Zwischenbericht

Gelsenkirchen/Gladbeck/Herne/Essen/Düsseldorf. Bevor ich meinen letzten Bericht von der Güteverhandlung Gresch gegen St. Augustinus veröffentliche, möchte ich die Gelegenheit nutzen ein paar Zwischenstände von verschiedenen Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu melden. Das könnte für den ein oder anderen von Interesse sein.

Vorab sollte ich vielleicht erklären, wieso es bis zum nächsten Gerichtsreport noch etwas hin sein wird. Aktuell ist immer noch Ferienzeit in NRW und man merkt eine gewisse sommerliche Entspanntheit in allen Aktionen. So geht es mir zumindest in meinem Umfeld. Daraus ziehe ich den Schluss, dass es für eine brisante Information nicht die nötige Aufmerksamkeit gäbe. Deswegen das Zuwarten. Die Veröffentlichung habe ich auf den 17.08.2015 vor 8 Uhr terminiert. Dann sind es noch vier Tage bis zur zweiten Sitzung des Aufklärungsausschusses, der dann genügend Zeit hat sich im Vorfeld der Brisanz zur Gänze bewußt zu werden um dies im Ausschuss aufzuarbeiten. Damit soll der Bericht dem Ausschuss als Steilvorlage für seine ohnehin häufig kritisierte Arbeit dienen, die ja im Grunde schon totgeredet wird, obwohl sie noch gar nicht angefangen hat. Wenn sich der Ausschuss dennoch als Todgeburt erweisen sollte, kann ich zumindest darlegen, dass ich versucht habe, es im Ansatz zu verhindern.

Dies ist jedoch nicht das einzige Bemühen. Es gibt weitere Aktivitäten meinerseits, über die ich zum Teil schon berichtet habe.

1. und 2. Forderung: Korruptionsbekämpfungsgesetz NRW in Gelsenkirchen anwenden

So zum Beispiel über meine Petition an den Landtag NRW zur Einführung einer Regelung, wonach das Korruptionsbekämpfungsgesetz mit § 19 zur Pflicht für die Leiterinnen und Leiter der städtischen Verwaltungsstellen wird.

Übergangsweise habe ich dem Rat der Stadt Gelsenkirchen eine freiwillige Verpflichtung dahingehend vorgeschlagen, da Oberbürgermeister Baranowski nach den Vorfällen mehrfach bekräftigt hat, dass er allein mit Vertrauen zu seinen Referatsleiterinnen weiterarbeiten möchte. Der Rat, so meine zweite Forderung, möge eine Compliance-Erklärung dahingehend abgeben, dass Kontrolle im Sinne des Korruptionsbekämpfungsgesetzes NRW stattfindet.

3. Forderung: Landesverfassung um Einrichtung von Untersuchungsausschüssen in Gemeinden ergänzen

Der Verfassungskommission des Landes NRW habe ich eine Eingabe vorgelegt, wonach die Landesverfassung die Einrichtung von Untersuchungsausschüssen auch in den Kommunen vorsieht. Die Beschränkung der Rechte durch den § 55 GO NRW sind zu groß, als dass ein Skandal von der vorliegenden Größenordnung mit den gegebenen Mitteln in den Griff zu bekommen wäre. Hinzu kommen in Gelsenkirchen Beschränkungen der vorhandenen Rechte durch die Mehrheitsfraktion SPD. Aber auch die CDU ist möglicherweise parteiisch, weil deren Fraktionsvorsitzender in einer Einrichtung arbeitet, die der bischöflichen Ordinanz unterliegt, die im Strukturbereich des Bischofs von Essen auch dem Einflussbereich von St. Augustinus ausgesetzt ist. Die sich daraus ergebende Interessenkollision ist nicht zu verachten.

