Jugendamtskandal – Zweiter Teil

Gelsenkirchen. Im Anschluss an den von der ARD-Sendung Monitor aufgedeckten Jugendamtskandal, der unter anderem die Offenlegung der personellen Unterbesetzung im Jugendheim St. Josef durch die Arbeit des Aufklärungsaussschusses (AFJH) im Rathaus im Jahr 2015 mit sich brachte, werden aktuell sieben Jahre später mehr Details aus dem Jugendamt selbst bekannt, das ebenfalls – wie jetzt prägnant offen gelegt wurde – an personeller Unterbesetzung leidet, die zulasten der Kinder (und besorgten Eltern) geht.

Personelle Unterbesetzung in der Arbeit mit Kindern – einst und jetzt

Der Jugendamtskandal war seinerzeit davon geprägt, dass zwei Mitarbeiter des Kinder- und Jugendheims St. Josef der Kath. Kirche (St. Augustinus) im Aufklärungsausschuss darlegten, wie ihre Überlastungsanzeigen, die eine Überbelegung des Heims über Monate und Jahre zum Gegenstand hatte, von den Führungsverantwortlichen von St. Augustinus (einschließlich von Probst Manfred Paas, den die beiden Mitarbeiter aufsuchten) nicht zur Kenntnis genommen wurden. Nunmehr haben sich MitarbeiterInnen des Jugendamts an die mediale Öffentlichkeit der WAZ gewandt, um ihre Unzufriedenheit und Sorge mit der personellen Unterbesetzung im Jugendamt kundzutun.

Beteuerungen und Versprechen von OB Baranowski zum Trotz

Dass eine solche Nachricht nach dem „kritischen Ereignis“ im Jahr 2015/16 zum gleichen Thema noch einmal in Gelsenkirchen aufschlagen würde, damit hat – nach den zahlreichen Beteuerungen und Versprechungen des damaligen Oberbürgermeisters und hauptamtlichen Personalverantwortlichen Frank Baranowski nicht wirklich jemand gerechnet, der politischen Verstand sein eigen nennt. Denn mit der Schließung des diesbezüglichen Aufklärungsausschusses allein mit den Stimmen der Mehrheitsfraktion der SPD – gegen den ausdrücklichen Wunsch des Sprechers der CDU weiter aufklären zu wollen – ist wohl niemand wirklich davon ausgegangen, dass sich die SPD als Ratsmehrheit weitere gravierende Fehler erlaubt bzw. wird erlauben können. Der Hauptgrund dafür kann maßgeblich darin gesehen werden, dass sich die SPD im Dualismus der Macht mit der Verwaltung eine weitere Verfehlung im Bereich der Desinformation der Öffentlichkeit in Bezug auf die Arbeit mit Kindern nicht leisten kann, um nicht vollends ihren verbleibenden Ruf als angestammte Volkspartei, die „Kein Kind zurück lässt“ zu riskieren; um so wenigstens noch einen Rest an Seriosität zu sichern. Vermeintlich würde sie in Zukunft wenigstens ansatzweise für das Wohl von Kindern Verantwortung zeigen, und nicht ungeniert ihrem Ruf als Partei des „Roten Filz“ weiter frönen, der ihr bekanntermaßen vorauseilt. Da sie als Mehrheitsfraktion im Rat, die auch die neue Oberbürgermeisterin stellt, eine Reputation zu wahren hat. Die zwar für die Zukunft weniger auf Vertrauen als auf Glaube beruht, die ihre Glaubwürdigkeit jedoch mit der vorzeitigen Schließung des Aufklärungsausschusses allein mit ihren Stimmen leichtsinnigerweise bereits arg aufs Spiel gesetzt hat. Doch weit gefehlt!

Der überraschende Rückzug der Nachfolgerin in der Jugendamtsleitung

Nun ist genau dies doch geschehen. Die bereits optionierte Nachfolgerin der beiden geschassten Jugendamtsleiter Wissmann/Frings aus Oldenburg, Frau Pia Steinrücke, muss es nicht nur geahnt haben; sie wird es nach fachlicher Einschätzung der Verhältnisse vor Ort, wohl gewusst haben. Sie trat jedenfalls – aus Sicht der Führungsriege im Rathaus – völlig überraschend von ihrer Zusage, das Amt der Jugendamtsleiterin übernehmen zu wollen, zurück. Die Berichterstatter zeigten sich ähnlich überrascht. Hier im Blog warf ich daran anschließend die Frage auf: „Welche Gründe wiegen denn so schwer, eine unterschriebene und vom Rat am 25.02.2016 beschlossene Anstellung, zwischenzeitlich nach „einem Überdenken dieser Entscheidung“, wieder zurück zu nehmen?“ Aus heutiger Sicht eine gute und berechtigte Frage, die sechs Jahre später eine Antwort findet, die dieses Verhalten im Ansatz nachvollziehbar macht. Weitere Antworten wird es geben. So viel dürfte sicher sein.

