Geht doch! Zeitung berichtet über Staatsanwaltliches Vorgehen

Xanten. Leider geht das wohl nur am Niederrhein. Die Rheinische Post schreibt über das Vorgehen der Staatsanwaltschaft. Das Arbeitsgericht berichtet in der Sache und spricht von Korruptionsverdacht.

Warum ging dergleichen nicht in Gelsenkirchen/Essen? Wieso funktioniert hier so etwas nicht.

Die Öffentlichkeit möchte doch erfahren, was sich auf der Ebene der Strafbarkeit tut. Wenn in dieser Weise wie in der Rheinischen Post etwas gemeldet wird, hat die Öffentlichkeit gleich das gute Gefühl, dass auch tatsächlich etwas passiert. Dergleichen gab es in Gelsenkirchen/Essen nicht. Oder hat da jemand gehört, die Staatsanwaltschaft hätte im Jugendamt nach Akten gesucht um weitere Beteiligte ausfindig zu machen? Gab es so etwas echt nicht? Oder wurde darüber nur nicht berichtet? Wieso eigentlich nicht? Rein pressetechnisch geht so etwas anscheinend?

Staatsanwaltliche Berichte an die Verwaltung!

Neue Einstellung nötig!

Wieso wird in Gelsenkirchen immer nur die Verwaltung unterrichtet und nicht direkt die Öffentlichkeit? Ist der Untersuchungsgrundsatz wirklich so stark in den Vordergrund zu stellen, das eine Information die Aufklärungsarbeit der Staatsanwaltschaft gefährden könnte? Sind nicht ohnehin schon alle Beteiligten bekannt? Was gibt es da noch groß zu verheimlichen?

Irgendwie seltsam.


Wer noch einen neuen Job als Vorstand in Xanten sucht: Die Stelle ist schon ausgeschrieben. Das ist der Arbeitgeber – Dienstleistungsbetrieb Xante (DBX).

Wer hat Angst vor Peter Post? – oder: Das Demokratieprinzip

Gelsenkirchen/Düsseldorf/Berlin. Die Verfassung der Bundesrepublik Deutschland beinhaltet mehrere Prinzipien, die als Strukturprinzipien die Verfasstheit des Landes durchziehen.

Demokratie als Strukturprinzip

Das Demokratieprinzip gibt die nötige Struktur vor

In Gelsenkirchen scheint dieses Wissen im Rathaus, speziell im Aufklärungsausschuss noch nicht angekommen zu sein. Obwohl es durch die Gemeindeordnung NRW mit § 55 GO NRW eine Regelung gibt, die dem Demokratieprinzip folgt, wonach der Minderheit die Kontrolle über die Mehrheit zugestanden wird. Diese notwendige Gewaltenteilung ist ein Mittel um der demokratischen Verfasstheit die Chance zu geben in der Praxis auch gelebt werden zu können. Wenn eine Mehrheit in der Regierungsverantwortung ist, sprich im Rathaus auch die Verwaltung stellt, da der Hauptverwaltungsbeamte (hier: Oberbürgermeister Frank Baranowski) ebenfalls von der Mehrheitsfraktion kommt, dann ist es nötig, die Gewalt, die damit im Übermaß ausgeübt werden könnte, durch

Gemeindeordnung NRW

die Minderheitenopposition kontrollieren zu lassen. In dieser Weise hat 1/5 (Quorum) das Recht einen Kommunalen Aufklärungsausschuss einzurichten. So viel zur Theorie aus Berlin und Düsseldorf.

Die Struktur im Aufklärungsausschuss in Gelsenkirchen

Die Praxis in Gelsenkirchen sieht leider anders aus. Der Aufklärungsausschuss wurde von der SPD-Mehrheitsfraktion als Ratsausschuss eingerichtet. SPD-Fraktionsgeschäftsführer Dr. Pruin hat von Anfang an deutlich gemacht, wie er und seine Fraktion gedenken die Arbeit des Ausschusses maßgeblich mitzugestalten. Das heißt maßgeblich gegen den erklärten Willen der Minderheit, die mit der Stimme von Burkhard Wüllscheidt vergeblich auf der Geltung der Quorumsregel (1/5 bestimmt, was geschieht) bestand.

Wie diese Praxis sich bei den Anträgen zur Akteneinsicht negativ auswirkte, hat am weitestgehenden der Einzelmandatsträger Jürgen Hansen (PIRATEN) mit seinem Antrag zur Akteneinsicht in Sachen Meißner erfahren müssen. Die komplette Ablehnung, vor allem aber die Begründung, lassen aufhorchen. Dazu später mehr.

Die SPD-Mehrheitsfraktion lehnt Peter Post als Gast ab

An einem aktuellen Beispiel, der Frage, wer auf die Gästeliste für die nächste Ausschussssitzung des AFJH im Mai soll, lässt sich nun deutlich sehen, wie die Nichtanwendung der Quorumsregel wirkt. Die SPD-Mehrheitsfraktion lehnte am 14.04.2016 einen von Jürgen Hansen aufgerufenen Gast einfach ab. Die Minderheit kam nicht mal auf die Idee sich dagegen zu wehren. Sie hatte sich früh in ihre Entrechtung eingefunden, was ich fortlaufend bemängelt habe, und immer noch bemängele.