4. Forderung: Öffentlichkeit stärker berücksichtigen

Die Öffentlichkeit ist ein wesentlicher Faktor bei kommunalen Korruptionsvorwürfen. Tatsächlich wird bei der Aufklärung die Öffentlichkeit zu wenig beachtet. Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz werden vorschnell ohne Beachtung der öffentlichen Interessen abgelehnt. Das konnte ich überall feststellen.

Der LDI NRW hilft von Beginn an

Eine große Hilfe ist diesbezüglich mittlerweile der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LDI NRW). Er begleitet meine Anfragen nach dem Informationsfreiheitsgesetz IFG teilweise bereits parallel ab Antragstellung. So zum Beispiel bei den Anfragen zu den Zwischen- und Abschlussberichten bei der Stadt Gelsenkirchen, Stadt Gladbeck, sowie der Staatsanwaltschaft Essen. Bei letzterer ist es insofern spannend, als sich die Anfragen darauf beziehen, wie im St. Georg-Skandal in Gelsenkirchen in den Jahren nach 1983 ermittelt bzw. gerade nicht ermittelt wurde. Hierzu waren alte Dokumente des Emscherboten hilfreich, die klarstellten, dass bei Korruption auch eine Polizei oder Staatsanwaltschaft nicht immer und zu allen Zeiten von dem Vorwurf der Beteiligung – auch durch späteres Unterlassen – nicht komplett davon freizusprechen ist.

Probleme mit der Staatsanwaltschaft

Um eine vollständige Aufklärung zu ermöglichen, sollten meine Anfragen an die Staatsanwaltschaft präventiv wirken und klarmachen, dass die Öffentlichkeit ein Auge darauf hat, was sie tun. Immerhin hat es von Anfang an Probleme gegeben bei der Frage, wer für den Fall zuständig ist, da die WAZ einen Staatsanwalt nannte, der nicht derjenige welcher ist, der oder die die Untersuchungen leitet. Bis heute habe ich dazu keine Auskunft vorliegen, obwohl meine Anfrage darauf abzielt in Erfahrung zu bringen, wer was untersucht. Es soll nicht wie bei St. Georg heißen, es wurde nichts gefunden. Jemand, der sich mit Informationen an den zuständigen Staatsanwalt wenden wollte, hatte ähnliche Probleme. Es gab verschiedene Tipps wie man irgendwie, irgendwo seine Aussage zu Protokoll geben könnte. Insgesamt mutet das nicht sehr vertrauensvoll an. Ein Whistleblowing braucht einen schützenswerten Raum. Das sollte mittlerweile bekannt sein. Eine zuständige Person, die sich der Sache vertrauensvoll annimmt, wäre da schon ein hilfreicher Einstieg. Das Fehlen eines solchen persönlichen Kontakts ist es nicht.

Immerhin erhielt ich von der Staatsanwaltschaft, wohl aufgrund der parallelen Inkenntnissetzung des LDI, Informationen, die mir der LDI nicht genannt hatte. Diese dürften zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal zielführend sein, schätze ich. Deswegen würde später noch einmal darauf zurückkommen.

Tipps anderer Rechtsexperten

Der Versuch an Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz zu kommen, ist für den ein oder anderen schon mal mit der Erfahrung verbunden gewesen, dass es nur Probleme gibt. Viele lassen es dann.

Das Hauptproblem, dass ich von Anfang sah, bestand in der fehlenden Unterrichtung der Stadtverordneten durch den Oberbürgermeister, so wie es in den §§ 61, 69 und 55 GO eigentlich vorgesehen ist. Der Ausschuss wurde vom Rat ohne vorherige Unterrichtung, wie dies geschiehen soll, eingerichtet. Das führt bis heute zu dem Tatbestand, dass die Mehrheitsfraktion SPD in dem Glauben ist, sie könne im Einzelfall zu treffende Entscheidungen, was an Aufklärung erfolgen soll, blockieren. Insoweit habe ich der Opposition ein zweiseitiges Schreiben über weitere Möglichkeiten zugeschickt. Die Reaktion darauf blieb bisher aus. Möglicherweise wird es sich für den ein oder anderen aber noch im Verlaufe der Ausschussarbeit ergeben, dass er sein persönliches Recht auf Informationsfreiheit parallel zu den Ausschussrechten, die so gut wie nicht bekannt sind, einsetzt, und sich an den Inhalt meines Schreibens erinnert, der auch einen Expertentipp beinhaltet.