Ausblick

Wann das sein wird, steht im Gelsenkirchener Sternenhimmel geschrieben, möchte man meinen. Fachwissenschaftler im Bereich des Whistleblowings wissen es genauer. Die Unzufriedenheit über die bestehenden Verhältnisse drängt Menschen dazu ihre bereits über Jahre angepasste Haltung an moralisch zweifelhafte Verwaltungspraktiken aufzugeben; zumal wenn sich im Team, der Abteilung oder im Referat die Meinung durchsetzt, dass dergleichen Arbeitsbedingungen zu Lasten aller Beteiligten (allein zugunsten der Politik bzw. im Dienste der Verwaltung) niemandem mehr zuzumuten sind; zumal wenn das Leid und der Tod von Kindern zu gewärtigen ist. Das dergleichen Klagen von Mitarbeitern des Jugendamts, nach einer Befragung von Ex-Oberbürgermeister Oliver Wittke (CDU) im Aufklärungsausschuss, zu früheren Zeitpunkten bereits erfolgt sind, macht die Sache nicht besser. Sondern verdeutlicht, mit welcher Hartnäckigkeit Politik und Verwaltung im Dualismus der Macht eine nicht funktionierende Verwaltungspraxis zulasten von Kindern weiterzuverfolgen in der Lage ist, die selbst normalen Bürgern in der Stadtgesellschaft als strafbares Verhalten (in Form des Unterlassens) durchaus kriminell anmutet.

Lesetipp:

Wie klappt es eigentlich mit den Überbelegungen bei GeKita?

Grundsatz „Effektiver Opposition“ des Grundgesetzes in der Kommunalen Demokratie

Gelsenkirchen/Karlsruhe. Mit den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu den Minderheitenrechten einer Opposition als wesentlicher Teil der Verwirklichung von Demokratie, aus den Jahren 2002 und 2016, wurde klar, dass das Demokratieprinzip für die Minderheitenrechte der Opposition bedeutsam ist.

Wenn der 2. Senat in seiner Mai-Entscheidung von 2016 – BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 03. Mai 2016, – 2 BvE 4/14 – Rn. (1-139), postuliert:

„1. Das Grundgesetz enthält einen durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz effektiver Opposition.“,

so hat das dementsprechende Auswirkungen.

Für die kommunale Ebene habe ich diese Auswirkungen in einem Beitrag für die Nordrhein-Westfälischen Verwaltungsblätter, Zeitschrift für öffentliches Recht und öffentliche Verwaltung, (NWVBl.), August-Heft 8/2018, S. 319 bis 321, mit dem Titel „Minderheitenrechte der Opposition beim Aufklärungsausschuss nach § 55 Abs. 3 GO NRW“ heruntergebrochen.

Neben der hier gezeigten Vorschau auf die erste Seite des Artikels, bemühe ich mich derzeit beim Verlag um eine Genehmigung des gesamten Beitrags.

Zur Erläuterung sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei der Fußnote 3 und 5 um ein Redaktionsversehen handelt. Die Fußnoten sollen eigentlich auf die oben zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hinweisen.

Abschied von Geschäftsführer Peter Weingarten

Gelsenkirchen. Mein Highlight in der Begegnung mit dem nunmehr verabschiedeten Geschäftsführer der St. Augustinus Gelsenkirchen und Heime GmbH, und damit Chef des Jugendheims St. Josef, Peter Weingarten, war seine Anhörung im Aufklärungsausschuss zum Jugendamtskandal (AFJH), über die ich an dieser Stelle mehrfach berichtete. Als er sich zunächst mit seinen Rechtsbeiständen verdrehte um alles von sich zu weisen, und dann plötzlich vor seinem geistigen Auge die Rollade hoch ging und er aus dem Nähkästchen plauderte, wie die Verabredungen zur Überbelegung des Jugendheims als Teil der Entgeltvereinbarungen mit dem Jugendamt zustande kamen. Das war eine Offenbarung.