Zum Fall: „Jürgen Hansen bittet um Aufnahme von Peter Post auf die Gästeliste für den 27.05.2016. Die SPD votiert dagegen.

Mithin stehen drei Gäste auf der Liste, die bereits im Vorfeld mitgeteilt hatten, dass sie grundsätzlich nicht erscheinen werden:

Gudrun Wischnewski, Ehefrau von Oberbürgermeister Frank Baranowski,  und Leiterin der AWO, ist dabei die brisanteste Personalie. Bei ihrer Befragung würde es ebenfalls um die Person Meißner gehen.

In Sachen Meißner wird die Akteneinsicht durch Jürgen Hansen und sein Gast abgelehnt

Der Aufklärungsausschuss ist ein demokratisches Mittel zur Kontrolle der Übermacht der regierenden Verwaltungs-/SPD-Mehrheit im Rathaus durch die Minderheit. Es macht keinen Sinn, der Mehrheit das Recht zuzugestehen einen Gast, der Licht in das Dunkel bringen könnte, von der Gästeliste streichen zu lassen. Der Ausschuss hat seinen Auftrag vom Rat erhalten und hat diesen Auftrag vollumfänglich zu erfüllen. Notfalls muss der Ausschuss mindestens mit der Quorumsregel (1/5 der Mitglieder des AFJH) das Recht haben, die Aufklärung zu erreichen, die nötig ist – auch gegen die Mehrheit der SPD. Das ist ein Verfassungsgrundsatz, der aus dem Demokratieprinzip erwächst.

Wann begreift das endlich jemand, dass die SPD-Mehrheitsfraktion kein Recht haben sollte zu bestimmen, wie der Aufklärungsausschuss arbeiten soll, weil das nicht dem Gewaltenteilungsgrundsatz der Kontrolle in einer Demokratie entspricht! Das ist der praxeologische Sinn der Normgebung! Der lässt sich doch verstehen, oder nicht?

Der praxeologische Sinn des Demokratieprinzips

Die Wirksamkeit des Gewaltenteilungsgrundsatzes in der Gelsenkirchener Praxis kann demnach nur herbeigeführt werden, wenn dem Demokratieprinzip der Raum gegeben wird, der ihm gebührt. Das bedeutet die Geltung zumindest des Quorumprinzips bei Abstimmungen über Akteneinsichtsanträge und zu ladende Gäste. Wenn 1/5 der Miglieder des Ausschusses dafür sind, darf eingesehen werden oder die Gästin wird geladen. So einfach geht Demokratie und good Governance. Da braucht es im Vorfeld noch nicht einmal empirisch-wissenschaftliche Analyse, wenn die Praktikabilität dermaßen einleuchten daherkommt. Burkhard Wüllscheidt hatte das begriffen, sein Aufbäumen war kurz und vergeblich.

„Wenn alle die persönliche Integrität (Ehrlichkeit, Fairness, Verantwortung der Allgemeinheit gegenüber) als hohen ethischen Wert hochhalten, findet die Korruption keinen Nährboden“ Hafner, 2003

Gelsenkirchen: Fehlende Einsicht in das Notwendige!?

Gelsenkirchen. Eine interessante Fragestellung für die Korruptionsaufarbeitung resultiert aus zwei Aspekten. Zum einen der Frage, warum die Verabredungen – laut Aussage von Hr. Weingarten im Aufklärungsausschuss – zwischen St. Josef/St. Augustinus und dem Jugendamt Gelsenkirchen im Jahr 1997/98 genau zu einem Zeitpunkt stattfanden, als eine Gesetzesänderung bevorstand. Zum anderen die Frage, was die Aufdeckung durch die ARD-Monitorsendung in der Stadtgesellschaft an Verlustgefühl und weiteren Konsequenzen mit sich bringen kann.

Regeländerung als Grund für Korruptionsabsprache?!

Die Änderung der Gesetzgebung bei den Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, verbunden mit dem Ziel die Leistungen am Markt zu erwirtschaften, was niedrige Entgelte assoziiert, ist bei der vorliegenden Situation der von Hr. Weingarten vorgestellten Vereinbarung zwischen ihm und „den drei Herren vom Jugendamt“ in einem Punkt für die Nachbetrachtung wichtig.

Den Hebel zur Vereinfachung ansetzen…

Denn:

„Weiterhin kann auch eine zu hohe Komplexität von Staat und Verwaltung, einhergehend mit hoher Regelungsdichte und einem hohen Spezialisierungsgrad zu Problemen führen. Wenn selbst niedrige Verwaltungsebenen einen hohen Spezialisierungsgrad haben, ist eine Überprüfung der Entscheidungen nur schwer möglich. Bei einer hohen Regelungsdichte besteht entsprechend die Gefahr, dass Beamte informell vorgehen, um beispielsweise Überforderung zu vermeiden.“ Quelle, S. 22 oben

Die Anhebung der Pauschale nach Aufdeckung des Jugendamtskandals spricht für diesen Aspekt. Die Wirtschaftliche Jugendhilfe ist mittlerweile als weitere Konsequenz abgetrennt worden, wie Oberbürgermeister Frank Baranowski und Stadtdirektor Dr. Beck in der letzten Ausschusssitzung des AFJH berichteten.