Nichtöffentlichkeit der Sitzungen

Vorausschauend kann ich jetzt schon sagen, dass aufgrund der bisherigen Erfahrungen beim Ausschluss der Öffentlichkeit in den Sitzungen im Rathaus Gelsenkirchen es an der nötigen Transparenz fehlt. Die Gründe für den Ausschluss müssen der Öffentlichkeit hinreichend bekannt gemacht werden. Das Grundprinzip ist nämlich die Öffentlichkeit der Sitzungen in NRW. Nur in begründeten Ausnahmefällen soll davon abgewichen werden. Hier gilt es mehr Respekt zu zeigen. Da wird es noch den ein oder anderen Aufreger geben. Immerhin hat die Öffentlichkeit beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen diesbezüglich ein Klagerecht. Auch mal gut zu wissen. Vielleicht animiert das den Ausschuss zu sorgfältigem Umgang mit diesem Thema. Angesichts der besonderen Bedeutung der Aufklärungsarbeit im Ausschuss für die Öffentliche Meinungsbildung ist ein angemessener Umgang mit diesem Mittel der Informationsvermeidung vonnöten. Das haben bereits die nichtöffentlichen Sitzungen zutage gefördert, wo nachher die WAZ die Öffentlichkeit dann doch in Kenntnis setzte. Das muss Konsequenzen in der Weise zeitigen, dass die Öffentlichkeit nur wohlbegründet ausgeschlossen wird.

 

Aus dem Gerichtssaal: Teilbericht zur Beteiligung der MAV

Gelsenkirchen. Im Gütetermin Gresch gegen St. Augustinus spielte die MAV bereits eine wichtige Rolle. Zumindest lag bis zum 17.07.2015 noch nicht alles vor, was zu einer ordnungsgemäßen Kündigung nötig wäre.

Beklagte legt Unterlagen zur Beteiligung der MAV nicht vor

Die Unvollständigkeit der Unterlagen verwundert den Laien schon ziemlich. Andererseits ist in der Öffentlichkeit durchaus bekannt, dass in Kirche die Mitarbeitervertretung (MAV) eher eine Nebenrolle spielt. Deswegen möchte die Gewerkschaft ver.di auch so gern in Kirche eine Hauptrolle spielen. Zu recht, wie ich finde. begruessung_gresch2

Nun ist seit den Bundesarbeitsgerichtsentscheidungen nach 2008 bei der Tatkündigung die Anhörung der Mitarbeitervertretung von besonderer Bedeutung. Wieso in diesem Fall der Arbeitgeber nicht alle Nachweise im Gütetermin parat hat, darf besonders bemerkt werden, zumal wenn die Klägerseite zudem eine nicht ordnungsgemäße MAV-Wahl moniert.

Richterin Kensy schien das nicht sonderlich erstaunt zu haben. Sie blieb bei alledem gelassen. Nun, sie hat immerhin bei den Gelsendienste-Prozessen sicher das ein oder andere erlebt. Dort wurden Mitarbeiter nicht ordentlich angehört, und so waren zwei Kündigungen unwirksam.

Klägerin moniert nicht ordnungsgemäße MAV-Wahl

Ob eine nicht ordentliche Anhörung auch in diesem Fall zu einer unwirksamen Kündigung führt, muss abgewartet werden. Die bekannten Probleme bei MAV-Wahlen im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz kann man sich bis dahin schon mal zu Gemüte führen. Hierzu dient eine Arbeitshilfe für wichtige Punkte zu einer Wahl. Die MAVO des Bistums Essen ist von 2011. Die MAV wurde für die St. Augustinus Heime GmbH als Dienstgeber im Jahr 2013 für vier Jahre gebildet.

