Keine Ressonanz der WAZ zur Zeitungsente

Gelsenkirchen. Auf meine Anfrage vom 19.08.2016 zur „Zeitungsente“ der WAZ vom Dienstag, 17.08.2016 hat die Lokalredaktion bisher nicht geantwortet.

Ehrlich gesagt, erwarte ich auch keine Antwort mehr.

Kein Dementi der Stadt Gelsenkirchen

Dass die Stadt Gelsenkirchen – in Kenntnis der Falschmeldung – kein Dementi heraus gibt, enttäuscht nicht wirklich. Man erwartet ja schon gar nichts anderes mehr, als das alles dafür getan wird, den Glauben in der Stadtgesellschaft zu nähren, dass die Sache rund um den Jugendamtskandal komplett erledigt sei.

Wenn ich mir die Fachliteratur zur Pressearbeit in Kommunen ansehe, habe ich das Gefühl, die Autoren der Verbände leben in einer Märchenwelt. Aber es sind halt auch Tipps in Form von Grundregeln (S. 6 ff., 11 !) für diejenigen, die ihre Presse- und Öffentlichkeitsarbeit nicht in diesem Sinne richtig machen und damit das produzieren, was die Autoren Schneider und Lehrer als Folgeprobleme beschreiben.

Reaktion von Redaktion der WAZ erwartet

Gelsenkirchen.  Auf die Rückmeldung der Stadt Gelsenkirchen, es habe bislang keinen Verzicht auf eine Nichtzulassungsbeschwerde gegeben, hat die WAZ bisher noch nicht reagiert. Meine Anfrage liegt der Redaktion seit dem 19.08.2016 vor.

Grundsätzliche Infos zur Nichtzulassungsbeschwerde

Gelsenkirchen/Erfurt. Aufgrund einer für mich ziemlich unverständlichen Meinung eines ehemaligen Gelsenkirchener Rechtsanwalts in den Sozialen Medien zur grundsätzlich nicht vorhandenen Erfolgsaussicht einer Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) in Sachen Frings, will ich ein paar offizielle Informationen zum Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde geben, da ich vermute, dass seine Ansicht nicht im Entferntesten einer sorgfältigen Behandlung derartiger Fälle entspricht. Mit einem Blick in die Statistik des Bundesarbeitsgerichts (BAG) wird, denke ich, gleich im Ansatz klar, was ich meine. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist kein Exot, sondern das häufigste Rechtsmittel vor dem BAG. Hier wird demnach anwaltlich bundesweit sehr intensiv und sorgfältig gearbeitet. Warum nicht auch in Gelsenkirchen?

Ausgangslage

„Mit ei­ner Nicht­zu­las­sungs­be­schwer­de ver­sucht die vor dem Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) un­ter­le­ge­ne Pro­zess­par­tei, den Zu­gang zum BAG-Ver­fah­ren durch ei­nen ent­spre­chen­den Zu­las­sungs­be­schluss des BAG zu er­zwin­gen, nach­dem das Landesarbeitsgericht (LAG) zu­vor ent­schie­den hat, dass die An­ge­le­gen­heit zu un­be­deu­tend ist, als dass sie vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) ver­han­delt wer­den könn­te.“ Quelle

Statistik des BAG aus 2015

BAG

Zunächst einmal stellen die Nichtzulassungsbeschwerde die Mehrzahl der jährlichen Eingänge beim Bundesarbeitsgericht (BAG) 2015 dar:

„55 % der Eingänge entfielen auf Nichtzulassungsbeschwerden (1.271 Sachen)

Diese Tatsache allein macht deren Bedeutung klar.

Jährlich werden vom BAG „1.262 oder 51,4 % Nichtzulassungsbeschwerden“ entschieden. Das sind mehr als die Hälfte aller Entscheidungen am Bundesarbeitsgericht.

Zur Erfolgsquote teilt das BAG mit: „Von den Nichtzulassungsbeschwerden waren 77 Beschwerden (6,1 % – im Vorjahr 94 entsprechend 7,5 %) erfolgreich“. 2012: 8,8 %

Vier Arten

Ass. X.: Ein Jurist auf dem aktuellen Stand der Entscheidungspraxis – in jeder Hinsicht.

Wenn der ehemalige Gelsenkirchener Ex-Anwalt über das SozialeNetzwerk mitteilt, es fehle der LAG-Entscheidung in Sachen Frings offensichtlich an grundsätzlicher Bedeutung, so ist dazu anzumerken, dass genau dieser Aspekt nur eine der vier Arten der Nichtzulassungsbeschwerde trifft. Eine gute Übersicht gibt es von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht im Internet. Dabei ist die zweite Form der Divergenzbeschwerde, die „unser Ex-Anwalt aus den SozialenNetzwerken“  ebenfalls „nicht mal entfernt am Horizont erkennen“ kann, sogar der häufigste Fall der Nichtzulassungsbeschwerde.

Fazit

In diesem komplexen Fall macht es ersichtlich Sinn, dass sich ein Fachanwalt als Experte darum kümmert.

Denn: „Bei diesem statistischen Wert ist jedoch zu berücksichtigen, dass viele Beschwerden vom BAG zurückgewiesen wurden, weil es an einer hinreichend substantiierten Beschwerdebegründung fehlte.“

Und ganz wesentlich: Eine Entscheidung darüber, ob eine Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg haben kann oder nicht, ist ohne vorliegende Urteilsgründe – trotz anderer Meinung „unseres Gelsenkirchener Ex-Anwalts“ – nicht machbar. Eine sorgfältige Beratung ist Standespflicht, heißt es bei den Experten.

Überraschende Wende bei Frage um Verzicht auf Nichtzulassungsbeschwerde

Gelsenkirchen. Meine Anfrage an die Stadt Gelsenkirchen zur Meldung der WAZ über einen bereits vollzogenen Verzicht der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde – „Und verzichtete im Nachgang auf eine Nichtzulassungsbeschwerde.“  – hat eine überraschende Antwort zur Folge:

Eine echte Zeitungsente

„Ob die Stadt Gelsenkirchen eine Nichtzulassungsbeschwerde einreicht, ist noch nicht entschieden, zumal das schriftliche Urteil noch nicht vorliegt. Daher gibt es auch keine Erklärung auf einen Verzicht und auch keine Pressemitteilung dazu.

Mit freundlichen Grüßen
Martin Schulmann

Stadt Gelsenkirchen
Vorstandsbereich Oberbürgermeister
Pressesprecher“

Kurios: WAZ meldet Vollzug ohne vorliegendes Urteil

Gelsenkirchen/Hamm. Wie die WAZ mit Bericht vom 17.08.2016 verlautbart, hat die Stadt „im Nachgang“ auf das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet. Das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm wäre einen Monat nach Zugang der Urteilsgründe an die Parteien möglich.

Einerseits verwundert die Mitteilung der WAZ über den Verzicht auf das Rechtsmittel in gewisser Weise nicht. Jedenfalls habe ich keine begleitende Pressemitteilung der Stadt Gelsenkirchen zeitnah dazu gefunden.

Problem ausgekarrt: Das Rechtsmittel ist „erschöpft“.

Andererseits macht mich diese Meldung stutzig; weil es angesichts der Äußerung der SPD-Mehrheitsfraktion im Rathaus, die auf der Website der SPD durch Günter Pruin im Anschluss an den LAG Termin in Hamm vom 25. Juni 2016 zu lesen ist, heißt:

Dr. Günter Pruin zum LAG-Urteil: „Ich hatte sicherlich ein anderes Ergebnis erhofft. Die Verfehlungen, unter anderem im Zusammenhang mit der intensivpädagogischen Maßnahmen im ungarischen Pécs, waren meines Erachtens so gravierend, dass eine fristlose Kündigung gerechtfertig war. Daher befremdet mich das Urteil ein wenig. Ich bin aber gespannt auf die schriftliche Urteilsbegründung, die hoffentlich bald vorliegt. Erst nach deren Studium kann über weitere Schritte nachgedacht und entschieden werden.“

Diese Haltung wurde auch vom Rechtsvertreter der Stadt Gelsenkirchen, Assessor Herbert, in der letzten Ausschusssitzung des AFJH auf Anfrage der Ratsfraktion WIN so vertreten.

Recherchen führen zu überraschendem Status quo

Da ich heute, am 18. August 2016, auf mein Nachfragen von der Pressestelle, sowie der Geschäftsstelle des LAG Hamm die Mitteilung erhalten habe, dass der vorsitzende Richter am LAG Eckhard Limberg die Akten noch zu Hause hat; mithin die Urteilsbegründung noch in der Mache ist, so dass die Rechtsmittelfrist für die Nichtzulassungsbeschwerde noch nicht zu laufen begonnen hat, ist der vorzeitige Verzicht nicht nachvollziehbar.

Der Sack ist in Sachen Frings laut WAZ zu. – Wirklich??

Dass die WAZ, angesichts einer noch nicht fertiggestellten Urteilsbegründung, zu ihrer Meldung kommt die Stadt würde auf das Rechtsmittel verzichten, führt im Vergleich mit einer vernünftigen Vorgehensweise, wie sie anfänglich im Rathaus propagiert wurde („erst nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsbegründung, ein Nachdenken über weitere Schritte“), das Verfahren und den Prozess eines die Verwaltungsentscheidung begleitenden demokratischen Willensbildungsprozesses im Rathaus ad absurdum.

Dass die WAZ einen im Rechtsweg noch offenen Sack als praktisch zugeschnürt vermeldet, und damit anstelle des Rats gegenüber einer interessierten Öffentlichkeit auf zweifelhafte Art und Weise Kommunalpolitik betreibt, will mir einfach nicht in den Kopf.

Die Suche nach den Beteiligungsrechten der Opposition im Rathaus

Nun darf die Opposition sich wieder einmal darum kümmern, wo ihre Beteiligungsrechte bleiben. Irgendwie scheinen sie mit der vorzeitigen Schließung des Aufklärungsausschusses AFJH komplett auf der Strecke liegen geblieben zu sein. Möglicherweise sind die Beteiligungsrechte der Opposition im Rathaus aber auch ins Sommerloch gefallen. Jedenfalls wissen wir jetzt, dass die Suche danach im Prinzip beginnen kann.

T. Frings bei der Gafög?! Nichtzulassungsbeschwerde erledigt?!

Gelsenkirchen/Hamm. Die Mitteilung der WAZ vom 17. August 2016 wonach Thomas Frings nunmehr seinen Dienst bei der Gafög aufgenommen hat, lässt aufhorchen. Die wirkliche Meldung für mich ist allerdings nur mit einem Satz am Ende des WAZ-Berichts zu lesen: Der Arbeitgeber Stadt Gelsenkirchen „verzichtete im Nachgang auf eine Nichtzulassungsbeschwerde.“

Das Urteil ist in der Rechtsprechungsdatenbank NRWE noch nicht einmal veröffentlicht. Die Stadt will als Arbeitgeber jedoch bereits auf die Nichtzulassungsbeschwerde verzichtet haben. Das wirft weitere Fragen auf.

Im Übrigen ist die Arbeitsaufnahme von Thomas Frings bei der Gafög aus arbeitsrechtlicher Sicht sehr bemerkenswert. Die Mitteilung, die Arbeit für die Gafög sehe so aus, dass er  am „Standort Gladbeck nach Informationen der WAZ Maßnahmen konzipieren“ wird, beinhaltet normalerweise mehrere Änderungskündigungstatbestände, wie da wären:

  1. Arbeitsplatz nicht mehr im Jugendamt
  2. Arbeitsplatz nicht mehr als stellvertretender Referatsleiter
  3. Arbeitsplatz nicht in vergleichbarer Tätigkeit bei der Stadtverwaltung
  4. Arbeitsplatz außerhalb des Rathauses bei einer städtischen Trägergesellschaft
  5. Arbeitsplatz nicht in stellvertretender Leitungsfunktion beim Träger
  6. Arbeitsplatz außerhalb von Gelsenkirchen [WAZ-Nachtrag vom 19.08.: Stefan Lob: Arbeitsplatz ist GE = Gebäude Kurt-Schumacher-Str.]
  7. Arbeitsplatz im wesentlich abweichenden Aufgabengebiet der Arbeitsförderung (SGB II und III statt SGB VIII)