Vertrauensverlust als Korruptionsbekämpfungsfaktor

Eine weitere Auswirkung von Korruption besteht in dem Verlust von Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger in Verwaltung und Politik:

„Kommt es in der Politik zu Betrugsfällen, so unterhöhlt der Vorgang die Legitimationsbasis politischer Instrumente, dem Vertrauen in den öffentlichen Dienst und in die Politik wird nachhaltig geschadet. Das führt zu Politikverdrossenheit und kann dazu führen, dass die Bürger staatlichen Entscheidungen nicht mehr Folgen, also Gesetze gebrochen werden.“ Quelle, S. 23 oben

Deshalb sollte jede Verwaltung ein Interesse an einer hohen Korruptionspräventions- und bekämpfungseffizienz haben; sprich die Öffentlichkeit mittels Transparenz einbinden.

Strafe als Präventionsfaktor

Um den Präventionsfaktor der Bestrafung wirksam einzusetzen, bedarf es eines Systems, das auch Strafen vorsieht, die wir im politischen Alltag bisher noch nicht kennen. Diese Forderungen werden genannt:

„Die Ermöglichung harter Strafen wie z.B. Mandatsentzug und die Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen sind hier zu nennen. Eine Beschleunigung von Disziplinarverfahren und arbeitsrechtlicher Maßnahmen stellt eine weitere Option dar.“ a.a.O., S. 24 oben

Die genannten Aspekte sollten in der öffentlichen Diskussion stärkere Beachtung finden. Über Schadensersatzansprüche haben Hr. Meyer, Hr. Akyol und Hr. Wüllscheidt und Peter Tertocha immer mal wieder im Ausschuss gesprochen.

Der Arbeitsgerichtsprozess als Möglichkeit der Abarbeitung der Ereignisse ist eine in der öffentlichen Meinungsbildung als sinnvoll erlebte Form. Der Wunsch nach einem weiteren Arbeitsgerichtsprozess in Sachen Wissmann, wie er wieder in der letzten Ausschusssitzung von Vertretern aus den Reihen der Minderheit im Ratssaal zu hören war, verdeutlicht die Notwendigkeit derartiger Abarbeitungsprozesse um das Geschehen besser einordnen zu können, und die zu ziehenden Konsequenzen für ein verändertes Verwaltungshandeln zu fordern und nachvollziehen zu können; was wiederum Regelkonformität bei der Bevölkerung erzeugt, wenn sie die Ernsthaftigkeit des Verwaltungshandelns erlebt.

Praxeologische Konsequenz: Eine „gute“ Verwaltung

Die praktische Wirksamkeit einer als gut erlebten Verwaltung fände über diese Wege wieder Platz in den Köpfen und Herzen der Menschen.

Das setzt voraus, dass die Verwaltung und Politik im Gelsenkirchener Rathaus mit dem „Governance-Ansatz das Langfristinteresse von Akteuren an der Verlässlichkeit und Berechenbarkeit ihrer Austauschbeziehungen“ praktisch betont und tatsächlich für die Bürgerinnen und Bürger erlebbar umsetzt. Das würde bedeuten, dass die übermächtige SPD in Politik und Verwaltung erkennt, dass sie mit der Mär aufräumen muss, ein Arbeitsgerichtsprozess in Sachen Alfons Wissmann hätte – wie man am Fall Frings sähe – nichts gebracht. Auch die Diskussion über die Schadensersatzansprüche als sinnlos zu brandmarken, gälte es dann einzustellen, etc. pp.

Jugendamtskandal und Compliance

Gelsenkirchen. Der Jugendamtskandal als Ausgangspunkt für eine Compliance bei der Stadt Gelsenkirchen wird in der Pressemitteilung der Stadt Gelsenkirchen vom 14.04.2016 genauso wenig genannt, wie meine Anregung in diese Richtung überhaupt tätig zu werden.

Immerhin soll es ein Regelwerk geben.

Ad hoc-Reaktion

Korruptionsbekämpfung geht nicht ohne Öffentlichkeit und geht nicht ohne Transparenz!

Aus Sicht einer erfolgreichen Korruptionsbekämpfung lässt sich aus dem Stand eines dazu sagen. Wer die Unterlagen dazu nicht so weit wie möglich veröffentlicht, schafft nur unzureichende Gelegenheit der Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung ohne Beteiligung der Zivilgesellschaft.

Die Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger ist jedoch der Erfolgsfaktor schlechthin für eine gelingende Vorbeugung und Bekämpfung von situativer und struktureller Korruption. Ansteigende Zahlen von Korruption im öffentlichen Bereich in NRW – der erstmals den Wirtschaftssektor überrundet hat – verdeutlichen die Notwendigkeit dieser Vorgehensweise. Ohne öffentliche Beteiligung fehlt der Druck auf die Mitarbeiter im öffentlichen Dienst.

