Gelsenkirchen/Gladbeck/Herne/Essen/Düsseldorf. Bevor ich meinen letzten Bericht von der Güteverhandlung Gresch gegen St. Augustinus veröffentliche, möchte ich die Gelegenheit nutzen ein paar Zwischenstände von verschiedenen Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu melden. Das könnte für den ein oder anderen von Interesse sein.
Vorab sollte ich vielleicht erklären, wieso es bis zum nächsten Gerichtsreport noch etwas hin sein wird. Aktuell ist immer noch Ferienzeit in NRW und man merkt eine gewisse sommerliche Entspanntheit in allen Aktionen. So geht es mir zumindest in meinem Umfeld. Daraus ziehe ich den Schluss, dass es für eine brisante Information nicht die nötige Aufmerksamkeit gäbe. Deswegen das Zuwarten. Die Veröffentlichung habe ich auf den 17.08.2015 vor 8 Uhr terminiert. Dann sind es noch vier Tage bis zur zweiten Sitzung des Aufklärungsausschusses, der dann genügend Zeit hat sich im Vorfeld der Brisanz zur Gänze bewußt zu werden um dies im Ausschuss aufzuarbeiten. Damit soll der Bericht dem Ausschuss als Steilvorlage für seine ohnehin häufig kritisierte Arbeit dienen, die ja im Grunde schon totgeredet wird, obwohl sie noch gar nicht angefangen hat. Wenn sich der Ausschuss dennoch als Todgeburt erweisen sollte, kann ich zumindest darlegen, dass ich versucht habe, es im Ansatz zu verhindern.
Dies ist jedoch nicht das einzige Bemühen. Es gibt weitere Aktivitäten meinerseits, über die ich zum Teil schon berichtet habe.
1. und 2. Forderung: Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Gelsenkirchen anwenden
So zum Beispiel über meine Petition an den Landtag NRW zur Einführung einer Regelung, wonach das Korruptionsbekämpfungsgesetz mit § 19 zur Pflicht für die Leiterinnen und Leiter der städtischen Verwaltungsstellen wird.
Übergangsweise habe ich dem Rat der Stadt Gelsenkirchen eine freiwillige Verpflichtung dahingehend vorgeschlagen, da Oberbürgermeister Baranowski nach den Vorfällen mehrfach bekräftigt hat, dass er allein mit Vertrauen zu seinen Referatsleiterinnen weiterarbeiten möchte. Der Rat, so meine zweite Forderung, möge eine Compliance-Erklärung dahingehend abgeben, dass Kontrolle im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW stattfindet.
3. Forderung: Landesverfassung um Einrichtung von Untersuchungsausschüssen in Gemeinden ergänzen
Der Verfassungskommission des Landes NRW habe ich eine Eingabe vorgelegt, wonach die Landesverfassung die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen auch in den Kommunen vorsieht. Die Beschränkung der Rechte durch den § 55 GO NRW sind zu groß, als dass ein Skandal von der vorliegenden Größenordnung mit den gegebenen Mitteln in den Griff zu bekommen wäre. Hinzu kommen in Gelsenkirchen Beschränkungen der vorhandenen Rechte durch die Mehrheitsfraktion SPD. Aber auch die CDU ist möglicherweise parteiisch, weil deren Fraktionsvorsitzender in einer Einrichtung arbeitet, die der bischöflichen Ordinanz unterliegt, die im Strukturbereich des Bischofs von Essen auch dem Einflussbereich von St. Augustinus ausgesetzt ist. Die sich daraus ergebende Interessenkollision ist nicht zu verachten.
4. Forderung: Öffentlichkeit stärker berücksichtigen
Die Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Faktor bei kommunalen Korruptionsvorwürfen. Tatsächlich wird bei der Aufklärung die Öffentlichkeit zu wenig beachtet. Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden vorschnell ohne Beachtung der öffentlichen Interessen abgelehnt. Das konnte ich überall feststellen.
Der LDI NRW hilft von Beginn an
Eine große Hilfe ist diesbezüglich mittlerweile der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Er begleitet meine Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz IFG teilweise bereits parallel ab Antragstellung. So zum Beispiel bei den Anfragen zu den Zwischen- und Abschlussberichten bei der Stadt Gelsenkirchen, Stadt Gladbeck, sowie der Staatsanwaltschaft Essen. Bei letzterer ist es insofern spannend, als sich die Anfragen darauf beziehen, wie im St. Georg-Skandal in Gelsenkirchen in den Jahren nach 1983 ermittelt bzw. gerade nicht ermittelt wurde. Hierzu waren alte Dokumente des Emscherboten hilfreich, die klarstellten, dass bei Korruption auch eine Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht immer und zu allen Zeiten von dem Vorwurf der Beteiligung – auch durch späteres Unterlassen – nicht komplett davon freizusprechen ist.