Zugeständnis hier – Zugeständnis dort

Die Erfahrung aus dem Arbeitsleben zeigt, dass derartige Veränderungen in der Regel von Arbeitnehmern nur hingenommen werden, wenn entsprechend das Geld stimmt. Da der neue Arbeitsplatz mit dem Anwalt von Thomas Frings abgesprochen ist, darf davon ausgegangen werden, dass dieser für seinen Mandanten für einen adäquaten Lohn – angesichts von sieben Änderungstatbeständen – im Rahmen der arbeitsvertraglichen Vorgaben um jeden Euro gefeilscht hat.

Ehrenamtlicher Arbeitsrichter Stefan Lob nur eine Petitesse?

Wer bei dieser Meldung über den neuen Arbeitsplatz von Thomas Frings an die damalige Diskussion der Befangenheit des ehrenamtlichen Richters Stefan Lob als Beisitzer zum Arbeitsgerichtsprozess in Gelsenkirchen denkt, dem sei gesagt, dass der Geschäftsführer der Gafög Stefan Lob auch Geschäftsführer für den Standort Gladbeck ist.

Bei der halbstündigen Besprechung des Gerichts am 01. Dezember 2015 wegen einer möglichen Befangenheit von Stefan Lob, hätte das Gericht mögliche Auswirkungen für die Zukunft bedenken sollen. Die Anregung aus § 21 VwfG NRW hätte hier als vernünftige Steilvorlage dienen können: „sofern sich der Behördenleiter nicht selbst einer Mitwirkung enthält.“

Was damals unverfänglich schien, steht heute – unter den gegebenen Veränderungen – in einem anderen Licht da. So ein Anschein ist im Ansatz zu vermeiden, sagt die Korruptionsprävention. Die scheint trotz Korruptionsbekämpfungsgesetz in Nordrhein-Westfalen nur auf dem Papier zu stehen.

An dieser Stelle drängt sich die Frage auf, ob die Befangenheitsgrundsätze der Gerichte mit dem Korruptionsbekämpfungsgesetz (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1) abgestimmt sind,¹ oder ob nicht besser das neutrale Landesarbeitsgericht (§ 49 Abs. 2 ArbGG) in jedem Fall von einigem Ausmaß entscheiden sollte. Immerhin bestehen erhebliche Zweifel, ob die vorsitzende Richterin des Arbeitsgerichtsprozesses mit den beiden ehrenamtlichen Richtern den Umfang des Skandalons, mitsamt dem dazu nötigen korruptionspräventivem Hintergrundswissen, die entscheidungsrelevanten Fakten sachverhaltsmäßig hinreichend erfasst haben.

Überfordert? …gleichzeitig Korruptionsbeauftragter bei öffentlichen Stellen!

Fazit

Wenn mit der Versetzung von Thomas Frings zur Gafög der Anschein unvermeidlich ist, dass es sich bei dem Deal um einen sogenannten „…vertrag“ handeln könnte, so ist die Stadt Gelsenkirchen zunächst mal eine Antwort dahingehend schuldig, wieso sie annimmt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg haben konnte.

Bei allen öffentlichen Stellen – so auch bei den Gerichten – ist der Korruptionsprävention im Sinne des NRW-Korruptionsbekämpfungsgesetzes deutlich mehr Fortbildungszeit und damit mehr Aufmerksamkeit zu widmen.


¹  „c. Über die Ablehnung eines ehrenamtlichen Richters wegen der Besorgnis der Befangenheit soll in allen Gerichtsbarkeiten das Gericht unter Einschluss des anderen ehrenamtlichen Richters entscheiden. Während in  der Arbeitsgerichtsbarkeit über die Ablehnung einer Gerichtsperson die Kammer entscheidet (§ 49 Abs. 1 ArbGG)…“ Quelle: Bundesverband DVS