Grundsatz „Effektiver Opposition“ des Grundgesetzes in der Kommunalen Demokratie

Gelsenkirchen/Karlsruhe. Mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Minderheitenrechten einer Opposition als wesentlicher Teil der Verwirklichung von Demokratie, aus den Jahren 2002 und 2016, wurde klar, dass das Demokratieprinzip für die Minderheitenrechte der Opposition bedeutsam ist.

Wenn der 2. Senat in seiner Mai-Entscheidung von 2016 – BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Mai 2016, – 2 BvE 4/14 – Rn. (1-139), postuliert:

„1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.“,

so hat das dementsprechende Auswirkungen.

Für die kommunale Ebene habe ich diese Auswirkungen in einem Beitrag für die Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblätter, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, (NWVBl.), August-Heft 8/2018, S. 319 bis 321, mit dem Titel „Minderheitenrechte der Opposition beim Aufklärungsausschuss nach § 55 Abs. 3 GO NRW“ heruntergebrochen.

Neben der hier gezeigten Vorschau auf die erste Seite des Artikels, bemühe ich mich derzeit beim Verlag um eine Genehmigung des gesamten Beitrags.

Zur Erläuterung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fußnote 3 und 5 um ein Redaktionsversehen handelt. Die Fußnoten sollen eigentlich auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen.