben besser sich in Geduld zu üben, als Dinge zum Beispiel mit einer Gegendarstellung weiter zu forcieren. Auch ein Lernprozess für mich, der sich gelohnt hat.

Sicher hat mir dabei der Blick ins Pressegesetz NRW geholfen. Danach stehen Berichte über Ausschüsse unter einem besonderen Schutz der öffentlichen Meinungsbildung – möglicherweise auch, wenn sie falsch sind, weil sie „wahrheitsgetreu“ über das Falsche berichten?! (§ 11 Abs. 5 PresseG NRW) Weil wahrheitsgetreu, nicht wahrheitsgemäß meint? Ich weiß es nicht. Ich weiß nur, dass man dafür ein Gespür braucht.

Die Öffentlichkeit ist ein hohes Gut für die Pressearbeit. Das Gespür von Hr. Pothoff in diesem Artikel ist jedenfalls nahe am Herzschlag all derer in Gelsenkirchen, die sich Aufklärung dringend wünschen, weil das Wohl und Wehe der Kinder und Eltern in dieser Stadt davon abzuhängen scheint, so weit es die Arbeit des Jugendamtes betrifft.

s. a. meinen Beitrag zum Thema Öffentlichkeit mit Antrag an den AFJH vom 03.12.15

Kalkulierte Leistungsentgelte

Gelsenkirchen/Bonn/Berlin. Als beinahe visionär muss einem im nachhinein der Beitrag von Alfons Wissmann erscheinen, den er 2002 in Berlin im Rahmen einer Vortragsreihe vorgestellt hat.

„Bedeutung der neuen Regelungen nach §§ 78 a-g SGB VIII und erste Erfahrungen bei der Umsetzung in der Kinder- und Jugendhilfe (Workshop des Vereins für Kommunalwissenschaften e.V. am 17./18.06.2002 in Berlin)“

Der Titel des Beitrags aus Gelsenkirchen:

Rolle der Jugendämter in Theorie und Praxis – Alfons Wissmann
Leiter des Fachbereiches Kinder, Jugendliche und Familien der Stadt Gelsenkirchen“

Seine Lösung des Dilemmas (S. 53 ff.) für die neuen Anforderungen des Gesetzgebers zu den Leistungsentgelten nach § 78ff. SGB VIII, hat er im Jugendamt Gelsenkirchen mutmaßlich in die Praxis umgesetzt:

  • Wie soll der Spagat zwischen sukzessiver Mittelkürzung und künftig steigendem Jugendhilfebedarf mit immer komplexer werdenden Problemlagen bei den Kindern und Jugendlichen gelingen?
  • Werden Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit einerseits und Qualität andererseits überhaupt noch zu verbinden sein?
  • Stehen das geforderte und absolut notwendige Kostenbewusstsein und Sozialpädagogik nicht in einem unauflösbaren Konflikt zueinander?

Wie die Lösung des Dilemmas aussah, wissen wir jetzt. Bereits der Deloitte-Bericht (S. 11) hat darauf hingewiesen. Die geschäftsmäßigen Überbelegungen hat Geschäftsführer Weingarten von St. Augustinus bestätigt. Er gibt im AFJH an, Herr Wissmann habe ihm nicht den Eindruck vermittelt, dass dies rechtswidrig sei. Im Gegenteil er habe seine dahingehenden Bedenken mit der Bemerkung verworfen, die vom LWL hätten keine Ahnung. Der Bericht von Peter Tertocha nach Akteneinsicht bestätigt laut Pressebericht der WAZ vom 12.12.2015 im Übrigen, dass dieses Vorgehen aktenkundig gemacht wurde.

Wenn man nun die Lösung sieht, und berücksichtigt, das Alfons Wissmann Leiter der Entgeltkommission war, so ist das alles sehr ominös.

Meine Hoffnung, dass der Landtag auf meine Anregung hin bald mit einer Expertenbefragung zur Aufklärung beiträgt, steigt mit zunehmender Kenntnis der begleitenden Umständen wie diesen.