Druck der Öffentlichkeit ist nötig

Da ich ja durch eine IFG-Gebührenforderung von derzeit 180,35 Euro vor dem Verwaltungsgericht noch damit beschäftigt bin, die grundsätzliche Abneigung der Verwaltung gegen Transparenz und öffentliches Aufklärungsinteresse im Zusammenhang mit der Arbeit des Aufklärungsausschusses AFJH zu bekämpfen, wird es die Aufgabe dieses Blogs sein müssen, die Verwaltung auf diese Tatsache hinzuweisen, dass nur der Öffentlichkeit bekannte Richtlinien zu Meldungen führen.

Der Sinn und Zweck kann ohne diesen öffentlichen Druck von außen – das zeigen die Expertenstudien – nicht erreicht werden. Papier allein ist halt geduldig.

WAZ-Info über Absage von Pia S. per Email öffnet Tür und Tor für Spekulationen

Gelsenkirchen/München/Erfurt/Lüneburg. Die Meldung der WAZ, die Absage der Jobaufnahme seitens Pia Steinrücke gegenüber Oberbürgermeister Frank Baranowski sei per Email erfolgt, öffnet Tür und Tor für Spekulationen; zum Beipiel darüber, was im Arbeitsvertrag geregelt worden ist.

Weihnachtskarten- oder Zweifels-Rechtsprechung des LAG München

Daneben richten wir – mit der Weihnachtsgrußkarten-„Zweifels-Rechtsprechung“ des Landesarbeitsgerichts München – den Blick auf die Frage: Hätte OB Frank Baranowski oder Rechtsdezernent Dr. Schmitt eine Ostergrußkarte an Pia Steinrücke schicken sollen?

Erster, naheliegender Fragenkomplex

Hat sich Pia Steinrücke ihren Rücktritt vom Vertrag vor Dienstantritt vorbehalten lassen, dass sie nun per einfacher Email zurücktreten konnte? Oder: Liegt überhaupt schon eine ordentliche Kündigung vor? Ist eine Kündigung überhaupt möglich, da doch der juristische Grundsatz gilt, wonach Verträge einzuhalten sind? Musste Pia S. ihren Dienst erst antreten, bevor sie kündigen konnte?

Mit der folgenden Betrachtung wird auch ein Blick auf eine vom BAG abweichende Entscheidung eines Landesarbeitsgerichts (hier: LAG München) geworfen, um deutlich zu machen, dass in Sachen Frings, auch vor dem LAG Hamm möglicherweise nicht das letzte Wort über das Arbeitsverhältnis von Thomas Frings getroffen wird.¹

Pacta sunt servanda und das Kündigungsrecht vor Dienstantritt

Verträge sind einzuhalten – gilt im Arbeitsrecht vor Dienstantritt nur bedingt. Denn das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat im Jahr 2004 entschieden:

Eine Kündigung vor Dienstantritt ist mit Urteil des BAG vom 25.03.2004 – Az.: 2 AZR 324/03 – auch vor Aufnahme der Arbeitstätigkeit möglich, wenn dies nicht ausdrücklich im Arbeitsvertrag ausgeschlossen wurde. Mit dieser Entscheidung hat das BAG eine klare Entscheidung getroffen, warum bei Ausspruch einer Kündigung vor Dienstbeginn die Kündigungsfrist schon mit Zugang der Kündigung und nicht erst zum Zeitpunkt der vereinbarten Arbeitsaufnahme zu laufen beginnt. Quelle  

Hätte eine Ostergrußkarte des Oberbürgermeister etwas geändert?

Happy Easter, Miss Pia! Yours F.B.

Das Landesarbeitsgericht München hatte, anders als das Bundesarbeitsgericht, der Klage stattgegeben: Das Gericht hatte – bei der Fallkonstellation mit Zusendung einer Weihnachtskarte – eine Auslegungsregel angewendet, wonach „im Zweifel“ erst von einem Beginn der Kündigungsfrist ab dem vereinbarten Arbeitsantritt auszugehen sei. – Fragt sich – Achtung Satire: „Hätte der OB oder Dr. Schmitt vielleicht eine Osterkarte an Pia S. schicken sollen? Mit folgendem Text: „Kann ich etwas tun, um Sie weiterhin für X zu begeistern? – Ich jedenfalls würde gerne mit Ihnen zusammenarbeiten.“

Ist die Email eine Kündigung?

Ohne Osterkarte (-; tritt die Frage auf den Plan: Welche Regelung wurde im Arbeitsvertrag getroffen? Hätte die Stadt Gelsenkirchen im Arbeitsvertrag eine Regelung treffen müssen, wonach eine Kündigung vor Arbeitsantritt ausgeschlossen sein soll? War eine Probezeit mit Kündigungsfrist vereinbart? War überhaupt eine Probezeit vereinbart, die zum Ausdruck bringt, „dass zu Beginn des Arbeitsverhältnisses der Bindungswille noch nicht all zu stark sein sollte“?!? Oder: Hätte gerade eine Ostergrußkarte diese Bindung herstellen können?