Probleme mit der Staatsanwaltschaft
Um eine vollständige Aufklärung zu ermöglichen, sollten meine Anfragen an die Staatsanwaltschaft präventiv wirken und klarmachen, dass die Öffentlichkeit ein Auge darauf hat, was sie tun. Immerhin hat es von Anfang an Probleme gegeben bei der Frage, wer für den Fall zuständig ist, da die WAZ einen Staatsanwalt nannte, der nicht derjenige welcher ist, der oder die die Untersuchungen leitet. Bis heute habe ich dazu keine Auskunft vorliegen, obwohl meine Anfrage darauf abzielt in Erfahrung zu bringen, wer was untersucht. Es soll nicht wie bei St. Georg heißen, es wurde nichts gefunden. Jemand, der sich mit Informationen an den zuständigen Staatsanwalt wenden wollte, hatte ähnliche Probleme. Es gab verschiedene Tipps wie man irgendwie, irgendwo seine Aussage zu Protokoll geben könnte. Insgesamt mutet das nicht sehr vertrauensvoll an. Ein Whistleblowing braucht einen schützenswerten Raum. Das sollte mittlerweile bekannt sein. Eine zuständige Person, die sich der Sache vertrauensvoll annimmt, wäre da schon ein hilfreicher Einstieg. Das Fehlen eines solchen persönlichen Kontakts ist es nicht.
Immerhin erhielt ich von der Staatsanwaltschaft, wohl aufgrund der parallelen Inkenntnissetzung des LDI, Informationen, die mir der LDI nicht genannt hatte. Diese dürften zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zielführend sein, schätze ich. Deswegen würde später noch einmal darauf zurückkommen.
Tipps anderer Rechtsexperten
Der Versuch an Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu kommen, ist für den ein oder anderen schon mal mit der Erfahrung verbunden gewesen, dass es nur Probleme gibt. Viele lassen es dann.
Das Hauptproblem, dass ich von Anfang sah, bestand in der fehlenden Unterrichtung der Stadtverordneten durch den Oberbürgermeister, so wie es in den §§ 61, 69 und 55 GO eigentlich vorgesehen ist. Der Ausschuss wurde vom Rat ohne vorherige Unterrichtung, wie dies geschiehen soll, eingerichtet. Das führt bis heute zu dem Tatbestand, dass die Mehrheitsfraktion SPD in dem Glauben ist, sie könne im Einzelfall zu treffende Entscheidungen, was an Aufklärung erfolgen soll, blockieren. Insoweit habe ich der Opposition ein zweiseitiges Schreiben über weitere Möglichkeiten zugeschickt. Die Reaktion darauf blieb bisher aus. Möglicherweise wird es sich für den ein oder anderen aber noch im Verlaufe der Ausschussarbeit ergeben, dass er sein persönliches Recht auf Informationsfreiheit parallel zu den Ausschussrechten, die so gut wie nicht bekannt sind, einsetzt, und sich an den Inhalt meines Schreibens erinnert, der auch einen Expertentipp beinhaltet.
Nichtöffentlichkeit der Sitzungen
Vorausschauend kann ich jetzt schon sagen, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen beim Ausschluss der Öffentlichkeit in den Sitzungen im Rathaus Gelsenkirchen es an der nötigen Transparenz fehlt. Die Gründe für den Ausschluss müssen der Öffentlichkeit hinreichend bekannt gemacht werden. Das Grundprinzip ist nämlich die Öffentlichkeit der Sitzungen in NRW. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden. Hier gilt es mehr Respekt zu zeigen. Da wird es noch den ein oder anderen Aufreger geben. Immerhin hat die Öffentlichkeit beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesbezüglich ein Klagerecht. Auch mal gut zu wissen. Vielleicht animiert das den Ausschuss zu sorgfältigem Umgang mit diesem Thema. Angesichts der besonderen Bedeutung der Aufklärungsarbeit im Ausschuss für die Öffentliche Meinungsbildung ist ein angemessener Umgang mit diesem Mittel der Informationsvermeidung vonnöten. Das haben bereits die nichtöffentlichen Sitzungen zutage gefördert, wo nachher die WAZ die Öffentlichkeit dann doch in Kenntnis setzte. Das muss Konsequenzen in der Weise zeitigen, dass die Öffentlichkeit nur wohlbegründet ausgeschlossen wird.