Bis dahin empfehle ich zum Einstieg den Beitrag von Reiner Kröger. Hier wird viel von dem deutlich, was an Grundannahmen des Gesetzgebers gewollt und in der Praxis und Verantwortung der örtlichen Jugendämter – wie auch der Landesjugendämter – grundsätzlich nicht eingelöst zu werden drohte, weil dies ein Umdenken erfordert, das zum Zweck des pädagogischen Nutzens (!)  Arbeit macht. Ebenfalls visionär sind bis heute diese Hinweise und Warnungen von R. Kröger. Wenn man sich das Desaster in Gelsenkirchen nun anschaut, wird klar, was er damals gemeint hat.

Thema: Öffentlichkeit

Gelsenkirchen. Trotz meiner Gegenrede zur Antwort der Verwaltung, auf meinem Antrag die Bedeutung der Öffentlichkeit im AFJH-Ausschuss zur Kenntnis zu nehmen, wurde gestern wieder die Öffentlichkeit mit ihren Rechten aus § 48 GO NRW übergangen, in dem ein Bericht von Peter Tertocha auf Anregung von Betreuungsdezernent Dr. Schmitt „im Zweifel“ in den nichtöffentlichen Teil der Sitzung verschoben wurde.

Das kann ich so nicht stehen lassen.

Ein Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW soll Licht in dieses Dunkel bringen und die Rechte der souveränen Öffentlichkeit wahren.

Die Öffentlichkeit als Souverän

Die Öffentlichkeit als Souverän – behandelt wie ungebetene Gäste, die stören?

Zur Klarstellung hier noch mal die entscheidenden Sätze aus meiner Gegenrede:

„Schließlich ermöglicht die Sitzungsöffentlichkeit Transparenz zwischen Gemeinderat/Gemeindevertretung und Bürger, in dem die fiktive Anwesenheit des ganzen Volkes dem kommunalen Mandatsträger trotz seines freien Mandats ständig die Tatsache seiner Rechtsposition als delegiertem Volksvertreter bewusst gemacht wird.“

Eine andere Sichtweise, wie die von Ihnen Dr. Schmitt nahegelegte, birgt nach Ansicht von Staatsrechtlern die Gefahr in sich, als rein formal gedachte Repräsentation „zu einer Gruppenherrschaft zu denaturieren; sie könnte die Verbindung zum repräsentierten Volk verlieren.“ (Stern, I, 962)

Neues vom Jugendamtskandal aus dem Ausschuss

Gelsenkirchen. Bevor wieder jemand aus der Runde des Ratsaals heraus behauptet, es hätte nichts Neues gegeben, will ich meinen ersten Bericht von gestern um zwei Punkte erweitern, die ich für neu erachte. Diese Punkte machen sich an Aussagen von zwei Personen fest. Dr. Beck (Stadtdirektor) und Wolfgang Schreck (kommissarischer Jugendamtsleiter).

Ausgangspunkt ist die Frage von Peter Tertocha (GRÜNE): „Warum ruft man nicht vom Jugendamt aus in einer anderen Einrichtung an, die zum damaligen Zeitpunkt, soweit mir bekannt ist, unterbelegt waren?

Frau Ossowski (SPD) schließt daran ihre Frage an: „Was hat Dr. Beck von dieser Praxis im Jugendamt gewußt.“

Dr. Beck und die Rechtsstellung des Leiters

Dr. Beck erklärte an einer Stelle, der Leiter des Jugendamtes habe durch das Sozialgesetzbuch VIII eine eigene Rechtsstellung. Daher hätte er nur beschränkte Befugnisse in seine Arbeit einzugreifen. „Verwaltungsabläufe im Jugendamt sind nicht meine Aufgabe.“ „Wenn hingegen ein bestimmtes Heim nicht belegt wurde, habe ich das besprochen.“

Im Anschluss fragt Jürgen Micheel (SPD): „Warum wurden die Kinder nicht woanders untergebracht?“ Darauf antwortet Hr. Schreck, wenn ich ihn richtig verstanden habe, dass es keine anderen Heime gab.

Hr. Schreck und die Heimsituation in GE

Zur Situation der Heime in Gelsenkirchen führt Hr. Schreck zudem aus, dass zu einem Heim – mit dem jetzt gerade wieder die Geschäftsbeziehungen aufgenommen werden – keine Vertrauensbasis bestand. Der Träger gab an, nicht mit dem Jugendamt zusammenzuarbeiten. Er habe sich nach Bochum orientiert.

Diese Situationsbeschreibung von Hr. Schreck wird von den Ausschussmitgliedern nicht weiter hinterfragt.