Fussnote:

¹ Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (6. März 19744 AZR 72/73 – AP BGB § 620 Nr. 2 = EzA BGB § 620 Nr. 19) und nahezu einhelliger Literaturansicht (Joussen NZA 2002, 177; Linck AR-Blattei SD Kündigung I C Kündigung vor Dienstantritt Rn. 14 ff.; ErfK-Müller-Glöge 3. Aufl. § 620 BGB Rn. 67; Stahlhacke/Preis/Vossen Kündigung und Kündigungsschutz im Arbeitsverhältnis 8. Aufl. Rn. 230; einschränkend MünchKomm-Schwerdtner BGB 3. Aufl. vor § 620 Rn. 161) ist bei einer Kündigung vor Dienstantritt nicht – wie dies das Landesarbeitsgericht annimmt – davon auszugehen, dass die Parteien grundsätzlich und im Zweifel ein Interesse an einer zumindest vorübergehenden Durchführung des Arbeitsvertrages haben und deshalb die Kündigungsfrist, wenn keine Anhaltspunkte für einen abweichenden Parteiwillen bestehen, erst mit Dienstantritt beginnen soll.

 

Spontane Absage der neuen Jugendamtsleiterin

Gelsenkirchen/Lüneburg. Die überraschende Absage der neuen Jugendamtsleiterin Pia Steinrücke wirft viele Fragen auf? Auch auf der Metakommunikationsebene!

Warum wurde die Meldung der LZ von Donnerstag – ein Leserbrief von etwa 13:41 Uhr – nicht von Rechts- und Betreuungsdezernent Christopher Schmitt dem Untersuchungsausschuss am Donnerstagabend unter „Aktuelles“ oder wenigstens im Nichtöffentlichen Teil präsentiert?

Warum sagt OB Frank Baranowski, dass sich Pia Steinrücke vor ihrer Ernennung den Fraktionen vorgestellt hat? Welche Qualität geht mit dieser Aussage einher?

„Ihre Absage nach der Vertragsunterzeichnung hat schon eine besondere Qualität.“

Erst: JA! ——————- Dann: NEIN!

Der OB wird in der Pressemeldung so zitiert. Doch was sind die wahren Gründe für ihre Absage? Eine Absage per Email, so die WAZ, die den OB kurz vor Erscheinen des Artikels erreichte?! Vergegenwärtigen wir uns: die Email ist die Postkarte des digitalen Zeitalters. Uups!! – Weil ihre Entscheidung soll Pia Steinrücke bereits am Dienstag getroffen haben, so die LZ.

Was heißt es, wenn LZ online schreibt, sie habe „aus heutiger Sicht eine übereilte Entscheidung getroffen“? Die familiären Gründe wiegen nicht mehr so schwer?

Welche Gründe wiegen denn so schwer, eine unterschriebene und vom Rat am 25.02.2016 beschlossene Anstellung, zwischenzeitlich nach „einem Überdenken dieser Entscheidung“, wieder zurück zu nehmen?

Die aktuelle Bedeutung des AFJH aus Sicht der Verwaltung!

Der AFJH wird in der Mai-Sitzung eine Menge aufzuarbeiten haben, was schief gelaufen ist. Dabei wird es auch um die Bedeutung des Ausschusses für die Verwaltung gehen, da die Ausschussmitglieder nicht direkt am Donnerstag informiert worden sind.

Ob die Gründe von Pia Steinrücke nach Aufarbeitung im Ausschuss die wirklichen Gründe bleiben werden, oder ob auftretende Gerüchte näher an der Wahrheit liegen, wird sich möglicherweise erst viel später zeigen. Gemutmaßt und gemunkelt darf und muss immerhin werden. Eine naheliegende Annahme dürfte sein, dass sich Pia Steinrücke in der Zwischenzeit nach ihrer Ernennung vor Ort ein wenig mit den hiesigen Verhältnissen rund um das Jugendamt schlau gemacht hat.

Dann ist eine solche Entscheidung im Endeffekt vielleicht begründet. Immerhin nachvollziehbar und verständlich dürfte sie für diejenigen sein, die einen näheren Einblick in die Verhältnisse haben. Für den Aussenstehenden ist das ganz schön „schräg“, um in Anlehnung an Burkhard Wüllscheidt eine treffende Formulierung zu benutzen, die pointiert ausdrückt, was sich viele denken werden, die mit den Umständen nicht so vertraut sind.

Aktuelle Info: Verwaltung antwortet nicht in Sachen Tertochabericht

Gelsenkirchen. Gerade habe ich Post von der LDI NRW bekommen, die sich um die veröffentlichungsfähigen Teile des Tertochaberichts zu seiner Akteneinsicht im Fall der Überbelegungen kümmern wollte. Peter Tertocha musste nach der „Zweifelsregel“ von Betreuungsdezernent Dr. Schmitt diesen Bericht im nichtöffentlichen Teil abgeben, was jedoch nicht bedeutet, dass alles nicht für das Ohr der Öffentlichkeit bestimmt ist.