Wissmann: Ein Experte für Leistungsvereinbarungen

Wie er beteuerte, nur das Beste gewollt zu haben. Genauso hatte ich es zuvor im Fachbuch für Strukturelle Korruption gelesen und beschrieben bekommen: Wer strukturelle Korruption betreibt, täuscht und beruhigt sich mit dieser intrinsischen Idee, für die Gesellschaft etwas Gutes zu tun. Darüberhinaus habe er, Peter Weingarten, kein Unrechtsbewußtsein besessen, da Herr Wissmann ihm versichert habe, dass die Verabredung zur Überbelegung des Jugendheims – anders als ihn das Landesjugendamt informiert habe – kein Verstoß gegen gängiges Recht sei.

Peter Weingarten im AFJH: Eine Anhörung mit Offenbarungscharakter

Für diese aufrechte Berichterstattung habe ich gegenüber Herrn Weingarten viel Respekt aufbringen können. Zumal eine vergleichbare Offenheit vonseiten der Stadt nicht ansatzweise geleistet wurde, sondern nur weitere Vertuschung absichtsvoll praktizierte wurde, wie die Vorlagen des Jugendamts für den AFJH zeigten, die im Arbeitsgerichtsprozess zur Erheiterung des gegenerischen Anwalts letztlich zum Verlust des Prozesses der Stadt Gelsenkirchen beitrugen.

Als zusätzliches Bonmot der Geschichte darf die Tatsache bewertet werden, dass der CDU-Fraktionsvorsitzende im Gelsenkirchener Rathaus Wolfgang Heinberg, dem die SPD eine gewisse Beteiligung nachweisen wollte, wenn er weiter öffentlich gegen die Verwaltung und die SPD-Mehrheitsfraktion wettert, nunmehr die Verabschiedung von Peter Weingarten als mittlerweile neuer Leiter der Abteilung Unternehmenskommunikation von St. Augustinus für die Öffentlichkeit vermittelt.

 

 

VGH NRW: Demokratieprinzip im Land gilt – auch in Gelsenkirchen

Münster/Gelsenkirchen. Das aktuelle Urteil des Verfassungsgerichthofs Nordrhein-Westfalen hat mit Datum vom 21. November 2017 im Sperrklausel-Urteil das Demokratieprinzip in den Rat- und Kreishäusern des Landes bekräftigt.

Das Demokratieprinzip ist, so das Gericht in Leitsatz 3 und 4, über die Homogenitätsvorgaben des Grundgesetzes gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 GG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1 Satz 2 LV NRW zu beachten. Es wundert die Bürger wenig, weil sie davon ausgehen, dass sie in ihrer Stadt unter demokratischen Verhältnissen leben.

Minderheitenrechte in NRW-Kommunen werden gestärkt

Wenn das Gericht die Gesetzesänderung mit Errichtung der 2,5 % – Sperrklausel nicht als verfassungskonform ansieht, weil letztlich die Beachtung der Minderheitenrechte der Opposition zu kurz kommt, so ist das Sperrklausel-Gesetz kein Einzelfall.

Bereits in 2015 und 2016 hatte ich mit verschiedenen Beiträgen hier im Blog auf die Missachtung der Minderheitenrechte der Opposition im Rathaus in Gelsenkirchen hingewiesen. Die Deutungshoheit der SPD-Mehrheitsfraktion und des Verwaltungsvorstands über die Nichtanwendung des Minderheitenrechts des § 55 Abs. 3 GO NRW – obwohl wie vorliegend die Opposition mit Antrag der GRÜNEN die Einsetzung des Aufklärungsausschusses beantragt hatte – raubt der Opposition insgesamt ihre Minderheitenrechte. In der Folge werden diese Rechte im Zusammenhang mit Einrichtung, Durchführung und Beendigung des Aufklärungsausschusses hinfällig. Die SPD hat mit ihrer Mehrheitsfraktion im Rathaus diese Rechte zusammen mit dem Verwaltungsvorstand bestritten und beschnitten. Das wird im weiteren Verlauf durch Beiträge in diesem Blog im Einzelnen dokumentiert. Den Beitrag „Minderheitenschutz nur im Bausatz“ fand die CDU wert in ihrem Bericht zu erwähnen und auf den Link zu verweisen.

Mit dem Urteil des Verfassungsgerichtshofs vom 21. November 2017 werden die Minderheitenrechte deutlicher in den Fokus der Öffentlichkeit gerückt. Das Demokratieprinzip in den Kommunen verdient die entsprechende praktische Geltung, die die Verfassung und das Grundgesetz ihm angedeihen lassen.