Bei nicht ordnungsgemäßer Durchführung wird dem Verwaltungsratsvorsitzenden Probst Manfred Paas es nicht viel nützen, dass er 2009 in die päpstliche Delegation für die 1200-Jahrfeier des Todes des heiligen Ludgerus berufen worden war. Die Zeiten, wo so etwas in die Waagschale geworfen werden konnte, sind lange vorbei. Dafür sind andere Zeiten angebrochen, die auf ihre Weise undurchsichtig sind.

Kirche und Recht

Jedenfalls wird Richterin Kesny das Lebensmotto von Probst Manfred Paas – „Alles sehen, vieles übersehen, weniges tadeln.“ – in diesem Fall sicherlich nicht anwenden. Auch das Motto der St. Augustinus Heime GmbH von ihrer Job-Website„Bei uns spielen alle im selben Team“ – wird die Richterin allein nicht überzeugen.

Als einer der größten Arbeitgeber in der Stadt, mit mehr als 2.150 Mitarbeitern, ist die St. Augustinus GmbH schon in der Pflicht mehr als nur das christliche Engagement ins Feld zu führen. Wie wir im Fall der Diakonie gesehen haben, ist das Arbeitsrecht durchaus gewerkschaftlich orientiert, um im Sinne der Menschlichkeit anspruchsbegründende Fakten zu schaffen, die auch einklagbare Forderungen beinhalten – und damit Streik ermöglicht. Die Zeiten in denen der Ablasshandel funktioniert hat, weil die Menschen noch an Ethos und Pathos von Kirche glaubten, dürften bald der Vergangenheit angehören. Das sollte dem Verwaltungsrat, dessen Vorsitzender Paas ist, seit dem Jahr 2013 durch sein neues Mitglied Rechtsanwalt Arndt Kempgens sehr wohl vermittelbar sein. Obwohl aus dem derzeit verfügbaren Jahresabschlussbericht des Konzern im Strukturbereich des Bistums Essen zwar hervorgeht, dass im Rahmen des Qualitätsmanagements Patientenbefragungen gemacht werden; fehlen die zu einem QM-System notwendigen Mitarbeiterbefragungen aber offensichtlich. Unternehmenskommunikation wird nach innen ersichtlich nur als „Corporate Identity“ aufgefasst. Mitarbeiterzufriedenheit als Begriff des internen Managementsystems kommt als Qualitätsbegriff nicht vor. (Bericht 2013, S. 14)

Darüberhinaus dürfte fraglich sein, ob ein Mangel bei der Wahl der MAV auf seine Zustimmung zur Kündigung durchschlägt. § 12 Abs. 4 MAVO-Bistum Essen scheint dagegen zu sprechen. Alte Entscheidungen behalten ihre Gültigkeit. Ob das im Fall des Falles Richterin Kesny genauso sieht, werden wir möglicherweise im Oktober erfahren.

Teilbericht aus dem Gerichtssaal zum BDO-Bericht

Gelsenkirchen. Ein Teilergebnis aus der Güteverhandlung ist die Bemerkung vonseiten der Beklagten St. Augustinus Heime GmbH, wonach der BDO-Bericht noch nicht fertig sei.

Die Firma BDO ist eine Unternehmensbetreuungsgesellschaft, die auch freiwillige Prüfungen durchführt.

Fragt sich, zunächst, was geprüft werden soll? Und danach, welchen Wert solche Prüfungen haben? Denn das Unternehmen St. Augustinus Heime GmbH soll davon ja profitieren. Es bezahlt schließlich die Musik. Dann darf sie auch bestimmen, was gespielt wird. Ein makaberer Aspekt ist der, dass die BDO die jährlichen Prüfungen macht. Sie prüfen somit auch noch mal sich selbst. Na, Servus.