Die LDI NRW hat mir deswegen – wie auch in anderen Fällen (Stadt Gladbeck, Stadt Herne, …) – angeboten über direkten Kontakt mit der Verwaltung diese davon zu überzeugen, welche Veröffentlichungspflichten bestehen. Das war bisher in dem vorliegenden Fall noch nicht von Erfolg gekrönt, wie das Schreiben unmissverständlich darlegt.

So viel zum Thema öffentliches Aufklärungsinteresse seitens der Stadt Gelsenkirchen.

Tachoanzeige für den demokratischen Zustand: Was im Dunkel bleibt! Der Anzeiger fehlt.

Der Beschluss zur Nichtöffentlichen Berichterstattung wurde nach dem Statement von Peter Tertocha, er benötige eine eindeutige Auskunft, ob er seinen Bericht öffentlich oder nichtöffentlich abgeben kann, mit der Auskunft „im Zweifel nicht“, in öffentlicher Sitzung des AFJH bestimmt. Normalerweise müsste darüber im nichtöffentlichen Teil des AFJH debattiert werden, um dann das Ergebnis in öffentlicher Sitzung bekannt zu geben. Aber die Gemeindeordnung NRW einzuhalten ist schon recht mühsam. Wie Demokratie, und auch die Öffentlichkeit, eigentlich immer mühsam und störend sind. So eine Demokratie kann schon ganz schön anstrengend und lästig sein.

Wer will, kann sich seinen eigenen Reim daraus machen.

Vorbericht auf heutige Sitzung – Affront gegen Berichterstatter ?!

Gelsenkirchen.  Heute, 14.04.2016, ist wieder Aufklärungsausschuss-Sitzung des AFJH. Rathaussaal, 15 Uhr.

Gestern berichtete Patrick Jedamzik darüber in seinem Live-Blog für die GRÜNEN, dass in der „Loge der Berichterstatter“ – in der ich auch gern mit ihm sitze – die Stühle abmontiert worden sind. Hat das symbolische Bedeutung?! (P.J.: „Einfach aus meiner Lieblingsloge die Stühle genommen. #Verschwörung„)

Bild von Patrick Jedamzik vom 13.04.2016 – „Loge der Berichterstatter“ ohne Stühle!

Die WAZ berichtet in ihrem Vorbericht über die geladenen Gäste: OB Baranowski, Bürgermeister Wöll, Stadtdirektor M. Beck, Ex-Rechtsdezernent Hampe. Und, dass der Ausschuss „noch weit entfernt von der lückenlosen Aufdeckung“ ist.

Stellen wir uns mal zusammen vor, wie weit der Ausschuss mit seiner Arbeit wäre, wenn es nicht die Anfragen von mir nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW gegeben hätte. Aktuell wäre der Antrag über eine Debatte über das Frings-Urteil gar nicht möglich, weil Rechtsdezernet Dr. Schmitt in der letzten Sitzung des AFJH die Auskunft gegeben hatte, dass das Urteil nicht veröffentlicht wird.

Übrigens war ich gestern beim Verwaltungsgericht und habe die Klage gegen den Gebührenbescheid iHv. 180,35 €, für die Antwort auf meine IFG-Anfrage zu den Anträgen und Antworten der AFJH-Mitglieder, zwecks Akteneinsicht in die Verwaltungsakten eingereicht. Klagegrund: Nichtberücksichtigung von sozialer Härte und Öffentlichem Aufklärungsinteresse als Billigkeitsgründe.

Aktuelles: Der Rat bestimmt Inhalt und Umfang der Arbeit des Aufklärungsausschusses

Wenn ich gerade entdecke, dass ein Antrag von mir vom 01.06.2015 (!!) an die Bezirksregierung (!!) in den Ausschuss nachgelegt wurde, wohl um mich zu diskreditieren, denn ich werde namentlich genannt, ohne dazu meine Einwilligung gegeben zu haben; ich wurde weder informiert, noch eingeladen, noch wurde mir Gelegenheit zur Gegendarstellung gegeben; so nutze ich schnell mal den Blog (wohl dem der einen Blog hat!) um zu sagen, dass diese Anfrage sehr sehr alt ist, und aus Überlegungen resultiert, die ich aus Gesprächen mit Fachleuten zu dem Thema geführt haben, die mich auf die verschiedenen Wahlverfahren hingewiesen haben, ohne mir sagen zu können, was richtig wäre. Sie jetzt unter Verletzung des Datenschutzes namentlich im Ausschusss zu behandeln, obwohl es meinerseits nur ein internes Auskunftersuchen gegenüber der Bezirksregierung ist, stellt einen Affront dar. Den darf jeder selbst bewerten.

Interessierten kann ich nur den Live-Blog von Patrick empfehlen. Ich nehme an, dass er über die heutige 6. Sitzung des AFJH wieder zwitschert.

Verwaltung als Puzzle

Gelsenkirchen. Das Thema Petition nach § 24 GO NRW (Anregung und Beschwerde) oder IFG-Anfrage, das am 07.04.16 im Hauptausschuss (Pkt. 2.4. – 2.7) breiten Raum einnahm, wird am Donnerstag auch den AFJH beschäftigen. Aber nur kurz, weil für Fragen der mangelhaften Protokollierung ist die Verwaltung nicht sehr empfänglich. Die Meinungen in der Runde des Ratssaals in der Sitzung des Hauptausschusses waren recht einmütig. Wer beantragt, dass sich ein Gremium mit einer Eingabe beschäftigt, muss damit rechnen, abgelehnt zu werden; es folgt dann möglicherweise ein gebührenpflichtiger Bescheid nach der Verwaltungsgebührenordnung (VerwGebO IFG NRW). Das ist eine ganz tolle Sache. Nur nicht für die Demokratie!