Es folgt eine Beschreibung von Hr. Schreck wie die Aufnahme von Kindern und Jugendlichen abläuft. Zur Notaufnahmegruppe von St. Josef in Bismarck war ein Gast im Rund des Rathauses. Darüber werde ich gesondert berichten.

Offene Fragen zur Heimsituation in GE

Die Situationsbeschreibung von Hr. Schreck zur Frage, welche Heime in Gelsenkirchen vom Jugendamt belegt wurden, wird von den Ausschussmitgliedern nicht weiter hinterfragt. Ich frage mich schon, gerade weil ich die Erklärung nicht vollumfänglich richtig verstanden habe und an folgenden Stellen nicht nachvollziehen kann:

  1. Wieso sind die Geschäftsbeziehungen nach Weggang von Hr. Wissmann wieder aufgenommen worden?
  2. Von wem ging es aus, dass es damals keine Geschäftsbeziehungen mehr gab, als Hr. Wissmann Jugendamtsleiter war?
  3. Was hat sich jetzt – beim Träger und/oder beim Jugendamt geändert – dass man wieder zusammenarbeitet?
  4. Warum gab es ansonsten keine anderen Heime in Gelsenkirchen, wo Kinder und Jugendliche von Seiten des Jugendamts untergebracht wurden?
  5. Wie oft kam es vor, dass Dr. Beck davon erfuhr, dass ein bestimmtes Heim nicht belegt wurde? Welches Heim? Welches Jahr?
  6. Welchen Inhalt hatte das Gespräch von Dr. Beck mit der Jugendamtsleitung, als er erfuhr, wenn ein bestimmtes Heim nicht belegt wurde? Waren der Jugendamtsleiter und sein Stellvertreter an diesen Gesprächen beteiligt?

Neues im Jugendamtskandal ?!!

Gelsenkirchen. „Der Arbeitsgerichtsprozess gegen Thorsten Frings hat nichts Neues an Aufklärung gebracht“ so Jürgen Micheel (SPD). „Das zeigt auch, dass die Stadt in Sachen Wissmann richtig gehandelt hat, in dem sie den Vergleich mit ihm schloß.“

Im Ringen um Übernahme der vollen Verantwortung passieren Übersprungshandlungen

Der ehemalige Personalratsvorsitzende schien an diesem Sitzungstag des Aufklärungsausschusses AFJH die Rolle des Angreifers von Günter Pruin übernommen zu haben. Peter Tertocha versah die Angriffe mit einem seiner ihm eigenen Kommentare. Manfred Leichtweis (SPD) schoss in die gleiche Richtung wie Jürgen Micheel wie an der Unruhe im Saal zu spüren war übers Ziel hinaus. Ali Akyol konterte ihn aus, in dem er konstatierte, dass er die Ausführungen nicht nachvollziehen könne.

Die politischen Ränkespielchen im Kampf um die Wahrheit, bis zur Übernahme der vollen Verantwortung der Verwaltung in der Organisation Stadt Gelsenkirchen, werden sich in dieser Weise auch noch im nächsten Jahr weiter fortsetzen. So ist halt Politik – ein „schmutziges Geschäft“. (Simplicissimus)

Die Ränkeleien um die Frage, wer im Rahmen der Ausschussarbeit zur Aufklärung von Fehlverhalten, Anfragen zur Akteneinsicht stellen darf, und welche Bedeutung dem § 55 GO NRW zukommt, wurde von der Verwaltung m.E. nur im Ansatz und völlig unzureichend beantwortet. Ich habe mich dazu ausführlich geäußert und will mich nicht wiederholen. Darüberhinaus habe ich die Opposition mehrfach gewarnt, sich diesbezüglich eine Expertenmeinung einzuholen.

Wir sind nicht nur verantwortlich für das was wir tun, sondern auch für das, was wir nicht tun.“ (Moliere)

Über alledem Theater, dass mal wieder über eine Stunde der Zeit und der Geduld der Bürgerinnen und Bürger auffraß, strahlten einige fachlich fundierte Beiträge von Hr. Meyer (DieLinke) und Hr. Tertocha (GRÜNE) heraus.

Leider wurde mein Hinweis, im Dienste der Öffentlichkeit möglichst öffentlich zu verhandeln, nicht beachtet.