Als Richterin Kensy nach den Kündigungsgründen fragte, antwortete die Beklagte mit der Information, wonach Mitarbeiter des St. Josef Heims von Frau Gresch in Pecs/Ungarn eingesetzt worden sind. Das ist wohl mehrfach vorgekommen. In einem Fall für circa vier Wochen.

Da Frau Gresch die Heimleiterin ist, macht es Sinn, wenn sie es veranlasst hat. Dies ist, wie wir seit dem Vortrag von Hr. Meyer vom LWL in der ersten Hauptausschusssitzung am 04.05.2015 wissen, die reguläre Aufgabe der Heime, die Jugendliche ins Ausland verschicken, die Heime auch zu prüfen. Insofern ist die Einlassung der Geschäftsführung, dies sei auf Veranlassung von Fr. Gresch geschehen, eine logische Folge ihrer Tätigkeit für das Heim. Tatsächlich wollte die Beklagte mit dieser Bemerkung offenbar etwas als Kündigungsgrund darstellen, was bei genauerem Hinsehen diesen Tatbestand sehr wahrscheinlich wohl nicht erfüllt, sondern erst mal nur reguläre Tätigkeit für den Arbeitgeber ist. Weiteres müsste dargelegt werden.

Richterin Kensy gab der Beklagten auf, weitere Gründe zu nennen. Wenn der BDO-Abschlussbericht fertig ist, können daraus gewonnene Erkenntnisse offenbar nachgeschoben werden.

Im Zuge einer seriösen Prüfungsarbeit ist der Firma BDO zu wünschen, dass sie aus dem Bericht für die Beklagte kein Wunschkonzert von der Art, wie im oben Geschilderten macht. Gleich zu Beginn der Verhandlung hatte Assessor Maas ja schon darauf hingewiesen, dass seine Mandantin aus dem Vertrag mit der Fa. Neustart/DKSB für sich keinen Gewinn gezogen hat. Das wird noch zu vertiefen sein.

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Begrüßung unter Vertrauten – auch im Gerichtssaal

Diese Bemerkung macht klar, man solle sich ansehen, was gewollt war. Gewollt war, dass Frau Gresch für ihren Arbeitgeber, das St. Josef Heim tätig wird. Die Maßnahmen wurden auch über Jahre durchgeführt. Aus dem Wollen wurde Handeln. Insofern hat der Arbeitgeber diese Arbeitsprozesse akzeptiert. Ob mit oder ohne seine Kenntnis wird möglicherweise rechtlich keine Rolle spielen.

Aber auch praktisch ist es mehr als zweifelhaft, ob die Organisation durch die Geschäftsführung so geregelt war, dass deren Nichtwissen in der Praxis überhaupt im Ansatz vorgelegen haben wird. Was zurzeit bekannt ist, standen Frau Gresch und die Geschäftsführung über Jahre auf einer Linie in Fragen wie das Haus, die Mitarbeiter und die Kids zu führen sind. Dafür spricht auch die langjährige Beschäftigungsdauer, die zur ordentlichen Unkündbarkeit führt. Und die Tatsache, dass mehrere Mitarbeiter in den Jahren gemeinsam entlassen wurden. Das wurde nach dem Termin in Interviews mit dem WDR bekannt. Der WDR berichtete kurz darüber in der Lokalzeit Ruhr am Freitagabend ab 19:30 Uhr.

Wie die Firma BDO das Bild vertrauter Zusammenarbeit mit ihrem Bericht zerstören wird, kann bislang nicht so recht vorgestellt werden. Möglicherweise an einem Knackpunkt, der mit den Überbelegungen zusammenhängt. Aber da will die Geschäftsführung ja nicht hin, wie wir schon in einem anderen Bericht gehört haben.

