Wie klappts eigentlich mit den Überbelegungen bei GeKita?

Gelsenkirchen. Aktuell gibt es von Seiten des Jugendamts -Gekita- ein Vertragswerk mit den freien Trägern, wo auf die Frage von Überbelegungen von Gruppen eingegangen wird. Als eine wesentliche Erkenntnis aus dem Jugendamtskandalgeschehen des Jahres 2015 bis 2016 gilt, „dass Überbelegungen in Gruppen auf Dauer zur Kindeswohlgefährdungen führen“, wie der LWL-Vertreter bei der diesbezüglichen Anhörung im Aufklärungsausschuss (AFJH) im Ratssaal sagte.

In diesem Zusammenhang muss die Frage erlaubt sein, wie das Jugendamt, dass sich durch das vorgelegte Vertragswerk die Überbelegungen beim Abschluss von Leistungsvereinbarungen von den freien Trägern zusichern lässt, dies vor dem bekannten Hintergrund aus dem Jugendamtskandal regelt?

…und Transparenz?

Hat das Jugendamt aus dem Jugendamtskandal gelernt?

Die Beantwortung der Frage, ob ein Lernprozess stattgefunden hat, muss sicher auf drei Ebenen erfolgen:

  1. auf den ersten Blick
  2. auf den zweiten Blick
  3.  auf den dritten Blick.
Prüfung auf den ersten Blick

Bei der Prüfung auf den ersten Blick lassen sich zwei Besonderheiten erkennen. Zum einen gibt es keine Einschaltung der Rechnungsprüfung, die eine Übereinstimmung des Vertragswerks mit den Compliance-Bestimmungen der Stadt Gelsenkirchen erkennen lässt; die als ein Ergebnis des Lernprozesses aus dem Jugendamtskandal erlassen wurden. Das ist eine derart grobe Verletzung, dass die geplante Beschlussfassung durch den Rat, die für Donnerstag, 19. Oktober – unter TOP 6 –  vorgesehen ist, eigentlich nicht vorgenommen werden sollte.

Prüfung auf den zweiten Blick

Auf den zweiten Blick ist zu erkennen, dass das Vertragswerk inhaltlich einen groben handwerklichen Fehler aufweist, der im Rechtlichen fußt und den die rechtliche Prüfung durch das Referat Recht und Ordnung offenbar nicht erkannt hat.

Die Begründung von GeKita – Hr. Kalinowski – für die Notwendigkeit einer kommunalen Ergänzungsregelung informiert die beschlussfassende Ratsversammlung dahingehend, dass rechtlicher Ausgangspunkt „die auf 1,5% jährlich begrenzte Dynamisierung“ ist, die zur Unterfinanzierung und damit zur zusätzlichen kommunalen finanziellen Übernahme gereicht. Das ist falsch.

Die Begründung aus der Vorlage 14-20/4919, die im Vertragswerk als Präambel wortgleich erscheint, lässt den Inhalt der davon abweichenden gesetzlichen Regelung des § 19 Abs. 2 KiBiz außen vor. Zum direkten Vergleich der Gesetzestext:

Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz – KiBiz) –

„(2) Die Kindpauschalen erhöhen sich jährlich, erstmals für das Kindergartenjahr 2015/2016, um 1,5 Prozent. Die Kindpauschalen erhöhen sich abweichend von Satz 1 in den Kindergartenjahren 2016/2017, 2017/2018 und 2018/2019 jährlich um 3 Prozent.“

Damit wird klar, dass der Rat vom Jugendamt nicht umfassend wahrheitsgemäß informiert wird, was die gesetzlichen Grundlagen betrifft.

Der Rat müsste folglich in Kenntnis der bestehenden gesetzlichen 3 %-Regelung im Vergleich zu den vorgelegten 1,5 Prozent als Begründung fragen, ob das Jugendamt, da es die bestehende 3-Prozent-Regelung offensichtlich nicht kennt, diese folglich nicht angewandt hat, und ob insoweit tatsächlich die Notwendigkeit für das zu beschließende Vertragswerk besteht.

Hier fehlt es schlicht und einfach an der hinreichenden Bestimmtheit der Darstellung zur Notwendigkeit einer über den Gesetzesgehalt hinausgehenden kommunalen Regelung. Mit anderen Worten: Das Vorgelegte ist nicht schlüssig.

Prüfung auf den dritten Blick

Die weitere Prüfung geht eine Ebene tiefer zu der Frage der Überbelegung. Diese ist – wie bereits im Jugendamtskandalgeschehen offensichtlich wurde – etwas komplexer. Das Jugendamt gibt hierzu eine grobe Richtlinie an, die nach § 3 Abs. 3 des Vertrages so aussehen soll:

„Der Träger verpflichtet sich, die Belegung gem. der Jugendhilfeplanung umzusetzen und Kinder in diesem Umfang aufzunehmen. Soweit im Einzelfall zur Sicherung des Rechtsanspruchs erforderlich, werden die Gruppen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt zusätzlich belegt.“

Als eine Konsequenz aus dem Jugendamtskandalgeschehen 2015/16 sollte es mehr Transparenz gegenüber den Verantwortlichen – hier dem Rat – geben, damit dieser ein mögliches Versagen der verwaltungsinternen Kontrollen erkennen kann.

Der pauschale Hinweis auf weitere Belegungen „im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten“ „im Einzelfall“ „nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt“ genügt diesen gesteigerten Transparenzanforderungen nicht.

Tatsächlich gibt es eine konkrete gesetzliche Regelung, die im Rahmen einer transparenten Information des Rates unbedingt zu nennen gewesen wäre. Dies ist § 18 Abs. 4 KiBiz und die dazu gehörige Anlage (mit den Zahlen von 2016/17):

„(4) Eine Überschreitung der in der Anlage zu § 19 Absatz 1 genannten Zahl der Kinder pro Gruppe soll nicht mehr als zwei Kinder betragen.“

Eine derart transparentere Information würden den Verantwortlichen im Rat als Basis für ihre Beschlussfassung signalisiert haben, dass auch die freien Träger – als Konsequenz aus dem Skandalgeschehen – eine ausdrückliche Information dahingehend erhalten haben, welches die konkrete gesetzliche Höchstgrenze ist.

Weiterer Prüfungumfang

Wenn das Jugendamt – GeKita – desweiteren keinen Hinweis auf die Dauer der zulässigen Überbelegung der Gruppen gibt, ist das leider sehr enttäuschend. Hier müsste in einem weiteren Schritt der Frage nachgegangen werden, welche Auswirkungen eine Überschreitung der Belegung auf Dauer für das Kindeswohl hat. In diesem Fragenkomplex wäre zu klären, was im Vertragswerk „im Einzelfall“ und „nach Rücksprache mit dem Landesjugendamt“ im Vergleich zur gesetzlichen Regelung letztlich bedeuten soll.

Fazit

Aus dem Vorgelegten ist nicht ersichtlich, dass das Jugendamt etwas aus dem Jugendamtskandal gelernt hat, was ein (neues) Vertrauen der Stadtverordneten in die neue Jugendamtsführung – einschließlich der GeKita-Führung, sowie der neuen Stadtdirektorin – rechtfertigen könnte.