Parteienvorschläge zur Einrichtung eines Untersuchungsausschusses – hier: der GRÜNEN-Vorschlag

Die Serie wird mit Teil II zu den Anträgen der GRÜNEN fortgesetzt.


 

Die GRÜNEN machten anfänglich einen etwas unbeholfenen Antrag, der sich darauf bezieht, dass die Gemeindeordnung NRW angeblich keinen Untersuchungsausschuss vorsähe. „Der Fraktion ist durchaus bewusst, dass die Gemeindeordnung einen solchen Untersuchungsausschuss nicht vorsieht.“ Der etwas kindliche klingende Nachsatz („Der hat aber auch“), knüpft an die Ereignisse rund um das Hans-Sachs-Haus (HSH) an. „Es wurde aber auch ein eigenständiges Gremium geschaffen, als es darum ging, die Vorgänge um die Sanierung des Hans-Sachs-Hauses aufzuarbeiten.“ Leider wurde versäumt auf das diesbezügliche Dokument hinzuweisen. Eine andere Partei konnte das. gruene

Tatsächlich ist die Stimmung jedoch angesichts der Verfassungsrefom in NRW so, dass ein Untersuchungsausschuss nach der Gemeindeordnung schon bestimmte Rechte hat, um Verwaltungsunrecht aufzuklären. Diese scheinen nicht hinlänglich bekannt zu sein. Auch was ihre Grenzen angeht, wird das zurzeit im Rahmen der Verfassungsreform diskutiert. Die SPD hat durch Fr. Gebhard deutlich gemacht, dass sie auf diese begrenzten Möglichkeiten eines zusätzlichen Ausschusses zur Aufklärung hinweisen wird.

Die Möglichkeiten und Grenzen eines zusätzlichen Ausschusses zur Aufklärung des Verwaltungshandelns (als Untersuchungs- oder Akteneinsichtsausschuss gemäß § 55 GO NRW) finden sich gesetzlich in den §§ 50 ff. GO NRW.

Der zweite, umfangreichere Antrag der GRÜNEN durchmischt Verfahrensfragen mit inhaltlichen Fragen. Das ist etwas unsauber. Übersichtlicher wäre eine Trennung in einen ersten Verfahrens-Teil und einen zweiten, inhaltlichen Teil. Der Verfahrensteil ist in den Punkten 5. bis 9. angesprochen:

Dieser knüpft sicherlich an die Regelungen im HSH-Ausschuss an, wenn er auf eine Anzahl von 15 Mitglieder rekuriert. (Pkt. 5) Eine gesetzliche Regelung gibt es hierzu tatsächlich auch. (§ 50 Abs. 3 GO NRW). „Haben sich die Ratsmitglieder zur Besetzung der Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige Beschluß der Ratsmitglieder über die Annahme dieses Wahlvorschlages ausreichend.“

Auch zu Punkt 6, der Bestimmung der Anzahl der Stellvertreter hätte ich mir Orientierung am Gesetz gewünscht, weil es dazu eine Regelung gibt, nämlich § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW, der die Anzahl und die Bestimmung der Reihenfolge des Tätigwerdens der Stellvertreter den Parteien überlässt.

In Punkt 7 , der Frage von Sachverständigen, zeigt sich jedoch deutlich die Diskrepanz zur gesetzlichen Regelung. Die Diskriminierung der Einzelmandatsträger und Gruppen lässt sich mit der gesetzlichen Regelung des § 58 Abs. 3 GO NRW nicht begründen. Im Gegenteil. Das Gesetz scheint hier allen das gleiche Recht zuzugestehen, sich auf einen Sachverständigen zu berufen, denn der Gesetzgeber gibt lediglich dem Ausschuss das Recht, nicht aber nur den Fraktionen, sich derartigen Rat von Sachverständigen zu einzuholen. Falls ich nicht einen Paragrafen übersehen haben sollte, ist dieser Vorschlag in Punkt 7 überdenkenswert.

In Punkt 8 wird, etwas kompliziert, aber mit Hinweis auf das Gesetz, dem Umstand genügt, dass jemand als Ratsmitglied selbst teilnehmen kann oder sich aber auch im Ausschuss vertreten lassen kann.

In den Punkten  8 bis 9 ist auffallend jeder Antrag mit seinem gesetzlichen Bezug belegt. Geht doch, möchte man ausrufen!

Fazit: Aufgrund der Sonderregelungen – wohl aus den Abmachungen zum HSH-Ausschuss – hat der Antrag der GRÜNEN eine gewisse Stringenz, die aber mit der Gesetzeslage nicht immer übereinstimmen dürfte. Ich kann mir eigentlich nicht vorstellen, dass die SPD das diesmal so durchwinkt. (s. Stellungnahme Frau Gebhard)

Abschließend möchte ich eine Stellungnahme von Hr. Tertocha anfügen, die mich gerade erreicht, wo er das Recht des Ausschusses auf Akteneinsicht und Zeugenbefragung als elementar bekräftigt:

“ Sehr geehrter Herr Sombetzki, (…)

Bzgl. des im Hauruck-Verfahrens von der SPD-Mehrheit beschlossenen Aufhebungsvertrag bin ich der Meinung, dass dadurch einem Untersuchungsausschuss zwar einige Möglichkeiten genommen werden, aber die Aufklärung der Vorgänge wird man damit nicht verhindern können. Ein uneingeschränktes Akteneinsichtsrecht und ein Zeugenbefragungsrecht gehören für uns GRÜNEN zu den Selbstverständlichkeiten bei der Einrichtung eines solchen Ausschusses.

Viele Grüße Peter Tertocha“

 

 

 

 

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