Weitere Fakten rund um den Arbeitsgerichtstermin Gresch gegen St. Augustinus

Gelsenkirchen. So ein Gerichtstermin kann spannend sein. Obwohl sich die Fakten manchmal nüchtern betrachtet recht langweilig anhören. Auch der Prozessverlauf ist für eine interessierte Öffentlichkeit oft schwer nachzuvollziehen. Zum Beispiel, weil die Beteiligten nicht klar und deutlich sprechen, sondern emotional gefärbt reden. Für die Zukunft stelle ich mir einen Gerichtssaal mit Videoleinwand vor, auf dem all die Fakten genannt werden, die ja durchaus wichtig sind, um dem Verlauf folgen zu können. Zumindest bei Prozessen, die mehr öffentliche Aufmerksamkeit verdienen, sollte ein Protokoll-Videobediener, die maßgeblichen Dinge dort publizieren.

Am Ende des gescheiterten Gütetermins folgten die Beweisbeschlüsse. Den Parteien wird aufgegeben, Beweis zu führen und Stellung zu nehmen. Wer kündigt, muss sich zuerst erklären. In diesem Fall hatte die Klägerin mit Schreiben vom 13.07.2015 von der Beklagten eine Erklärung vorab erhalten.

Die Beklagte Augustinus GmbH muss noch die fehlende Mitarbeitervertretung-Erklärung (MAV) darlegen. Wann ist der MAV die Aufforderung zur Stellungnahme zugegangen, wann erfolgte die Stellungnahme und wann ging die Stellungnahme raus. Die Beklagte muss sich zur Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist erklären. Und etwas mehr zum Führungszeugnis (des Sohnes?!) vom 07.10.2014 darlegen.
Frist: 14.08.2015

Die Klägerin soll bis zum 04.09.2015 darlegen, wer was – wann, warum, wieso, weshalb – wusste oder nicht wusste. Frist: 04.09.2015

Die Klägerin nimmt, nach dem 14.08.2015 zur Darlegung der Beklagten, bis zum 25.09.2015 Stellung.

Was man sonst noch wissen sollte!

Die Tat-Kündigung¹ „wegen eines erwiesenen zur Kündigung berechtigenden Sachverhaltes“ erfolgte am 19.05.2015. Eine ordentliche Kündigung ist wegen langer Beschäftigung nicht möglich. Es erfolgte deswegen die außerordentliche Kündigung.

Die Klägerin bestreitet die ordnungsgemäße Wahl der MAV.

Eine Anhörung des Arbeitnehmers ist nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für die Tatkündigung. (BAG 23.6.2009 – 2 AZR 474/07 –)
Der Teufel steckt manchmal im Detail…der MAV-Wahl ?!?

In Sachen Führungszeugnis und Kündigung des Sohnes ist Gütetermin am 31.08.2015 um 10:00 Uhr. Ein Vergleichsvorschlag liegt zurzeit noch nicht vor.


¹ Die Unterscheidung ist auch hinsichtlich der Betriebsratsanhörung von Bedeutung. BAG 23.4.2008 – 2 ABR 71/07

St. Augustinus: Das eine ohne das andere denken?

Gelsenkirchen. Die Beklagte hatte nach dem Gütetermin nichts besseres zu tun, als sich in einer punktuellen Pressemitteilung zu einem Dementi hinreissen zu lassen. Die Pressemitteilung der Beklagten mit dem Dementi zu einer Kernfrage des Prozesses ist der Beklagten so wichtig, dass sie in der Pressemitteilung nur diesen einen Punkt anspricht:

“In diesem Termin hat Frau Gresch behauptet, für den Abschluss der Kooperationsvereinbarungen zwischen der nicht existenten Gesellschaft „Kinderheim St. Josef Heime GmbH“  mit dem Deutschen Kinderschutzbund Gelsenkirchen sowie der Neustart KFT eine „mündliche Zusage“ der Geschäfts- und Betriebsleitung erhalten zu haben.”