Wie klappt eigentlich die Protokollierung?

Wenn die Verwaltung in ihrer Arbeit die Protokollierung nicht zeitnah und qualitativ lesbar hinbekommt – so das Beschwerdethema von Hr. Mathiebe – hat der Bürger als Öffentlichkeit keine Chance nachzufragen. Außer er beschwert sich über die schlechte Qualität der Berichterstattung. Das kann dann als IFG-Anfrage aber für ihn teuer werden, weil die Verwaltung jetzt verschärft Gebührenerhebungen für solche Eingaben an die Gremien nehmen will: Klar, um abzuschrecken, oder!?

Zukunft beginnt jetzt: Die Discount-Verwaltung kommt!

Tatsächlich ist das Protokoll und die Berichterstattung (unter 2.) an der von Hr. Mathiebe kritisierten Stelle mangelhaft, weil lückenhaft. Eigentlich fehlt nur die Qualität, die man überlicherweise bei derartigen Verweisen erwarten darf. Die Erfüllung dieses Standards war der Verwaltung nicht möglich.

Standards der Berichterstattung nicht erfüllt

Weder hat sie in ihrem Verweis auf die „Berichtserstattung seitens R14“ ein Datum eingesetzt (Datum als Standard), noch hat die Verwaltung auf die Dokumentenvorlagen-Nummer hingewiesen (Dok-Vorlage Nr. als Standard).

Wer Infos nicht hat, darf suchen

Da beides fehlt, muss, wer sich nicht auskennt, lange suchen, bis er fündig wird. Das Ratsinformationssystem ist nach meinem Test an dem Suchbegriff „Berichtserstattung R14“ gescheitert. Das ist nicht im Sinne des Öffentlichkeitsgrundsatzes der Sitzungen nach der Gemeindeordnung NRW, dass die Verwaltung daraus ein Puzzle oder Suchspiel gestaltet. Über die Vorlage zur Nachfrage zum Bericht durch Hr. Tertocha und die Eingabe in die Suchmaske auf der Website der Stadt Gelsenkirchen mit dem Suchbegriff „Referat 14“ (was voraussetzt, dass  man vorher im Suchspiel „R“ = „Referat“ herausgefunden hat), wirds dann was. Das brings. Dann entsteht beim spielbegeisterten Bürger R = Referat 14 = Rechnungsprüfungsamt aus dem Teilbild langsam das komplette Bild:  Bericht des Rechnungsprüfungsamts, vom 21.08.2015. Dann im Ratsinformationssystem unter 21.08.2015 die Sitzung mit der Vorlage (Nr. 14-20/1726 vom 31.07.2015, Prüfbericht des Referates 14 – Rechnungsprüfung) gesucht und gefunden! Ein tolles Spiel: Das wird der Brüller am Spielemarkt: „Das Verwaltung-Puzzle“!! – Kosten: wahrscheinlich 65,- Euro (entspricht einer Stunde Arbeit einer Verwaltungskraft des gehobenen Dienstes der Verwaltung) – Das Spiel gibt es auch in einer digitalen Fassung. Leider hakt es beim Ratsinformationssystem manchmal, aber das macht ja gerade den zusätzlichen Reiz aus. Wie komme ich an das aufgerufene Dokument, wenn im Browser-Fenster „error“ erscheint! Ein echter Thrill!)

Neu am Spielemarkt: Das Verwaltungs-Puzzle aus Gelsenkirchen! Ganz toll! Schafft genervte Bürger und eine genervte Verwaltung. Spezialausgaben: – Amtsschimmel-Reiter-Edition – Querulanten – Edition jeweils mit preußischer Historie zum Updaten auf Stadt im Mittelalterniveau! – Nur 65,- Euro – (auch digital spielbar!)

Die Kosten der „Puzzle-Verwaltung“ trägt der Bürger

Für ein gutes Puzzle oder die Teilnahme an einem Suchspiel ist sicher jedermann gern gewillt zu zahlen. Ehrlich gesagt ist die Qualität dieses Spiels der Verwaltung ziemlich schlecht. Ob Hr. Mathiebe zahlen soll, und wie viel er dafür zahlen soll, weil von der Verwaltung kein Protokoll nach den Grundsätzen der einfachen und klaren Berichterstattung vorgelegt wurde, werden wir bald erfahren.

Auf dem Weg zur Gelsenkirchener „Gebühren-Demokratie“?

Auf dem Weg zur „Gebühren-Demokratie“ hat Rechts- und Betreuungsdezernent Dr. Schmitt schon mal den ersten Schritt getan, als er mit der rechtlichen Umdeutung von Petitionen diese Beschwerden als IFG-Anfragen einstuft. Das hat auch eine gewisse Qualität.