Der Beitrag über die Akteneinsicht in Sachen Entgeltvereinbarungen wurde gegen die Regel der Gemeindeordnung, nach Anweisung von Betreuungsdezernent Dr. Schmitt, „im Zweifel“ in den Nichtöffentlichen Teil verbannt. Vorsitzender Peters verkündete mithin nach Beschluss im öffentlichen Teil: „Damit ist der Antrag von Hr. Tertocha über die Akteneinsicht in Sachen Entgeltvereinbarungen zu berichten, Punkt 1. des nichtöffentlichen Teils.“

Wieder und wieder der Knackpunkt: Nichtöffentlicher Teil

Statt im Sinne der Öffentlichkeit über die Notwendigkeit etwas vor der Öffentlichkeit zu verheimlichen, in nichtöffentlicher Sitzung zu beraten, und dann darüber zu beschließen, ob und in welchen Punkten unbedingt die Öffentlichkeit auszuschließen ist, wird schnell nach freiem Duktus gehandelt.

So eine Gemeindeordnung macht schließlich Arbeit; wenn man sich deren Regelung nur  anschaut, kann einem schon schwindelig werden:

„Anträge auf Ausschluss der Öffentlichkeit dürfen nur in nicht öffentlicher Sitzung begründet und beraten werden. Falls dem Antrag stattgegeben wird, ist die Öffentlichkeit in geeigneter Weise zu unterrichten, dass in nicht öffentlicher Sitzung weiter verhandelt wird.“ ( § 48 GO NRW)

Demnach alles beim Alten im Jugendamtskandal? Irgendwie schon, aber irgendwie auch wiederum nicht.

Eigentümer, Vermieter und Firmeninhaber und Reisen nur als Vermieter

Kann sein, dass für die Ausschussmitglieder die Eigentümerposition und die Vermietereigenschaft der Herren Wissmann/Frings, durch Information im nichtöffentlichen Teil, der Verwaltung bereits seit 2004/05 bekannt war. Für die Öffentlichkeit hat dieser Aspekt im Arbeitsgerichtsprozess etwas Neues hervorgetan. Die Öffentlichkeit schafft sogar, was die Stadt als Beklagte offenbar nicht schaffte dem Gericht nahe zu bringen. Sie kann sogar aus der Lebenserfahrung heraus die Frage beantworten, ob jemand nur als Vermieter nach Pecs fährt um dort nach dem Rechten zu sehen, oder ob er dies, wenn er in seinem eigenen Haus auch seine eigene Firma hat (Neustart kft), die Fahrt dorthin auch zu diesem Zweck erfolgt.

Insofern muss man sich als Öffentlichkeit einfach nur an den Kopf packen – und in Geduld üben. Am Ende fragt sich dann nur, warum nicht gleich öffentlich besprochen wird, wenn es eines Tages doch ans Tageslicht der Öffentlichkeit gelangt, was den politischen Dünklern ach so geheim erscheint.

Ich glaub, ich muss mal wieder eine Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz stellen, um das Ganze zu beschleunigen!

Was ist mit dem Entgelt, wenn die Qualität nicht stimmt

Gelsenkirchen/Berlin. Als der Gesetzgeber die Reform der Entgelte im Kinder- und Jugendhilferecht des SGB VIII beschloss, hat er sich gezielt Gedanken gemacht, sagen Experten, was er damit erreichen will. Es wird die Ansicht vertreten die Änderungen sollten einer Verbesserung der pädagogischen Leistung dienen. Nun hat die letzte AFJH-Sitzung gezeigt, dass mit der jährlich eingeplanten Überbelegung des St. Josef-Heims dieses Ziel nicht erreicht wurde. Der LWL-Vertreter Lehmkuhl wies auf Nachfrage von Dr. Pruin darauf hin, dass die Überbelegungen dazu führen das Kindeswohl zu gefährden. Wenn das Personal überlastet ist, bekommen die Kinder nicht die pädagogische Hilfe, die sie qualitativ benötigen, damit sich ihr Zustand nicht verschlechtert.

Infolge dieser Darstellung hat AFJH-Ausschussmitglied Ali Akyol von der WIN-Fraktion – äußerst konsequent weiter gedacht – eine Anfrage zwecks Rückerstattungsforderung von zu viel gezahlten Entgelten an die Verwaltung gerichtet. Diese ist mit der Vorlage 14-20/2317 aus meiner Sicht völlig unzureichend beantwortet worden. Gerade einmal zwölf Sätze umfasst die Antwort auf zwei Fragen, zu einem Komplex, der bei Experten zu Gutachten mit seitenlangen Ausführungen führen würde.