Tatsächlich hat Frau Gresch über ihren Prozessvertreter dazu Stellung genommen. Die Zusage, Kinder nach Pecs zu schicken, kann nicht ohne den Teil der Überbelegungen des St. Josef Heims gedacht werden. Wenn St. Augustinus meint, sie könne diesen Teil, von dem was mit der Klägerin in dem Zusammenhang Pecs/Überbelegung ingesamt besprochen wurde, trennen, dürfte sie irren. Assessor Maas folgt seinem juristischen Instinkt (Judiz genannt), und überlässt es dem Gericht die juristische Bewertung dessen vorzunehmen.

Der Komplex dürfte sicher der strittige Kernpunkt sein, weswegen es einen Vergleich gibt, oder eine Berufungsverhandlung. Letzteres wäre im Sinne einer wohlverstandenen Aufklärung für die Öffentlichkeit sachdienlicher.

 

Beteiligte in der Kündigungsschutzklage Gresch

Beklagte:

St.Augustinus Heime GmbH

vertreten wird die St. Augustinus Gelsenkirchen GmbH durch den Geschäftsführer Herrn Diplom-Volkswirt Peter Weingarten, der nicht anwesend ist

Johannes Norpoth, Personalleiter

Justiziar Klaus Wittka

Rechtsanwälte Dornheim pp., RA Heinrich Geising, Hamburg

Klägerin:

Anja Gresch

für Rechtsanwalt Dr. Stephan Prinz, Essen (Fachanwalt für Strafrecht) – Rechtsanwalt Heinz-Jürgen Maas, Marl (Kanzlei Maas & Bach)

Richterin: Birte Kensy

„prominente“ Zuschauer:

Rechtsdezernent  Dr. Christopher Schmitt; stv. Datenschutzbeauftragte Stadt GE, Frau Marieke Miekeley; Aufklärungsausschuss-Mitglied Jürgen Micheel (SPD)

Presse

WAZ (+ Herne), Hertener Allgemeine, WDR Lokalzeit Ruhr


 

Termin in Sachen Gresch ./. St. Augustinus Heime GmbH

Gelsenkirchen. Es ist Freitag, der 17.07.2015. Um 8:30 Uhr steht der erste von zwei Terminen in o.g. Angelegenheit an. Das Aktenzeichen ist über den Gerichtsdienst bekannt gemacht. Es lautet: 2 Ca 695/15. Als Dauer sind 30 Minuten vorgesehen. Im Gütetermin soll sich geeinigt werden.

Es erscheinen die Kündigungsschutz-Klägerin Fr. Gresch mit Anwalt. Für die Beklagte Hr …

Schuld ist immer der andere.

Informationen aus dem Gerichtssaal im Fall Gresch

Gelsenkirchen/Herne. Mein erster Bericht zum heutigen Arbeitsgerichtstermin in Sachen Güteverhandlung Gresch gegen St. Augustinus Heime GmbH behandelt eine Information, die nach dem Termin ab 9:00 Uhr unter den Anwesenden die Runde machte. begruessung_gresch1

Es handelt sich hierbei um weitere Informationen, die zum gestrigen Bericht in der WAZ Herne kursieren, die Überbelegung des St. Josef Heims in Gelsenkirchen durch das Jugendamt Herne stehe in zeitlichem Zusammenhang mit einem Wechsel einer weiblichen Mitarbeiterin aus Gelsenkirchen zum Jugendamt Herne:

„Aus Kreisen des Herner Jugendamtes erhielt die WAZ Hinweise, dass die Stadt [Herne] ab etwa 2013 anders als zuvor sehr häufig Kinder und Jugendliche im St. Josef-Heim untergebracht habe. Dies soll zeitlich einher gegangen sein mit dem Wechsel einer Mitarbeiterin des Gelsenkirchener Jugendamtes in den Herner Fachbereich Kinder, Jugend und Familie. Diese Mitarbeiterin hatte enge Verbindungen zur früheren Führungsspitze des Gelsenkirchener Jugendamtes.“