Auf der Metakommunikationsebene sagt die Verwaltung damit, was sie von sich und ihrer Arbeit hält, nämlich voll auf dem Höhepunkt der Standards; und wie sie die Kritik daran beurteilt, nämlich als Störung des Betriebsablaufs. Bürger stören in Gelsenkirchen mit ihrer Meinung auf der kommunalen Ebene die Demokratie! Das ist nach Ansicht von Bundestagspräsident und Bundespräsident eigentlich gewollt. „Der Meinungsstreit ist keine Störung des Zusammenlebens, sondern Teil der Demokratie.“ Das ist in Gelsenkirchen aber nach den vorliegenden Ergebnissen der Auswertung der Umdeutung von Petitionen nach § 24 GO NRW in gebührenpflichtige IFG-Anfragen durch die Verwaltung, laut überwiegender Meinung aus dem Gelsenkirchener Rathaus, kein wünschenswerter Zustand.

Danksagung und Ausblick auf den Minderheitenschutz

Ich muss auch an dieser Stelle ein „Danke“ sagen, an meine Facebook-Freunde, die sofort auf meine „Zurückfahren“-Krisenmeldung reagiert haben, um mir den Rücken zu stärken.

Drei Klagen zur gleichen Zeit hat man nicht alle Tage. Also gehe ich eine nach der anderen an.

Umfang der Kontrollrechte des Kommunalen Aufklärungsausschusses (AFJH) bei der Akteneinsicht

Heute und morgen steht die Klageschrift vor dem Verwaltungsgericht wegen der Gebühr von 180,35 € für die Unterlagen zur Akteneinsicht der Mitglieder des Aufklärungsausschusses (AFJH) an.

Diese Unterlagen hatte ich angefordert, um rauszukriegen, ob der Ausschuss um sein demokratisches Kontrollrecht aus § 55 Abs. 3 GO NRW gebracht wird, in dem der OB die Anfragen der Mitglieder, Gruppen, Fraktionen unter Ausschlusss des Minderheitenrechts (Quorum-Regel) – je im Einzelfall nach individuellem Status – bescheidet. Das ist nach Einsicht in die Unterlagen der Fall.

Dafür soll ich jetzt als Bürger teuer bezahlen, dass ich mich für die Möglichkeit der Rechtsdurchsetzung der demokratischen Minderheitsrechte des Gremiums nach § 55 Abs. 3 GO NRW einsetze. Das widerspricht m.E. dem Grundgesetz und des mit ihm statuierten Demokratieprinzips, das in allen Bereichen – bis in die Verwaltung hinein – seine schützende Wirkung entfaltet.

Ein selbstverpflichtendes „öffentliches Aufklärungsinteresse“ der Verwaltung wird abgelehnt

Die Verwaltung gibt an, für die Bearbeitung 5 Stunden gebraucht zu haben, was ich anzweifle. Dann hat sie die Vorlage meines Armutsnachweises – GE-Pass – grundsätzlich abgelehnt.

Und: Sie erkennt ein „öffentliches Aufklärungsinteresse“, dass der OB mit dem Versprechen der vollumfänglichen Aufklärung des Jugendamtskandals gegeben hat, als Billigkeitsgrund nicht an. Das würde der Landesgesetzgeber so wollen. Dieses Argument halte ich angesichts der übergeordneten grundgesetzlichen Regelungen für mehr als fraglich.

Denn die Zusicherung des OB zur vollumfänglichen Aufklärung ist Teil seines gesetzlichen Auftrages. Wie kann eine gesetzliche Entscheidung, die dem Demokratieprinzip der Gewaltenteilung und somit der Kontrollfunktion des Rates gegenüber Verwaltung und OB entspricht, auf der Ebene der Gebührenerhebung gesetzwidrig sein? Zumindest muss sich die Verwaltung auf der Ermessensebene fragen, welche Bedeutung sie den grundgesetzlichen Entscheidungen des Demokratieprinzips und den Grundrechten des Antragstellers zumisst, wenn sie diese Fragestellungen bei ihrer Entscheidung gar nicht erwägt.

Insgesamt verhindert die Verwaltung durch Ignorieren wesentlicher Sachverhalte eine Entscheidung, die, wenn sie berücksichtigt würden, den Gebührenbescheid bis auf 0 bis 10,- Euro reduzieren könnten.

Beziehungsgeflechte offenlegen. Strukturen sichtbar machen!

Das Minderheitenrecht im Rathaus – § 55 Abs. 3 GO NRW

Aber wie gesagt, diese Frage lege ich jetzt dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Da solche Entscheidungen Monate brauchen, möchte ich bis dahin die Gelegenheit nutzen, um über die grundsätzliche Entscheidung des Landesgesetzgebers in NRW weiter aufklären, warum er die Aufklärung im Rahmen des § 55 Abs. 3 GO NRW als Minderheitenrecht mit einem Quorum ausgestattet hat, das den Rat dazu befähigen soll – gegen die Mehrheitsfraktion im Rat – eine demokratische Kontrolle von Macht und Machtmissbrauch zu untersuchen.