Könnte es sein, dass sich die Verwaltung hier schwer vertan hat? Hätte sie nicht antworten müssen: Die Frage ist nicht leicht zu beantworten. Der einzige Experte, den wir im Haus dazu hatten, war Jugendamtsleiter Alfons Wissmann, der einst Leiter der Entgeltkommission war!? Leider steht er uns als Mitarbeiter nicht mehr zur Verfügung?!! Wir haben niemanden anderen. Ein Gutachten von außen zu holen, ist uns zu teuer.

Eine Unstimmigkeit fällt weiterhin auf. Die Verwaltung setzt sich in ihrer kurzen Darlegung mit einem Rückforderungsanspruch der Stadt Gelsenkirchen aus Dienstvertrag auseinander.

„Bei der Betreuung handelt es sich um eine nach Dienstvertragsrecht zu beurteilende Leistung. Nach den gesetzlichen Bestimmungen des Dienstvertrages existiert bei Schlechtleistung kein Minderungsrecht des Leistungsempfängers. Die Stadt Gelsenkirchen hat daher kein Recht wegen des nicht eingehaltenen Betreuungsschlüssels die vereinbarten Entgelte zu kürzen.“

In diesen drei Sätzen wird das ganze juristische und verwaltungstechnokratische Dilemma deutlich.

In diesem Zusammenhang möchte ich Kay Biesel aus seinem Buch „Wenn Jugendämter scheitern“ zitieren, der eine Kultur des Lernens als Teil von Unternehmenskultur anmahnt. Mit Merchel, so Kay Biesel, besteht die Gefahr der Vernachlässigung des Organisationskulturellen. Sie führt dazu, das organisational erlernte Verhaltens- und Veränderungsmaßstäbe nicht hinreichend reflektiert werden und für selbstverständlich genommen werden, obwohl sie schon längst überprüft werden müssten. (a.a.O. S. 108/09)

Auf die vorliegende Situation übertragen, würde ich sagen, spricht die Antwort auf der Metakommunikationsebene für folgende Verhaltensmaßstäbe:

  1. Die Verwaltung hat sich offenbar daran gewöhnt, etwas mit zwölf Sätzen zu beantworten, was Experten vielleicht auf zwölf Seiten einigermaßen angemessen hinbekommen.
  2. Die Verwaltung beantwortet eine Frage, weil sie gefragt wurde. Wer gefragt wird, muss antworten. Es wird deutlich, dass es an einer Unternehmenskultur mangelt, die fachlich besser unterrichtete Mitarbeiter bei der Beantwortung einbindet. (Vielleicht findet sich ja doch jemand im Haus, der die Frage wenigstens vom Ansatz her fachlich richtig beantworten könnte!?)
  3. Die Verwaltung hat keine Probleme damit, der Politik Antworten zuzumuten, die für sich genommen unzumutbar sind. (vom Ansatz her und in der Kürze nicht nachvollziehbar!)

Organisationen sind Instrumente zur Erreichung von Zielen (Morgan). Fragt sich, welche Ziele die Verwaltungsorganisation bei der Beantwortung hier vor Augen hatte.

Die 4. Kammer des Arbeitsgerichts hat gestern deutlich die Qualität des Vortrags der Stadt bemängelt. Ich schließe mich diesem Fazit zu dem vorliegenden Sachverhalt an dieser Stelle an. Es erschließt sich einem das Ergebnis des Vortrags aus dem Zusammenhang des Vorgetragenen nicht.

Ergebnisse aus dem Arbeitsgericht in Sachen Frings ./. Stadt GE

Gelsenkirchen. Der Kammertermin vor der 4. Kammer war für mein Empfinden von Anfang bis Ende haarsträubend.

Anfang (9:35 Uhr)

Vorsitzende der Kammer:  Richterin Dr. Helena Röhrich

und zwei ehrenamtliche Richter:

  1. Hr. Delantonio
  2. Dr. Stefan Lob
    erscheinen mit halbstündiger Verspätung, weil der komplexe Fall vorab beraten werden musste.

Ende

Tenor
4 Ca 988/15 1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigungserklärung der Beklagten vom 18.05.2015 nicht aufgelöst worden ist.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte (Stadt Gelsenkirchen).