Es gibt wohl nähere Hinweise zur Qualität der „Enge“ der Beziehungen. Danach handelt es sich offenbar um eine persönliche Beziehung zu Herrn Frings. Man sei sich noch nicht sicher, ob der Grad der persönlichen Beziehung noch auf einem Verwandtschaftsverhältnis beruhe, oder ob dies mittlerweile aufgehoben worden ist. Auch ein Teil des Namens dieser Person berge eine gewisse Brisanz zum Gelsenkirchener Politikgeschehen in sich. So etwas gehört natürlich vor einer Veröffentlichung gründlich recherchiert. Daher gebe ich hier nur die Gerüchte wieder und nenne keinen Namen. Das ist Sache der WAZ Herne.

Mehr als diese umrankenden Gerüchte zu dem Sachverhalt, dass die Stadt Herne vermehrt Belegungen im Kinderheim St. Josef Gelsenkirchen vorgenommen hat, ist die Tatsache, dass der Arbeitsgerichtstermin in Sachen Anja Gresch von manch anderer Kuriosität begleitet wurde. Eine dieser Kuriositäten gründet sich darin, dass der Prozessvertreter von Frau Gresch mehrfach auf diese Überbelegungen Bezug nahm, auch nachdem die Beklagte und die Richterin deutlich gemacht hatten, dass die Überbelegungen des St. Josef Kinderheims nicht Gegenstand der Kündigung sind.

Versteht man Arbeitsrecht unter dem grundgesetzlichen Prinzip der Waffengleichheit, dürften aber gerade diese Überbelegungen ein Aspekt sein, den die Klägerin sicherlich gern als Beweis für ihre Verlässlichkeit und ihre Treupflicht dem Arbeitgeber gegenüber ins Feld führen möchte. Insofern ist der Einwand ihres Anwalts gut und richtig, und man kann verstehen, wenn er einwirft, das Gericht dürfe das klägerische Vorbringen zu den Überbelegungen durchaus zur Kenntnis nehmen und sich dann überlegen, wie es diese juristisch bewerten  möchte.

Meiner Meinung nach ist Frau Gresch insofern anwaltlich gut vertreten. Und der Kammertermin im Oktober darf mit Spannung erwartet werden, wenn es denn dazu kommt. Gerüchten zufolge dürfte, aufgrund des Themas Überbelegungen aufseiten der Beklagten St. Augustinus Heime GmbH, durchaus eine hohe Bereitschaft erhalten bleiben, die Sache im Vergleichswege zu beenden. Diese Bereitschaft könnte nach einem Fernsehbeitrag im WDR heute abend – Lokalzeit 19.30 Uhr – massiv zunehmen.

Der öffentlichen Aufklärung wäre das jedoch nicht dienlich. Insofern wünschen wir uns alle, dass die Verantwortlichen der St. Augustinus Heime GmbH, wie bisher hart bleiben, und die ganze Wucht des Rechts gegen die Klägerin richten, die in ihren Verfehlungen sicher über das Maß des rechtlich Zulässigen hinaus agiert haben wird. Die Beklagte wird zu beweisen haben, ob das für eine außerordentliche Kündigung reicht.

Die üblichen Termine wurden mit dem üblichen Einwand, in besagter Zeit im Urlaub zu sein, verschoben. Zeitgewinnen ist das A und O im Arbeitsgerichtsprozess. Auf beiden Seiten. Diesmal machte die Klägerin davon Gebrauch.

DKSB und Informationsfreiheitsgesetz

„Als freier Träger der Jugendhilfe fordern wir von Politik und Verwaltung verlässliche Förderung für diese Arbeit ein.“ Leitbild, S. 8

„Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist jede Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt.“IFG NRW § 2 Abs. 1

„Sofern eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnimmt, gilt sie als Behörde im Sinne dieses Gesetzes.“      IFG NRW § 2 Abs. 4