Wie klappts eigentlich mit den Überbelegungen bei GeKita?

Gelsenkirchen. Aktuell gibt es von Seiten des Jugendamts -Gekita- ein Vertragswerk mit den freien Trägern, wo auf die Frage von Überbelegungen von Gruppen eingegangen wird. Als eine wesentliche Erkenntnis aus dem Jugendamtskandalgeschehen des Jahres 2015 bis 2016 gilt, „dass Überbelegungen in Gruppen auf Dauer zur Kindeswohlgefährdungen führen“, wie der LWL-Vertreter bei der diesbezüglichen Anhörung im Aufklärungsausschuss (AFJH) im Ratssaal sagte.

In diesem Zusammenhang muss die Frage erlaubt sein, wie das Jugendamt, dass sich durch das vorgelegte Vertragswerk die Überbelegungen beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen von den freien Trägern zusichern lässt, dies vor dem bekannten Hintergrund aus dem Jugendamtskandal regelt?

…und Transparenz?

Hat das Jugendamt aus dem Jugendamtskandal gelernt?

Die Beantwortung der Frage, ob ein Lernprozess stattgefunden hat, muss sicher auf drei Ebenen erfolgen:

  1. auf den ersten Blick
  2. auf den zweiten Blick
  3.  auf den dritten Blick.
Prüfung auf den ersten Blick

Bei der Prüfung auf den ersten Blick lassen sich zwei Besonderheiten erkennen. Zum einen gibt es keine Einschaltung der Rechnungsprüfung, die eine Übereinstimmung des Vertragswerks mit den Compliance-Bestimmungen der Stadt Gelsenkirchen erkennen lässt; die als ein Ergebnis des Lernprozesses aus dem Jugendamtskandal erlassen wurden. Das ist eine derart grobe Verletzung, dass die geplante Beschlussfassung durch den Rat, die für Donnerstag, 19. Oktober – unter TOP 6 –  vorgesehen ist, eigentlich nicht vorgenommen werden sollte.

Prüfung auf den zweiten Blick

Auf den zweiten Blick ist zu erkennen, dass das Vertragswerk inhaltlich einen groben handwerklichen Fehler aufweist, der im Rechtlichen fußt und den die rechtliche Prüfung durch das Referat Recht und Ordnung offenbar nicht erkannt hat.

Die Begründung von GeKita – Hr. Kalinowski – für die Notwendigkeit einer kommunalen Ergänzungsregelung informiert die beschlussfassende Ratsversammlung dahingehend, dass rechtlicher Ausgangspunkt „die auf 1,5% jährlich begrenzte Dynamisierung“ ist, die zur Unterfinanzierung und damit zur zusätzlichen kommunalen finanziellen Übernahme gereicht. Das ist falsch.

Die Begründung aus der Vorlage 14-20/4919, die im Vertragswerk als Präambel wortgleich erscheint, lässt den Inhalt der davon abweichenden gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 KiBiz außen vor. Zum direkten Vergleich der Gesetzestext:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) –

„(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpauschalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Prozent.“

Damit wird klar, dass der Rat vom Jugendamt nicht umfassend wahrheitsgemäß informiert wird, was die gesetzlichen Grundlagen betrifft.

Der Rat müsste folglich in Kenntnis der bestehenden gesetzlichen 3 %-Regelung im Vergleich zu den vorgelegten 1,5 Prozent als Begründung fragen, ob das Jugendamt, da es die bestehende 3-Prozent-Regelung offensichtlich nicht kennt, diese folglich nicht angewandt hat, und ob insoweit tatsächlich die Notwendigkeit für das zu beschließende Vertragswerk besteht.

Hier fehlt es schlicht und einfach an der hinreichenden Bestimmtheit der Darstellung zur Notwendigkeit einer über den Gesetzesgehalt hinausgehenden kommunalen Regelung. Mit anderen Worten: Das Vorgelegte ist nicht schlüssig.