3. Der Streitwert wird auf 16.800,00 EUR festgesetzt.

Zwischendrin

Die Vorlage für die morgige Ausschusssitzung des AFJH „Sachstandsbericht zur Belegung der Gelsenkirchener stationären Jugendhilfeeinrichtungen durch das JA Gelsenkirchen 2011-2014, Dok 14-20/2282“ wurde von Frings-Anwalt Klima, mit einem Satz zitiert, wonach es nach Auskunft der Stadt Gelsenkirchen selbst gar keine Überbelegungen gab:

„Die gesamten Belegungszahlen durch das JA Gelsenkirchen lassen nicht den Schluss zu, dass bei St. Josef eine planmäßige Überbelegung vorgenommen und bis in die jüngste Zeit fortgesetzt worden ist.“ (S. 3)

Wie soll Hr. Frings dann von solchen gewußt haben, geschweige denn an ihnen beteiligt gewesen sein?

Die Beklagte rügte zwar das Vorbringen als verspätet. Aber was das Gericht gehört hat, ist schon mal im Gehörgang auf dem Weg zum Gehirn, auch wenn das Gericht später sagt, es wäre nicht entscheidungserheblich, so dass man der Beklagten Stadt GE nicht eine Erklärungsfrist hierzu einräumt.

Die Beklagte (Stadt Gelsenkirchen) hat mit ihren Anwälten Thorsten Herbert (KAVNW) und Marieke Mickeley mehrfach drauf hingewiesen, dass in der letzten Sitzung des Aufklärungsausschusses Überbelegungen nicht nur in Notfällen in St. Josef festgestellt worden sind, die der LWL-Vertreter Lehmkuhl als Kindeswohl gefährdend bezeichnet.

Dem Gericht fehlte bei dem Vortrag der Stadt insgesamt der Moment, wo der vorliegende Verdacht aus dem Gesamtzusammenhang der vorgetragenen Dinge einen dringenden Verdacht begründet, der rechtlich geeignet ist eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen, angesichts der Umstände, dass der Kläger (Frings) nach 33 Berufsjahren tariflich unkündbar ist.

Mein Fazit

Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beendigung der Tätigkeit von Hr. Frings im Jugendamt scheint mir wesentlich zu kurz gekommen zu sein. Wie soll die Stadt Gelsenkirchen bitte schön ihren Bürgerinnen und Bürgern erklären, dass Hr. Frings als stellvertretender Jugendamtsleiter weiter im Jugendamt arbeitet?

Und wieder einmal fand keine Zeugenvernehmung statt. Das verstehe ich nicht. Vielleicht hätte man die letzte AFJH-Sitzung mit Herrn Weingarten, Herrn Hausberg und Herrn Lehmkuhl auf Video aufnehmen und dem Gericht vorspielen sollen!?! Es machte auf mich den Eindruck, dass das Gericht nicht so recht zu wissen schien, was nach der letzten AFJH-Sitzung überhaupt aktueller Stand der Dinge ist. Dem Vorbringen der Beklagten Stadt Gelsenkirchen fehlte es nach Auskunft von Richterin Dr. Röhrich an der „Qualität“ des Vorwurfs der Überbelegung, der entscheidend sei.

Wieso eigentlich, fragt sich der aufmerksame Beobachter, nachdem Hr. Weingarten alles offen und frei zugestanden hat. Fragt sich, was hat die Beklagte davon dem Gericht nicht mitgeteilt, dass es zu der Überzeugung kommt, es liege kein dringender Verdacht der zur Kündigung berechtigt vor? Das ist für aufmerksame Beobachter doch völlig unverständlich. Laut WAZ will die Stadt in Berufung gehen. Gut so!

Aussicht

Eine neue Diskussion über Videoaufnahmen im Rathaus wird die Städte in Zukunft beschäftigen müssen. Im Landtag wurde dazu schon etwas vorbereitet. Wir brauchen nicht nur im Fussball den Videobeweis. – Nein, das ist natürlich populistisch.

Es braucht einfach nur mehr Qualität. Mehr Wahrheit und Ehrlichkeit im Vortrag und mehr Verantwortungsbewusstsein für die Interessen der Öffentlichkeit, der Bürgerinnen und Bürger und speziell der Kinder.