Prüfung auf den dritten Blick

Die weitere Prüfung geht eine Ebene tiefer zu der Frage der Überbelegung. Diese ist – wie bereits im Jugendamtskandalgeschehen offensichtlich wurde – etwas komplexer. Das Jugendamt gibt hierzu eine grobe Richtlinie an, die nach § 3 Abs. 3 des Vertrages so aussehen soll:

„Der Träger verpflichtet sich, die Belegung gem. der Jugendhilfeplanung umzusetzen und Kinder in diesem Umfang aufzunehmen. Soweit im Einzelfall zur Sicherung des Rechtsanspruchs erforderlich, werden die Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt zusätzlich belegt.“

Als eine Konsequenz aus dem Jugendamtskandalgeschehen 2015/16 sollte es mehr Transparenz gegenüber den Verantwortlichen – hier dem Rat – geben, damit dieser ein mögliches Versagen der verwaltungsinternen Kontrollen erkennen kann.

Der pauschale Hinweis auf weitere Belegungen „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten“ „im Einzelfall“ „nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt“ genügt diesen gesteigerten Transparenzanforderungen nicht.

Tatsächlich gibt es eine konkrete gesetzliche Regelung, die im Rahmen einer transparenten Information des Rates unbedingt zu nennen gewesen wäre. Dies ist § 18 Abs. 4 KiBiz und die dazu gehörige Anlage (mit den Zahlen von 2016/17):

„(4) Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.“

Eine derart transparentere Information würden den Verantwortlichen im Rat als Basis für ihre Beschlussfassung signalisiert haben, dass auch die freien Träger – als Konsequenz aus dem Skandalgeschehen – eine ausdrückliche Information dahingehend erhalten haben, welches die konkrete gesetzliche Höchstgrenze ist.

Weiterer Prüfungumfang

Wenn das Jugendamt – GeKita – desweiteren keinen Hinweis auf die Dauer der zulässigen Überbelegung der Gruppen gibt, ist das leider sehr enttäuschend. Hier müsste in einem weiteren Schritt der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen eine Überschreitung der Belegung auf Dauer für das Kindeswohl hat. In diesem Fragenkomplex wäre zu klären, was im Vertragswerk „im Einzelfall“ und „nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt“ im Vergleich zur gesetzlichen Regelung letztlich bedeuten soll.

Fazit

Aus dem Vorgelegten ist nicht ersichtlich, dass das Jugendamt etwas aus dem Jugendamtskandal gelernt hat, was ein (neues) Vertrauen der Stadtverordneten in die neue Jugendamtsführung – einschließlich der GeKita-Führung, sowie der neuen Stadtdirektorin – rechtfertigen könnte.

 

Der Straftatbestand der Untreue im Lichte eines neuen städtischen Compliance-Regelwerks

Karlsruhe/Gelsenkirchen. Der Untreuetatbestand hat seit der Bundesverfassungsgerichtsentscheidung eine Veränderung erfahren. Die außerordentliche Weite des Tatbestandes, der sich aus Missbrauchstatbestand und Treubruchtatbestand zusammensetzt, wird danach von seinem Nimbus der dunklen Wolke befreit, die über allen Handelnden in Vermögensangelegenheiten schwebt, weil Untreue immer passe. Diesen Hintergrund hatte ich mitgedacht, als ich den Artikel schrieb, der Untreuetatbestand brings.

Das Bundesverfassungsgericht möchte die Anwendung des Untreuetatbestandes auf die Fälle klarer und deutlicher Fälle pflichtwidrigen Handelns beschränkt sehen.

Fragt sich nur, was damit gemeint ist? Was ist in diesem Sinne evident?

Nun, das zu klären, ist der Staatsanwalt die hierzu berufene Instanz. Er hat als offizielles Organ der Rechtspflege die Aufgabe zu fragen, ob Pflichten aus bestimmten Rechtsbereichen (hier: des SGB VIII etc.) verletzt wurden, die bezogen auf den Untreuetatbestand die Grenze zur Strafbarkeit überschritten haben.

Justizia eingebunden in ein Compliance-Regelwerk mit KorruptionsbekämpfungsG NRW

Sicher ist in diesem Zusammenhang, dass die Frage des Nachteils beim betreuten Vermögen, einen erheblichen Prüfprozess mit sich bringt. Darin inkludiert ist die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung, wonach „lediglich die Verletzung solcher Pflichten, bei denen die Betreuung fremden Vermögens eine Hauptpflicht zumindest innerhalb eines sonstigen Pflichtenbündels darstellt“, als evident angesehen wird.

In die Zukunft gedacht, könnte dieser Themenkomplex für den Arbeitskreis Compliance, der im zweiten Quartal 2016 erste Ergebnisse seiner Arbeit liefern will, von wesentlicher Bedeutung sein. Strafrechtler sind nämlich der Meinung, dass Compliance-Regeln einen strafbegründenden Charakter haben. „Interne Compliance-Regelwerke können daher eine Untreuestrafbarkeit erst begründen.“ (Michalke, StV 2011, 245 u.a.)

Eine solche Auffassung im Bereich der zu beachtenden Hauptpflichten setzt eine große Verantwortung der für Korruption zuständigen Stelle (hier: Dez. 14) mit entsprechender Weitsicht voraus. In diesen Fällen dürfte eine fachspezifische Beratung durch die Aufsichtsbehörden durchaus anzuraten sein, da kaum anzunehmen ist, dass sich die Rechnungsprüfer mit den deliktischen Hintergründen eines Compliance-Regelwerkes zur Genüge auskennen werden.

Natürlich sollte in diesem Zusammenhang die Bedeutung des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW seit 2004/05 – und seine fehlende Umsetzung im Rahmen des Jugendamtskandals – die vergleichbare Bedeutung haben.

Tricksen, Täuschen, Tarnen im Rathaus

Gelsenkirchen. Dem aufmerksamen Leser wird nicht entgangen sein, dass mein letzter Artikel zum Start der Sommerferien den Begriff „tarnen“ enthält.

In vorherigen Artikeln hatte ich einerseits auf den Trick von Rechtsdezernent Dr. Schmitt hingewiesen, die Opposition im Aufklärungsausschuss AFJH mit dem Argument zu malträtieren, bei der Regelung von lediglich drei Seiten für Sondervoten handele sich um eine angemessene Umsetzung einer entsprechenden Regelung des Untersuchungsausschussgesetz NRW – „in gedrängter Form“.

Andererseits hatte ich über Oberbürgermeister Frank Baranowski in der darauf folgenden Ratssitzung am 07.07.2016 berichtet, der auf Nachfrage von Hr. Akyol (WIN) eine entsprechende Anwendung des Untersuchungsausschussgesetzes NRW brüsk mit der Bemerkung ablehnte, hier im Rathaus wird nur die Gemeindeordnung NRW angewendet und sonst nichts. Die Dreiseiten-Regelung darf – auch unter Hinweis auf die Begründung des OB, es handele sich hierbei gegenüber dem HSH II-Ausschuss um eine Verbesserung und damit ein tolles Angebot der SPD – damit getrost insgesamt als Täuschung angesehen werden.

Drei Katzen im Interview…

Diese Handlungstrias zur vorzeitigen Auflösung des Aufklärungsaussschusses rund um den Jugendamtskandal erinnert schon sehr an die von OB Baranowski in einem Fernsehinterview des WDR geäußerte, wobei er vom „Tricksen, Täuschen, Tarnen“ der Jugendamtsleiter Wissmann/Frings sprach.

Wenn wir bei dem aktuellen Geschehen wieder an diese Trias denken müssen, lässt das weitere Spekulationen zu.

Ab Minute 10 wird deutlich wie Träger mit stationären Unterbringungen Geld verdienen können, weil Jugendämter froh sind, dass sie die Kinder dort loswerden können. 65.000,- Euro im Jahr zahlt das Jugendamt.

Heinz Buschkowsky: Ich würde den Trägern nicht die freie Entscheidung überlassen. (28. Min.) Denn der Träger wird immer feststellen, dass genau diese Einrichtung weiterhilft, die ihr zugeordnet ist. Man müsste das ganze System wieder zurückdrehen. Aber drehen sie in einer Gesellschaft mal etwas um; vor allem wenn Geld daran hängt.

Die Träger wollen ihre Heime voll haben. (37. Min.)

Stadt misst mit zweierlei Maß bei Kosten zum Akteneinsichtsrecht

Gelsenkirchen. Dass, wie die WAZ berichtet, ein Akteneinsichtsbegehren einer Kommunalpolitikerin vor dem Gelsenkirchener Verwaltungsgericht in der Bäderfrage mit anschließender Kostenübernahme durch die Stadt erstritten wurde, finde ich insofern ungewöhnlich, als nichts darüber gesagt wurde, warum dieses kostenträchtige Verfahren überhaupt notwendig war.

Denn: Auch Kommunalpolitiker haben ein Recht darauf Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) NRW zu verlangen. Dabei haben mir im Jugendamtsskandalgeschehen die beiden zuständigen Beamtinnen der Aufsichtsbehörde des LDI NRW so gut wie immer zum Erfolg verholfen, in dem sie bei Weigerung der Behörden – in Gelsenkirchen, Gladbeck, Herne – kurzerhand zur Tat schritten und als zuständige Fachaufsichtsbehörde den kommunalen Mitarbeitern ihre Rechte und Pflichten aus dem IFG NRW näher darlegten.

Stadt GE: Keine Gleichstellung bei Kostenübernahme im Fall der Akteneinsicht zwischen Bürger und Stadtverordnete?!

Nur in einem Fall, musste ich Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einreichen; weil die Stadt Gelsenkirchen für eine Akteneinsicht meine Gebührenbefreiungsvoraussetzungen nicht akzeptierte und eine horrend hohe Gebühr für die Akteneinsicht verlangt. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, womit ich mich gegen diese Ungerechtigkeit richte, steht noch aus.

Wieso die Stadt Gelsenkirchen im Fall der Stadtverordneten Monika Gärtner die Kosten ohne Weiteres trägt, kann ich insofern nicht nachvollziehen, weil die Stadt in meinem Fall mein Recht auf Gebührenbefreiung mit Füßen tritt.

Hat ein Bürger, der für Aufklärung der Öffentlichkeit in einem Skandalgeschehen sorgt, gegenüber der Stadt Gelsenkirchen eine gering geschätztere Position als eine Kommunalpolitikerin? Warum misst die Stadt Gelsenkirchen mit zweierlei Maß, wenn es um die verfahrensbegleitenden Kosten geht? Sollten engagierte Bürger nicht besser oder mindestens gleich gestellt werden, wie Kommunalpolitiker, die über ihr Stadtverordnetenbudget eher derartige Kosten übernehmen könnten, stattdessen aber offensichtlich von der Stadt schlechter gestellt werden!?!

WAZ-Bericht zur Kindeswohlgefährdung in der Stadt Essen

Essen. Der Bericht der WAZ für die Stadt Essen ist qualitativ besser. Hier werden auch kritische Punkte genannt. Zum Beispiel der Überhang an der Notaufnahme (200, die nicht aufgenommen werden konnten); oder die Fälle, wo Hilfen zur Erziehung dennoch nötig waren.

Qualität des Berichts im Vergleich mit Gelsenkirchen

Die Qualität der Berichterstattung ist seitens der WAZ Essen damit eine andere. Ist Gelsenkirchen wirklich Provinz in den Augen der FunkeMedien Gruppe, dass der Gelsenkirchener Bericht so tendenziös gut über die Lage in der Stadt Gelsenkirchen berichtet?

Notaufnahme in Essen überlastet

Fragt sich noch, was passiert mit den Kindern für die keine Notaufnahme (200!) möglich war. Ach, ja! Das haben wir ja während der Aufklärungsarbeit im AFJH gehört: Da werden die Gruppen in den Heimen

Kein Platz für 200 Kinder: Eine Aufnahmelücke

zeitweise überbelegt! Was wiederum zu Kindeswohlgefährdung führen kann, wenn der Zeitraum der Überbelegung zu lang ist, wie der LWL-Vertreter in einer Sitzung im Aufklärungsausschuss AFJH im Gelsenkirchener Rathaus im Jahr 2015 äußerte.

„Die Ansicht von Hr. Lehmkuhl – LWL (…). Mit jedem Kind, das zusätzlich in die Gruppe kommt, erhalten die anderen nicht die ihnen zustehenden Hilfen. Damit tritt die Kindeswohlgefährdung ein, wenn Überbelegung nicht nur vorübergehend, sondern ein geplanter Dauerzustand ist“.

Zu diesem Sachverhalt – was mit den Kindern geschieht, die nicht in der Notaufnahme Platz finden – lässt sich dem WAZ-Bericht nichts entnehmen.

Die komplette Datenbericht erscheint wohl im Herbst

Wie die IT-NRW-Pressestelle gestern auf telefonischen Nachfrage bekanntgab, wird die vollständige Erhebung wohl demnächst im Herbst erscheinen. Sie sollte zur Frage was mit den Notfällen passiert, die nicht in der Notaufnahme untergebracht werden können, eine Aussage enthalten. Sonst wäre der Bericht lückenhaft.

 

Kindeswohlgefährdungen: Statistik, Neuerungen und das liebe Geld

Berlin/Düsseldorf/Gelsenkirchen. Der Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT.NRW) hat als amtliche Statistikstelle für Nordrhein-Westfalen die neuen Zahlen für NRW im Bereich der Meldungen der Jugendämter zu Kindeswohlgefährdungen vorgelegt. „2016 gab es in NRW 9,4 Prozent mehr Gefährdungseinschätzungen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung als 2015“, so der Titel der Pressemitteilung.

Die WAZ berichtet über die Zahlen zu Gelsenkirchen und stellt positiv heraus, dass die Zahl der Fälle in denen keine Hilfe geleistet werden musste gestiegen sei. Das macht mich stutzig.

Kompetenzzentrum Kinderschutz NRW: Schätzungen statt Dateninterpretation

für NRW

Die Kritik des Kompetenzzentrums Kinderschutz NRW gibt mir recht in meinem Zweifeln. „Jens Pothmann: Nein, es ist ein Irrtum zu glauben, dass die Statistik das genaue Ausmaß von Kindeswohlgefährdung beschreibt. Hier sind wir weiterhin auf mehr oder wenige plausible Schätzungen angewiesen. Die »8a-Statistik« sagt vielmehr etwas über das Handeln der Jugendämter im institutionellen Kinderschutz aus.“

Im Übrigen sieht das Kompetenzzentrum den Begriff der Kindeswohlgefährdung aus den Konrad-Adenauer-Jahren möglicherweise als überaltet an. „Das erste ist eine wissenschaftstheoretische Arbeit zum Begriff der Kindeswohlgefährdung. Die Definition stammt aus den 1950-er Jahren, und im Mittelpunkt des Projektes steht die Frage, ob sie auch heutzutage noch zeitgemäß ist. Die Kinderrechte sind ja darin in keiner Weise berücksichtigt.“

Bundestag verabschiedet neues Gesetz zum Schutz vor Gewalt (in Einrichtungen)

Gesetz zum Schutz vor Gewalt gegenüber Kindern

Das neue Gesetz führt, meines Erachtens als wesentliche Neuerung, die Hilfe für Kinder und Jugendliche durch eine externen Ombudsperson ein. Diese Erfahrung ist im Zuge des Jugendamtskandals in Gelsenkirchen im Zusammenhang mit den Überbelegungen im St. Josef Kinderheim sicher eine wertvolle Verbesserung der Position der Rechtsstellung von Kindern gegenüber Heimleitung und Jugendamt. An dieser Stelle ist natürlich Vorsicht bei der Auswahl der Ombudspersonen angezeigt. Wie die Aufklärung im AFJH-Ausschuss im Gelsenkirchener Rathaus gezeigt hat, sind die Verflechtungen zwischen Heimleitung, Jugendamt und Kinderschutzbund derart ausgeprägt gewesen, dass die Neutralität der Ombudspersonen in Zukunft ein wesentliches Kritierium für das Gelingen dieser neuen Kontrollinstitution sein wird.

In diesem Zusammenhang sei auf den Bericht des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Situation der Ombudspersonen in Skandinavien aus dem Jahr 2013 verwiesen.

Neutrale Ombudspersonen – wieder nur ein Traum, der am Geld scheitern wird?

Die Stadt München und andere Städte haben schon länger einen Kinderbeauftragten. Nun geht es erklärtermaßen um externe Kontrollpersonen zur Einhaltung der Kinderrechte.

Ein Diskussionspapier der Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe aus dem Jahr 2013 zeigt, dass einige der auch jetzt im neuen Gesetz erwähnten Neuerungen bereits damals als Innovationen bei der Betriebserlaubnis eingeführt worden sein sollen, die aber, wie die Praxis zeigt, offenbar nicht die gewünschten Erfolge gezeitigt haben. Es wäre demnach wünschenswert, wenn die praxeologische Umsetzung des Gesetzes die erhofften Wirkungen zeigt und die Beschwerden von Kindern über Einrichtungen zu wirklichem Umdenken im Handeln führen – ohne dass der schnöde Mamon dem Ganzen wieder mal einen Strich durch die Kinderrechte macht, weil die Kommunen – speziell solche wie Gelsenkirchen, die unter notorischem Geldmangel leiden – sich eine solche Qualität in den Einrichtungen letztlich nicht leisten können. Wie der Jugendamtskandal und seine Aufklärung im Ansatz aufgezeigt haben, war ein Grund für die problematische Situation der Kinder und Mitarbeiter des St. Josef Kinderheims die Aushandlung möglichst niedriger Entgeltsätze von Seiten der Gelsenkirchener Jugendamtsleitung, die durch das damalige Wirtschaftlichkeitsdenken im SGB VIII eingeführt worden war.